Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
6B_379/2024
Urteil vom 3. Dezember 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, Bundesrichterin Wohlhauser, Bundesrichter Guidon, Gerichtsschreiberin Bögli.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz, Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Strafzumessung (qualifizierte BetmG-Widerhandlung); rechtliches Gehör, Beweiswürdigung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 20. Februar 2024 (STBER.2023.25).
Sachverhalt:
A.
Das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt sprach A.________ mit Urteil vom 13. Januar 2023 schuldig der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Verbrechen), begangen in der Zeit vom 1. März 2017 bis zum 12. Januar 2018, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Vergehen), begangen in der Zeit vom 1. April 2015 bis zum 28. Februar 2017, der mehrfachen Geldwäscherei, begangen in der Zeit vom 1. März 2017 bis zum 10. Januar 2018, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung (Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug), begangen in der Zeit vom 19. August 2016 bis zum 6. Dezember 2016, des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern (missbräuchliche Verwendung von Ausweisen), begangen am 6. Dezember 2016, und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretungen), begangen in der Zeit vom 13. Januar 2020 bis zum 30. November 2022; im Übrigen sprach es ihn frei. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 46 Monaten unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft, einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- bei einer Probezeit von drei Jahren und einer Busse von Fr. 90.--. Es ordnete die Einziehung der sichergestellten Gegenstände sowie beschlagnahmten Vermögenswerte und die (teilweise) Verrechnung mit der Busse, der Ersatzforderung von Fr. 142'000.-- und den Kosten der amtlichen Verteidigung an.
B.
Mit Urteil vom 20. Februar 2024 stellte das Obergericht des Kantons Solothurn auf Berufung von A.________ hin die Rechtskraft der erstinstanzlich ergangenen Freisprüche und der nicht angefochtenen Schuldsprüche fest, bestätigte die weiteren erstinstanzlich ausgefällten Schuldsprüche und das festgesetzte Strafmass, befand über die Verwendung der sichergestellten Gegenstände und der beschlagnahmten Vermögenswerte, reduzierte die Ersatzforderung auf Fr. 132'000.-- und regelte die zweit- und erstinstanzlichen Kosten- sowie Entschädigungsfolgen.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt Alexander Kunz als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Erwägungen:
1.1. Die Beschwerde in Strafsachen ist in erster Linie ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag in der Sache enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Aufhebungsanträge oder Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung allein genügen nicht, ausser wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung der Beschwerde ohnehin nicht reformatorisch entscheiden könnte (BGE 137 II 313 E. 1.3; 136 V 131 E. 1.2; 134 III 379 E. 1.3 mit Hinweis). Allerdings reicht ein Begehren ohne Antrag in der Sache aus, wenn sich aus der Begründung zweifelsfrei ergibt, was mit der Beschwerde angestrebt wird (BGE 137 II 313 E. 1.3; Urteile 6B_681/2024 vom 15. Januar 2025 E. 1; 6B_210/2021 vom 24. März 2022 E. 1; 6B_73/2021 vom 28. Februar 2022 E. 1.3; je mit Hinweisen).
1.2. Der Beschwerdeführer stellt einen rein kassatorischen Antrag. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass er eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und insbesondere die Strafzumessung rügt, über welche nicht reformatorisch entschieden werden kann (Urteile 6B_687/2024, 6B_698/2024 vom
September 2025 E. 2.2. und 6B_681/2024 vom 15. Januar 2025 E. 1). Die Beschwerde erweist sich somit als zulässig.
Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
3.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung der Begründungspflicht und des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz. Diese habe übermässig oft auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen, wodurch nicht ohne Weiteres erkennbar sei, welche tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz massgebend seien. Die Rechtsmittelkontrollfunktion der gerichtlichen Begründungspflicht werde durch dieses Vorgehen unterlaufen, zumal die Verweise im Rahmen der Beweiswürdigung streitige Sachverhalte betreffen würden.
