Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
6B_377/2025
Urteil vom 24. September 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Rüedi, Bundesrichter von Felten, Gerichtsschreiber Gross.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Advokatin Angela Agostino-Passerini, Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Einsprache gegen Strafbefehl,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 10. März 2025 (UH240176-O/MUL>BEE).
Sachverhalt:
A.
Am 4. April 2020 erliess die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat einen Strafbefehl gegen A.________ wegen Missachtung der Ausgrenzung im Sinne von Art. 119 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20). Es auferlegte ihm eine unbedingte Freiheitsstrafe von 40 Tagen. Der Strafbefehl wurde ihm am gleichen Tag gegen Empfangsschein persönlich ausgehändigt.
B.
Dagegen erhob A.________ am 31. Dezember 2023 Einsprache, worauf die Staatsanwaltschaft die Sache am 15. Februar 2024 an das Bezirksgericht Zürich überwies zur Prüfung der Gültigkeit der Einsprache, unter dem Hinweis, dass die Staatsanwaltschaft die Einsprache als verspätet erachte. Das Bezirksgericht Zürich trat mit Verfügung vom 14. Mai 2024 auf die Einsprache nicht ein und stellte die Rechtskraft des Strafbefehls fest. Die dagegen gerichtete Beschwerde von A.________ wies das Obergericht des Kantons Zürich am 10. März 2025 unter Kostenauflage ab.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der obergerichtliche Entscheid sei aufzuheben und auf seine Einsprache sei einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.
Erwägungen:
1.1. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
1.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1,
205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1).
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK).
2.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zu dessen Gutheissung und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3; 143 IV 380 E. 1.4.1; je mit Hinweisen). Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs kann geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 133 I 201 E. 2.2; Urteil 6B_1045/2016 vom 25. Januar 2017 E. 1.3). Eine Heilung ist nach der Rechtsprechung selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung möglich, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; je mit Hinweisen).
2.2.
2.2.1. Die Vorinstanz hält fest, die Erstinstanz habe keine schriftliche Stellungnahme eingeholt und auch keine mündliche Hauptverhandlung angesetzt, bevor sie mit Verfügung vom 14. Mai 2024 auf die Einsprache nicht eingetreten sei. Damit habe die Erstinstanz dem Beschwerdeführer verwehrt, sich zur Rechtzeitigkeit der Einsprache zu äussern, und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
2.2.2. Allerdings erblickt die Vorinstanz darin zu Recht keine besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie legt dar, dass der Beschwerdeführer sich bereits vor der Staatsanwaltschaft zur Rechtzeitigkeit der Einsprache geäussert habe. Er habe einen Übersetzungsnachweis verlangt und geltend gemacht, er könne Deutsch weder lesen noch schreiben. Die Staatsanwaltschaft habe geantwortet, sie gehe von einer gültigen Eröffnung des Strafbefehls aus, da er bei seiner Einvernahme auf einen Dolmetscher verzichtet habe. Sie erachte seine Einsprache als ungültig und werde die Akten an die Erstinstanz überweisen. Darauf habe sich der Beschwerdeführer erneut an die Staatsanwaltschaft gewandt und ergänzt, dass die Rechtsmittelbelehrung mangelhaft sei, weil die Adresse der Staatsanwaltschaft nicht aufgeführt werde. Diese Argumente des Beschwerdeführers habe die Staatsanwaltschaft in der Überweisungsverfügung sinngetreu wiedergegeben.
2.2.3. Die Vorinstanz zeigt überzeugend auf, dass die Erstinstanz auf die Argumente des Beschwerdeführers Bezug genommen hat. So habe sie erwogen, der Strafbefehl sei ihm persönlich übergeben worden. Gemäss Polizeirapport beherrsche er neben Albanisch, Türkisch, Mazedonisch und Serbisch auch Deutsch. Er habe bei zwei Einvernahmen ausdrücklich auf einen Dolmetscher verzichtet. Auf Rückfrage habe er mehrfach bestätigt, dass er die Fragen verstehe, den Sachverhalt anerkenne und gestehe. Daraus könne nur geschlossen werden, dass er die deutsche Sprache so gut beherrsche, dass er den Strafbefehl samt Rechtsmittelbelehrung habe verstehen können. Es treffe zwar zu, dass die Adresse der Staatsanwaltschaft im Dispositiv des Strafbefehls nicht enthalten sei. Doch ergebe sich die genaue Anschrift aus den Erläuterungen auf Seite 4 des Strafbefehls.
