Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

6B_381/2025

Urteil vom 26. August 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, Bundesrichter von Felten, Bundesrichter Guidon, Gerichtsschreiberin Frey Krieger.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Mehrfache versuchte Nötigung, mehrfache Drohung, mehrfache Beschimpfung und mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 18. März 2025 (SST.2024.172).

Erwägungen:

Mit Urteil vom 18. März 2025 sprach das Obergericht des Kantons Aargau den Beschwerdeführer der versuchten Nötigung, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Beschimpfung und des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingt ausgefällten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 20.-- (Probezeit zwei Jahre) und einer Übertretungs- und Verbindungsbusse von Fr. 1'100.--. An die ausgefällte Geldstrafe rechnete es die ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt 64 Tagen sowie die angeordneten Ersatzmassnahmen von 262 Tagen im Umfang von 150 Tagen an. Schliesslich regelte es die erst- und zweitinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. Er beantragt die vollständige Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Er macht eine Genugtuung und Entschädigung geltend und ersucht um unentgeltliche Prozessführung.

Der Beschwerdeführer strebt eine mündliche Verhandlung vor Bundesgericht an. Eine solche wird nur ausnahmsweise angeordnet (Art. 57 BGG). Vorliegend besteht hierfür kein Anlass.

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern muss mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6 mit Hinweis). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2; je mit Hinweisen).

Anfechtungs- und Beschwerdeobjekt im vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahren bildet ausschliesslich das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 18. März 2025 (Art. 80 Abs. 1 BGG). Der Instanzenzug muss zudem in der Regel nicht nur prozessual durchlaufen, sondern auch materiell erschöpft sein (BGE 142 I 155 E. 4.4.2 f.; 135 I 91 E. 2.1; 133 III 639 E. 2 mit Hinweisen). Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer folglich mit Anträgen, Ausführungen und Vorbringen, die ausserhalb des durch den angefochtenen Entscheid begrenzten Streitgegenstands liegen. Dies ist namentlich der Fall, wenn er moniert, von ihm oder Drittpersonen erstattete Strafanzeigen seien nicht anhand genommen respektive "einfach aus dem Register gelöscht" worden. Dasselbe gilt, wenn er das angebliche Fehlverhalten von im vorliegenden Verfahren nicht beschuldigten Personen "geahndet" wissen will, er auf allfällige strafbare Verhaltensweisen von diversen (Dritt-) Personen und damit einhergehend auf die Verletzung seiner "Privatsphäre" und des "Postgeheimnisses" hinweist oder aber er eine "Begünstigung" moniert. Mangels Ausschöpfung des Instanzenzuges ebenso wenig einzutreten ist auf die - soweit ersichtlich - erstmals vor Bundesgericht im Kontext der angeordneten und ausgestandenen Untersuchungshaft erhobenen Rügen; dasselbe gilt für die erstmals vor Bundesgericht vorgetragene Kritik betreffend eine "schikanöse" Behandlung und die Einsetzung einer (notwendigen) amtlichen Verteidigung. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, die Vorinstanz hätte sich zu diesen Vorbringen zu Unrecht nicht geäussert und damit sein rechtliches Gehör verletzt.

Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für insgesamt drei zur Anklage erhobenen Sachverhalte verurteilt. So soll er sich am 14. Januar 2023 der versuchten Nötigung und der Beschimpfung, am 16. Januar 2023 der Drohung und Beschimpfung, am 27. Januar 2023 wiederum der Drohung sowie am 21. und am 27. Januar 2023 zudem des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig gemacht haben.

5.1.