3.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Das Gericht muss in seiner Begründung wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 142 III 433
E. 4.3.2; je mit Hinweisen). Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Dabei muss aber stets klar bleiben, welches die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind. Auf neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittelinstanz setze sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander. Verweisungen erscheinen in erster Linie bei nicht strittigen Sachverhalten und abstrakten rechtlichen Ausführungen sinnvoll, kommen hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie bei der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann infrage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichtet. Art. 82 Abs. 4 StPO entbindet die Rechtsmittelinstanzen nicht von deren Begründungspflicht und findet seine Grenzen, wenn sich nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt, was die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; Urteile 6B_94/2025 vom 10. November 2025 E. 1.3.3; 6B_1117/2023 vom 15. September 2025 E. 6.3; 6B_1116/2023 vom 10. Juni 2025 E. 1.1; je mit Hinweisen). Stimmt die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie indes punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen (Urteil 6B_94/2025 vom 10. November 2025 E. 1.3.3 mit Hinweisen).
3.3. Die Vorinstanz verweist sowohl bei der Sachverhaltsfeststellung als auch bei ihren rechtlichen Erwägungen in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO mehrmals auf das erstinstanzliche Urteil. Nicht zu beanstanden ist entgegen dem Beschwerdeführer zunächst, wenn die Vorinstanz auf die nochmalige, rein deskriptive Wiedergabe der Aktenlage, von Erkenntnissen aus der Observation sowie der Echtzeitüberwachung oder des Inhalts von Einvernahmen etc. verzichtet und hierfür auf die Vorinstanz verweist. Aus den weiteren, von ihm beanstandeten Verweisen ergibt sich sodann ohne Weiteres, was die massgebenden tatsächlichen Erwägungen der Vorinstanz sind. Letztere schliesst sich in Bezug auf verschiedene Anklagepunkte der erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung vollumfänglich an und macht sie in ihrer Gesamtheit zum Bestandteil ihres eigenen Urteils (vgl. etwa angefochtenes Urteil S. 25: "Auch für die Beweiswürdigung kann - in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO - vollumfänglich auf die sorgfältige und überzeugende Würdigung durch die Vorinstanz verwiesen werden.") oder bringt lediglich punktuelle Ergänzungen an (angefochtenes Urteil S. 21: "Hinsichtlich der jeweils vom Beschuldigten bezogenen Mengen kann vorab - mit nachfolgender Präzisierung - auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf US 12 verwiesen werden."). Derartige Verweise sind entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers auch bei vorliegend strittigen Sachverhalten möglich. Dass das Berufungsurteil im Zusammenhang mit dem erstinstanzlichen Urteil gelesen werden muss, ergibt sich aus der Möglichkeit des Verweises gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO und führt nicht zu einer Verletzung der Begründungspflicht. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei nicht erkennbar, weshalb die Rechtsmittelinstanz eine Rüge nicht als begründet beziehungsweise als unzureichend begründet eingestuft habe, so führt er nicht aus, auf welche Rügen im vorinstanzlichen Verfahren er sich bezieht. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, den angefochtenen Entscheid auf pauschale Behauptung hin mit den im kantonalen Verfahren vorgebrachten Rügen abzugleichen, um zu kontrollieren, ob die Vorinstanz alle Argumente ausreichend geprüft hat. Die Rüge ist folglich unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann (vgl. E. 2 hiervor).
4.1. Weiter macht der Beschwerdeführer eine bundesrechtswidrige Beweiswürdigung und eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" geltend. Die objektiven Beweismittel würden mehrheitlich zu keinen handfesten Mengenangaben führen. Zudem würden die vorinstanzlichen Feststellungen zur Menge des gekauften Kokains den rechtskräftigen Urteilen gegen B.________ und C.________ bzw. D.________ widersprechen. Gestützt auf die zu grosse Menge an Betäubungsmitteln sei auch die Strafzumessung nicht zutreffend.
4.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409
E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).