2.2.4. Mit dieser Begründung gelangt die Vorinstanz zum zutreffenden Schluss, dass die Erstinstanz sich hinreichend mit den Argumenten auseinandergesetzt habe, die der Beschwerdeführer an die Staatsanwaltschaft adressiert habe. Seiner Beschwerde seien keine weiteren Rügen zu entnehmen. Deshalb käme es einem formalistischen Leerlauf gleich, wenn die Erstinstanz einen weiteren Schriftenwechsel durchzuführen hätte, obschon sie die Argumente des Beschwerdeführers berücksichtigt habe.
2.3. Nach dem Gesagten ist die Rüge des Beschwerdeführers unbegründet.
In der Sache wiederholt der Beschwerdeführer, auf seine Einsprache sei zu Unrecht nicht eingetreten worden. Denn der Strafbefehl sei ihm mangelhaft eröffnet worden.
3.1.
3.1.1. Gegen den Strafbefehl kann die beschuldigte Person bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Die zehntägige Einsprachefrist beginnt mit der Zustellung des Strafbefehls zu laufen. Die Formen der Zustellung sind in Art. 85 StPO geregelt. Demnach bedienen sich die Strafbehörden für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit die Strafprozessordnung nichts Abweichendes bestimmt (Abs. 1). Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei (Abs. 2; BGE 144 IV 57 E. 2.3 mit Hinweisen).
3.1.2. Nach Art. 68 Abs. 2 StPO wird der beschuldigten Person, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht nicht. Bei Strafbefehlen sind nach der Rechtsprechung zumindest das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung zu übersetzen (BGE 145 IV 197 E. 1.3.3; Urteile 6B_860/2020 vom 18. November 2020 E. 1.3.2; 6B_667/2017 vom 15. Dezember 2017 E. 5.4; 6B_277/2019 vom 5. Juli 2019 E. 2.2.2). Der Umfang der Beihilfen, die einer beschuldigten Person, deren Muttersprache nicht der Verfahrenssprache entspricht, zuzugestehen sind, ist nicht abstrakt, sondern aufgrund der effektiven Bedürfnisse und den konkreten Umständen des Falls zu würdigen (BGE 143 IV 117 E. 3.1). Die beschuldigte Person ist grundsätzlich nicht davon entbunden, ihren Übersetzungsbedarf anlässlich nicht übersetzter Verfahrenshandlungen zu signalisieren, und gehalten, sich über den Inhalt einer Verfügung zu erkundigen (vgl. BGE 145 IV 197 E. 1.3.3; 118 Ia 462 E. 2b; je mit Hinweisen).
3.2. Bereits die Vorinstanz legt überzeugend dar, weshalb auf die Einsprache des Beschwerdeführers wegen Verspätung nicht einzutreten war.
3.2.1. So hält sie fest, der Beschwerdeführer habe ausdrücklich auf einen Dolmetscher verzichtet und explizit erklärt, er verstehe und anerkenne den Tatvorwurf. Er habe der Befragung folgen können und gesagt, er habe um die Ausgrenzung aus dem Kanton Zürich gewusst. Ihm sei jedoch unbekannt gewesen, dass schon die Durchfahrt mit dem Zug ein tatbestandsmässiges Verhalten darstelle. Gemäss Vorinstanz befindet sich am Ende des Einvernahmeprotokolls der Vermerk "Selbst gelesen und bestätigt" sowie die Unterschrift des Beschwerdeführers. Aus dem Polizeirapport gehe hervor, dass der Beschwerdeführer auch Deutsch spreche. Der Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Verfahren geltend, er habe der Befragung kaum folgen können und er habe das Protokoll nicht selbst gelesen. Diese Behauptungen finden gemäss Vorinstanz in den Akten keine Stütze. Weder für die Polizei noch für die Staatsanwaltschaft sei erkennbar gewesen, dass der Beschwerdeführer einen Bedarf nach einer mündlichen Übersetzung des Strafbefehls haben könnte.