5.1.1. Die Vorinstanz legt einlässlich dar, weshalb sie es in tatsächlicher Hinsicht als erstellt erachtet, dass der Beschwerdeführer am 14. Januar 2023 um 05:00 Uhr, ausgerüstet mit Kerzen, einem Kruzifix und Taschenlampen auf dem Grundstück von B.B.________ stand, sie beschimpfte und laut in Aussicht stellte, die Türe des Hauses aufzuschlagen bzw. aufzubrechen und sie umzubringen, wenn sie die Katze F.________ nicht herausgebe; und, dass B.B.________ verängstigt war. Dabei würdigt sie die dementsprechenden Aussagen von B.B.________ als konstant, schlüssig und widerspruchsfrei und stützt sich zusätzlich auf diverses, von beiden Parteien in der Tatnacht erstelltes Videomaterial. In Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers erwägt sie, dass dieser zwar konstant bestreite, B.B.________ gedroht und beschimpft zu haben; seine Bestreitungen richteten sich indes nicht gegen die Aussagen an sich, sondern dass er entsprechende Fragen formuliert und die Beschimpfungen "zu sich selbst gesagt" hätte. Anhand des Videomaterials sei jedoch erstellt, dass er die Drohungen und Beschimpfung direkt an B.B.________ gerichtet habe, weshalb seine gegenteiligen Aussagen als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren seien.

Die Vorinstanz subsumiert, dass der Beschwerdeführer B.B.________ ernstliche Nachteile in der Form von Gewalt angedroht habe, konkret die Verübung eines Verbrechens gegen das Rechtsgut Leib und Leben. Dies sei geeignet gewesen, der verängstigten B.B.________ seinen Willen aufzuzwingen. Nachdem der Aufenthaltsort der Katze F.________ im genannten Zeitpunkt unbekannt gewesen sei, sei B.B.________ dem Willen des Beschwerdeführers, die Katze herauszugeben, nicht nachgekommen, womit kein tatbestandsmässiger Erfolg vorliege, sondern es bei einem Versuch geblieben sei. Das angedrohte Mittel (Gewalt) sei nicht zu rechtfertigen, weswegen es an der Zweck-Mittel-Relation fehle und die Rechtswidrigkeit ohne Weiteres gegeben sei. Der Beschwerdeführer habe in Kenntnis der Unrechtmässigkeit seines Verhaltens versucht, B.B.________ dazu zu zwingen, die Katze F.________ herauszugeben und somit, in ihrer Freiheit zur Willensbildung zu beschränken. Es sei ihm auch bewusst gewesen, dass B.B.________ ihn höre, zumal er zu einer ruhigen Uhrzeit vor dem Haus stehend lauthals gesprochen habe. Damit habe er vorsätzlich gehandelt und sich einer versuchten Nötigung schuldig gemacht.

5.1.2. Wenn der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, den Satz, "Ich glaube ich bringe euch alle im Schlaf um", lediglich "laut gedacht" und damit nicht vorsätzlich gehandelt zu haben, wiederholt er damit lediglich seine bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Einwendungen, wonach er seine Aussagen nicht direkt an B.B.________ gerichtet haben will. Auf solch rein appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein. Nichts anderes gilt, wenn er auch vor Bundesgericht geltend macht, aus Verzweiflung respektive deswegen gehandelt zu haben, weil er provoziert worden sei und es sich folglich um eine Abwehrhandlung und nicht einen Angriff gehandelt habe. Auch diese Kritik setzt nicht an den Erwägungen des angefochtenen Urteils an, mit denen die Vorinstanz sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht darlegt, weshalb die Voraussetzungen für eine Strafbefreiung im Sinne von Art. 177 Abs. 2 StGB vorliegend nicht erfüllt sind, respektive sich selbst dann nichts änderte, wenn B.B.________ die Katze F.________ tatsächlich zu sich genommen hätte. Die Vorinstanz stellt im Weiteren fest, dass sich B.B.________ im Zeitpunkt der Beschimpfungen bereits mehrere Stunden mit gelöschten Lichtern in ihrem Haus aufgehalten hatte und ihrerseits keine Kommunikation erfolgt war und folgert, dass es damit an der Unmittelbarkeit zwischen einer Provokation "im Sinne des zu sich Nehmens der Katze F.________" und den Beschimpfungen fehle. Inwiefern diese Feststellungen und Erwägungen schlechterdings unhaltbar wären oder sonstwie Bundesrecht verletzen, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun. Solches ergibt sich auch nicht aus seinem Vorbringen, auf den Videos sei das Lachen und Kichern von Herr und Frau B._______ zu hören. Umso weniger, als offen bleibt, ob er solches bereits am fraglichen Abend wahrgenommen oder aber erst anhand einer Sichtung der Videoaufnahmen festgestellt hat. Schliesslich fehlt eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz, weshalb auch nicht von Notwehr oder aber einer Notstandssituation ausgegangen werden könne und es der Beschwerdeführer unterlasse, das Bestehen sinngemäss angerufener Rechtfertigungsgründe mit einem Mindestmass an Glaubhaftigkeit vorzubringen (angefochtenes Urteil S. 12). Darauf ist nicht weiter einzugehen.