4.3. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung lässt entgegen der Kritik des Beschwerdeführers keine Willkür erkennen. Die Vorinstanz legt mit Verweisen auf das erstinstanzliche Urteil überzeugend dar, weshalb sie zur Erkenntnis gelangt, der Beschwerdeführer habe insgesamt
4,75 kg Kokaingemisch erworben und 3,838 kg Kokaingemisch verkauft. Festzuhalten ist diesbezüglich, dass der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren eine Kaufmenge von 3,5 kg Kokaingemisch, und damit weit über der Grenze zum schweren Fall, zugestanden hat. Schätzungen hinsichtlich der Drogenmenge sind nach der Rechtsprechung in solchen Fällen grundsätzlich zulässig, soweit sie sich nicht genau belegen lässt (ausführlich dazu Urteile 6B_1260/2023 vom 7. Mai 2025 E. 3.4; 6B_726/2020 vom 28. Juni 2021 E. 2.4.1 und 2.4.5). Weshalb die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar und damit geradezu willkürlich sein soll, vermag der Beschwerdeführer mit seinen pauschalen Bestreitungen, die Drogenmenge sei nicht erwiesen, nicht aufzuzeigen. Die Sachverhaltsrügen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid. Darauf ist nicht einzutreten. Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer durch seinen pauschalen Verweis auf das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 25. Juni 2021 gegen B.________ aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre.
4.4. Da der Beschwerdeführer seine Rüge der unzutreffenden Strafzumessung lediglich mit der Menge an Betäubungsmitteln begründet, ist darauf nicht weiter einzugehen.
5.1. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine bundesrechtswidrige Anwendung von Art. 19 Abs. 2 BetmG und Art. 47 StGB. Die bundesgerichtliche Praxis bezüglich Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes "mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen" in Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sei nicht mehr zeitgemäss; die vom Bundesgericht festgelegte Mindestmenge werde von der Lehre als zu tief kritisiert.
5.2. Gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG macht sich unter anderem strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem anderen verschafft oder in Verkehr bringt (lit. c), oder wer Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt (lit. d).
Ein schwerer Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG liegt vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. In objektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand eine direkte oder indirekte Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen. In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Täter von dieser Gefährdung wusste oder hätte wissen müssen. Die objektive und die subjektive Voraussetzung müssen kumulativ erfüllt sein. Nach der langjährigen Rechtsprechung ist die Schwelle zu einem qualifizierten Fall überschritten und von einer Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen (d.h. von mindestens 20 Personen) auszugehen, wenn ein Betäubungsmittelgemisch mindestens 18 Gramm reines Kokain enthält. Die reine Betäubungsmittelmenge bildet trotz des im Gesetzestext nicht mehr explizit enthaltenen Mengenbezugs weiterhin ein zentrales Kriterium zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Gesundheitsgefahr für viele Menschen (vgl. BGE 150 IV 213 E. 1.4; 145 IV 312 E. 2.1.1-2.1.3; Urteile 6B_1280/2022 vom 4. Mai 2023 E. 4.1.1; 6B_1078/2022 vom 25. Januar 2023 E. 3.1.2; je mit Hinweisen).
5.3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht kein Anlass für eine Praxisänderung. Eine Änderung der Rechtsprechung muss sich auf ernsthafte sachliche Gründe stützen können, die - vor allem im Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit - umso gewichtiger sein müssen, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erkannte Rechtsanwendung für zutreffend erachtet worden ist. Eine Praxisänderung lässt sich grundsätzlich nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis des Gesetzeszweckes, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht, andernfalls ist die bisherige Praxis beizubehalten
(vgl. BGE 145 III 303 E. 4.1.2; 145 I 227 E. 4; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer beruft sich insbesondere auf BGE 145 IV 312, wonach die Schwelle von 20 Personen, die zur Beurteilung des Kriteriums «viele Menschen» herangezogen würden, immer diskutiert werden könne. Er übersieht dabei jedoch, dass das Bundesgericht in diesem Entscheid explizit festgehalten hat, es seien keine Gründe ersichtlich, die Interpretation dieses unbestimmten Rechtsbegriffs zu revidieren, da Rechtssicherheit und Gleichbehandlung für klare und einheitliche Regeln sprechen würden (BGE 145 IV 312 E. 2.1.3). Er macht nicht substanziiert geltend, in den letzten sechs Jahren hätten sich die äusseren Verhältnisse oder die Rechtsanschauung gewandelt. Derartiges ist auch nicht ersichtlich.
Die Beschwerde ist aus den genannten Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Dezember 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Bögli