3.2.2. Die Vorinstanz ergänzt, der Beschwerdeführer behaupte nicht, dass er bei der Eröffnung des Strafbefehls einen Übersetzungsbedarf signalisiert habe. Solches ergebe sich auch nicht aus den Akten. Dies wäre ihm aber möglich gewesen, weil ihm der Strafbefehl bei der Entlassung aus der vorläufigen Festnahme persönlich ausgehändigt worden sei. Auch mit Blick auf die Einlassungen bei der Einvernahme scheine der Beschwerdeführer dazu in der Lage gewesen zu sein, einen allfälligen Übersetzungsbedarf selbständig zu artikulieren.
3.2.3. Die Vorinstanz berücksichtigt den Kontext der Eröffnung und hält fest, der Beschwerdeführer sei um 20.30 Uhr angehalten und bis 23.23 Uhr von der Polizei befragt worden, worauf er bis zum folgenden Nachmittag in Haft geblieben sei. Er habe die Missachtung der Ausgrenzung aus dem Kanton Zürich ausdrücklich eingestanden. Daher habe ihm klar sein müssen, dass sein Verhalten sanktioniert werde. Er müsse verstanden haben, dass das Papier, das er bei der Entlassung gegen Unterschrift erhalten habe, im Zusammenhang mit dem Strafverfahren gestanden habe. Hinzukomme, dass ihm bereits ein Strafbefehl eröffnet worden sei, als er am 29. Januar 2020 aus der Haft entlassen worden sei. Dass er es unterlassen habe, einen allfälligen Übersetzungsbedarf anzumelden, könne nicht der Staatsanwaltschaft angelastet werden. Mangels entsprechender Hinweise sei diese nicht gehalten gewesen, den Strafbefehl von sich aus mündlich zu übersetzen. Der Strafbefehl sei somit korrekt eröffnet worden.
3.3. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, dringt nicht durch.
3.3.1. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, soweit sie appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid enthält. Dies ist etwa der Fall, wenn der Beschwerdeführer eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des Fairnessgebots rügt. Denn er setzt den überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen lediglich seine Sicht der Dinge entgegen und behauptet, für die Staatsanwaltschaft sei erkennbar gewesen, dass er im Hinblick auf die deutsche Sprache als Analphabet zu gelten habe. Unzulässige appellatorische Kritik übt der Beschwerdeführer auch, wenn er behauptet, er sei nach einer Nacht in der Zelle einfach froh gewesen, dass er habe gehen dürfen, weshalb er keine Forderungen habe stellen wollen, die zur Verzögerung seiner Entlassung geführt hätten. Gleiches gilt, wenn er behauptet, er sei davon ausgegangen, dass ihm keine fristauslösenden Papiere ausgehändigt werden und dies einfach Teil des "Papierkrams" gewesen sei, der ihm bei einer Entlassung aus der vorläufigen Festnahme stets ausgehändigt worden sei. Willkür legt er mit solchen Behauptungen nicht dar.
3.3.2. Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Erwägung, dass er nach seinem Geständnis mit einer Strafe habe rechnen müssen. Er macht geltend, man könne auch Einsprache erheben, wenn man den Sachverhalt eingestehe, aber mit der Sanktion nicht einverstanden sei. Dies trifft zu, zielt aber an der Sache vorbei. Denn der Vorinstanz ging es bei ihrer Erwägung darum, zu erklären, weshalb der Beschwerdeführer damit rechnen musste, einen Strafbefehl zu erhalten. Auch dieser Begründung setzt der Beschwerdeführer nur seine eigene Sicht der Dinge entgegen. So führt er beispielsweise aus, es könne sein, dass man gegen eine Norm verstosse, ohne dass dies eine strafrechtliche Konsequenz nach sich ziehe.