5.1.3. Unter dem Hinweis auf das von Dr. med. D._______ per 25. März 2023 erstellte Gutachten bringt der Beschwerdeführer sowohl mit Blick auf den Vorfall vom 14. Januar 2023 als auch jenen vom 15. Januar 2023 (dazu nachfolgend) vor, dass ihm in "diesem Zeitraum" eine polymorphe Störung diagnostiziert worden sei, was sich strafmildernd auswirke. Insofern er damit geltend machen will, die Vorinstanz habe eine solche Diagnose zu Unrecht ausser acht gelassen, übersieht er Folgendes: Gemäss Gutachten vom 25. März 2023 ergab seine Exploration, dass sich die Verdachtsdiagnose einer akuten polymorphen psychotischen Störung ohne Schizophreniesymptome nicht bestätigen liess. Damit einhergehend fanden sich auch keine Hinweise auf ein wahnhaftes Erleben bzw. zeigte der psychopathologische Befund, dass der Beschwerdeführer formalgedanklich geordnet und kohärent wahrgenommen worden war (vgl. angefochtenes Urteil S. 12 f. m.H. auf das von Dr. med. D., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, per 25. März 2023 erstellte (Gefährlichkeits-) Gutachten [kantonale Akten act. 36 ff.; act. 71, 75 und 78]). Inwiefern die Vorinstanz damit in Willkür verfällt, wenn sie von einem Zustand des Beschwerdeführers ausgeht, der nicht auf eine verminderte Schuldfähigkeit schliessen lässt, legt er nicht ansatzweise dar (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. zur Willkürprüfung der Tatfrage, in welchem Zustand sich der Täter zur Tatzeit befand: Urteil 6B_1246/2023 vom 31. März 2025 E. 2.3.1 mit zahlreichen Hinweisen). Nichts anders gilt, wenn er sich im Kontext mit dem Vorfall vom 15. Januar 2023 pauschal auf eine Alkoholintoxikation von 2.0 Promille beruft (vgl. wiederum das angefochtene Urteil S. 12 f.). Dies auch deswegen nicht, weil der Beschwerdeführer gemäss den gutachterlichen Erwägungen trotz dieses Wertes keine offensichtlichen körperlichen-neurologischen Defizite, mithin keine Koordinationsstörungen wie namentlich einen unsicheren Gang oder Artikulationsschwierigkeiten aufgezeigt habe und folglich von einer körperlichen Toleranzentwicklung auszugehen sei (vgl. wiederum das Gutachten vom 25. März 2023 und dort insbesondere act. 69; vgl. zur Beurteilung der Beeinträchtigung von Einsichts- und Steuerungsfähigkeit infolge Trunkenheit: Urteil 6B_1135/2023 vom 19. Februar 2025 E. 4..4.1 mit zahlreichen Hinweisen). Insoweit der Beschwerdeführer schliesslich (z.T. sinngemäss) geltend macht, das Gutachten von Dr. med. D. leide an formellen und inhaltlichen Mängeln, ist auf diese wiederum erstmals vor Bundesgericht erhobene Rüge nicht weiter einzugehen (vgl. E. 4 hiervor).

5.2.

5.2.1. Die Vorinstanz legt dar, weshalb sie es im Weiteren in tatsächlicher Hinsicht als erstellt erachtet, dass der Beschwerdeführer in der Nacht vom 15. auf dem 16. Januar 2023, konkret um ca. 01:00 Uhr, laut am Telefon sprechend zum Haus von B.B.________ ging und drohte, dass er einen Gurt hole, ihr diesen um den Hals lege und sie umbringe, bzw. er den Gurt zuziehen werde; er danach in seine Wohnung ging, um alsdann um 01:30 oder 02:30 Uhr zurückzukehren und vor der Haustüre von B.B.________ erneut zu drohen, sie umzubringen bzw. ihren Kopf einzuschlagen, wobei B.B.________ Angst hatte. Die Vorinstanz erachtet es weiter als erstellt, dass der Beschwerdeführer B.B.________ auch im Rahmen dieses Vorfalles beschimpft hat. Sie stützt sich dabei auf die einlässlich analysierten und wiederum als schlüssig, nachvollziehbar, widerspruchsfrei und damit glaubhaft qualifizierten Aussagen von B.B.________ (angefochtenes Urteil S. 14 f.), welchen sie die Ausführungen des zum Teil geständigen Beschwerdeführers gegenüber stellt. Anhand einer einlässlichen Würdigung derselben gelangt sie zum Schluss, dass diese wenig nachvollziehbar, teilweise wirr und widersprüchlich sind.

5.2.2. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Stattdessen schildert er Umstände, die sich im Vorfeld des zur Anklage erhobenen Sachverhaltes ereignet haben sollen, um sich wiederum auf eine Provokation zu berufen. Konkret will er B.B.________ "in flagranti ertappt" haben, wie sie mit seinem Kater im Arm in ihr Haus gegangen sei und ihm diesen alsdann demonstrativ am Fenster vorgehalten habe. Hierbei handelt es sich um einen Sachverhalt, den die Vorinstanz so nicht feststellt. Damit ist der Beschwerdeführer nicht zu hören (Art. 105 Abs. 1 BGG). Umso weniger, als er sich wiederum nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz zum Vorliegen bzw. der (rechtsgenüglichen) Geltendmachung einer Notwehr- oder einer Notstandssituation auseinandersetzt (vgl. angefochtenes Urteil S. 18). Dasselbe gilt für seine im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 21. Januar 2023 und damit im Kontext des wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen ergangen Schuldspruch geltend gemachten Vorbringen, wonach B.B.________ seinen Kater "vor [s]einen Augen zu sich gerufen hat und ihn dann zu sich ins Haus genommen hat" (vgl. angefochtenes Urteil S. 20). Auch seine übrigen Darlegungen und dabei namentlich, dass er nicht vorsätzlich gehandelt und er weder "an, zu oder mit den Privatklägern gesprochen" habe, sind wiederum nicht geeignet, eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung darzutun. Hierbei handelt es sich um eine blosse Schilderung seiner Sicht der Dinge.

5.3.

5.3.1. Die Vorinstanz legt schliesslich dar, weshalb sie es in tatsächlicher Hinsicht als erstellt erachtet, dass der Beschwerdeführer am 27. Januar 2023 - trotz eines Kontaktverbots - bei seinem Hauseingang stehend am Telefon gesagt habe, dass er "rüber kommen", alles und alle zerstören bzw. kaputtschlagen und ihre Seelen mitnehmen würde; dies so laut, dass B.B.________ und C.B.________ seine Aussagen gehört und Angst gehabt hätten.

Sie stützt sich dabei auf die von ihr wiederum als konstant, schlüssig und widerspruchsfrei qualifizierten Aussagen von B.B.________ und C.B.________ und würdigt die Aussagen von E., mit dem der Beschwerdeführer mutmasslich am Telefon gesprochen hatte; sie analysiert eine vom Beschwerdeführer eingereichte Videonachricht, namentlich mit Blick auf deren Inhalt und variierende Lautstärke und erwägt, dass der am Schluss geäusserte Satz, "Alte, ich mach das ned", vergleichsweise leise und nicht klar verständlich ausgesprochen worden sei. Schliesslich gelangt sie zum Schluss, dass Letzteres im Nachbarhaus nicht gehört worden sei, nachdem es bereits in der Videonachricht schwer verständlich sei. Die Vorinstanz würdigt alsdann die Aussagen des Beschwerdeführers und gelangt zum Schluss, dass diese wenig nachvollziehbar und teilweise wirr seien und zentrale Widersprüche aufwiesen (angefochtenes Urteil S. 23 f.). Die Vorinstanz subsumiert, dass der Beschwerdeführer - trotz des Kontaktverbotes - laut in sein Telefon sprechend und damit für B.B.________ und C.B.________ verständlich darlegte, alle und alles zerstören bzw. kaputtzuschlagen, inklusive des Ehemannes und des Sohnes von B.B., und deren Seelen mitzunehmen, womit er sowohl B.B. als auch C.B.________ mit der Zufügung von Gewalt gedroht habe, was geeignet sei, eine Person in Angst und Schrecken zu versetzen. B.B.________ und C.B.________ hätten denn auch Angst gehabt. Dabei habe der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt. Das zu einer ruhigen Tageszeit laute Aussprechen von Drohungen mit Gewalt gegen Leib und Leben könne nur dahingehend verstanden werden, dass das Gegenüber die Äusserungen hören und in Angst und Schrecken versetzt werden soll. Mindestens die Drohungen seien so laut ausgesprochen worden, dass diese für B.B.________ und C.B.________ verständlich gewesen seien, woraus sich sein Wille ergebe, B.B._______ und C.B.___ direkt anzusprechen. Damit habe der Beschwerdeführer mehrfach den Tatbestand der Drohung erfüllt und sich auch des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung schuldig gemacht.

5.3.2. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt wiederum nicht. Abgesehen davon, dass er sich ein weiteres Mal und in weiten Teilen damit begnügt, seine Sicht der Dinge zu schildern, hat die Vorinstanz berücksichtigt, dass B.B.________ zu diesem Vorfall anlässlich der zwei Jahre nach dem fraglichen Vorfall stattgefundenen Berufungsverhandlung keine Auskunft mehr geben konnte. Sie erwägt, dass sich dies mit der Zeitspanne und den zeitlich eng beieinanderliegenden und ähnlich gelagerten Fällen erklären lasse und würdigt ihre tatnahen Aussagen im Kontext der übrigen Beweismittel. Inwiefern die Vorinstanz damit einhergehend Zeugenaussagen "komplett übersehen" hätte, legt der Beschwerdeführer nicht dar; ebenso wenig, inwiefern B.B.________ und C.B.________ ihre Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung dergestalt korrigiert hätten, als dass dies das Beweisergebnis insgesamt in Frage zu stellen vermöchte. Schliesslich setzt sich die Vorinstanz einlässlich mit einer vom Beschwerdeführer (im Strafverfahren gegen B.B.________ und C.B.) eingereichten Videonachricht auseinander, die er mutmasslich an E._______ versandte, und auf der die zur Anklage erhobenen Aussagen zu hören sind (angefochtenes Urteil S. 22 mit Hinweis auf den USB-Stick, beinhaltend die "Video-Audionachricht vom 27.01.2023 an E._______ 2-3, Minute 00:47 - 01.05"). Welche "Videobeweise" sie darüber hinausgehend zu Unrecht nicht gewürdigt haben soll, bleibt unklar; damit einhergehend auch, inwiefern der mit der Durchsuchung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers beauftragte Polizeibeamte solche Beweise "vereitelt" haben soll. Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar wäre. Dies ergibt sich auch nicht aus seinem Vorbringen, wonach B.B. und C.B.________ - zwecks Darlegung eines angsteinflössenden Verhaltens - zusätzlich "erfunden" hätten, dass er sich aggressiv verhalten und "noch zusätzlich 1 1/2 Stunden Drohungen und Beleidigungen von [s]ich gegeben" hätte. Dies stellt die Vorinstanz weder fest noch legt sie ihrem Schuldspruch solche Umstände zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Auch seine Vorbringen zum Zeitpunkt des von B.B.________ "abgesetzten Notrufs" sind nicht geeignet, die vorinstanzlichen Feststellungen als unhaltbar erscheinen zu lassen. Schliesslich ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Androhung von Gewalt als geeignet erachtet, jemanden in Angst und Schrecken zu versetzen, sie mithin die Aussagen des Beschwerdeführers als "bedrohlich" qualifiziert.

5.4. Die geltend gemachte Genugtuung und Entschädigung wird vom Beschwerdeführer weder beziffert noch begründet. Darauf ist nicht weiter einzugehen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Nach dem Gesagten ist denn auch nicht ersichtlich, dass und inwiefern er entsprechende Ansprüche geltend machen könnte.

Zusammenfassend ist die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dessen finanziellen Lage ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer und B.B.________ und C.B.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. August 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger

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26.08.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026