3.3.3. Der Beschwerdeführer kritisiert die vorinstanzliche Erwägung, dass zwischen der Eröffnung des Strafbefehls vom 4. April 2020 und der Einsprache vom 31. Dezember 2023 mehr als dreieinhalb Jahre lägen. Die Vorinstanz erwog, selbst wenn eine Übersetzungspflicht bestanden hätte, wäre es dem Beschwerdeführer oblegen, nach seiner Entlassung aus der Haft selbständig eine Übersetzung des Strafbefehls zu erlangen. Dies wäre ihm namentlich über die Strukturen der Migrationsbehörden, in denen er sich bewegt habe, zumutbar gewesen. Wären solche Bemühungen erfolgt, dann wäre allenfalls eine Verspätung der Einsprache von wenigen Tagen nachvollziehbar. Die Vorinstanz weist dennoch zutreffend auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hin, wonach eine Rechtsmittelfrist nicht um die Zeit gekürzt werden darf, die eine Person benötigt, um sich eine Übersetzung zu beschaffen (vgl. Urteil 6B_667/2017 vom 15. Dezember 2017 E. 5.1: "En outre, il n'est pas admissible que le délai de recours soit amputé du temps nécessaire à l'obtention d'une traduction."). Weiter hält die Vorinstanz ebenso zutreffend fest, dass eine dergestalt verlängerte Einsprachefrist ohnehin eindeutig verstrichen war, nachdem der Beschwerdeführer während über dreieinhalb Jahren untätig blieb. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde kann keine Rede davon sein, dass die Vorinstanz "mit einer Art Verjährung" argumentiere. Vielmehr ergänzt sie ihre ohnehin überzeugende Begründung mit einer zutreffenden Eventualerwägung.
3.3.4. Weiter wiederholt der Beschwerdeführer seine Rüge, wonach unklar gewesen sei, an welche Adresse die Einsprache zu richten sei. Dazu erwägt die Vorinstanz zutreffend, der erforderliche Inhalt einer Rechtsmittelbelehrung sei weder gesetzlich in Art. 81 Abs. 1 lit. d StPO noch abschliessend durch die Rechtsprechung festgelegt (BGE 145
IV 259 E. 1.4.3). Dem Briefkopf auf der ersten Seite lasse sich jedoch entnehmen, dass der Strafbefehl von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat erlassen worden sei. Deren Adresse sei ohne Weiteres über öffentliche Kanäle zu ermitteln. Die Verteidigung bringt dagegen vor, selbst sie habe als ausserkantonale Anwältin die Adresse der Staatsanwaltschaft nicht auf Anhieb gefunden. Dies ist unverständlich, denn gibt man bei herkömmlichen Suchmaschinen den Begriff "Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat" ein, erscheint sofort die zutreffende Adresse. Davon unabhängig wäre die Frist auch eingehalten gewesen, wenn der Beschwerdeführer die Einsprache rechtzeitig bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingereicht hätte (Art. 91 Abs. 4 Satz 1 StPO).
3.3.5. Nicht näher einzugehen ist auf das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 28. Mai 2024 und den Beschluss des Jugendgerichts Zürich vom 21. August 2024. Bereits die Vorinstanz legt schlüssig dar, weshalb der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Sie zieht daraus den willkürfreien Schluss, dass der Beschwerdeführer die Bedeutung der Strafbefehle durchaus gekannt habe, diesen jedoch gleichgültig gegenübergestanden habe. Zudem weist sie darauf hin, dass sich die Konstellation des Beschlusses des Jugendgerichts Zürich massgebend vom vorliegenden Fall unterscheidet.
3.4. Nach dem Gesagten wurde auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 31. Dezember 2023 zu Recht nicht eingetreten. Der Strafbefehl vom 4. April 2020 ist in Rechtskraft erwachsen.
Der Beschwerdeführer rügt die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und beanstandet, dass die Vorinstanz seine Beschwerde als aussichtslos qualifizierte.
4.1.
4.1.1. Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 BV). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Wenn sich dagegen Gewinnchancen und Verlustrisiken ungefähr die Waage halten oder wenn das Obsiegen nur wenig unwahrscheinlicher ist, liegt keine Aussichtslosigkeit vor. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zum Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt, zu dem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wurde (BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1; Urteile 6B_593/2023 vom 26. Februar 2024 E. 6.3; 5A_191/2023 vom 19. April 2023 E. 4.1; 6B_280/2021 vom 27. Mai 2021 E. 5.3; je mit Hinweisen).
4.1.2. Nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Abs. 2). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Abs. 3). Mit dieser Regelung der amtlichen Verteidigung wird die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK für den Bereich des Strafprozessrechts umgesetzt (BGE 143 I 164 E. 3.5;
139 IV 113 E. 4.3; Urteile 6B_593/2023 vom 26. Februar 2024 E. 6.3; 1B_618/2021 vom 15. Februar 2022 E. 3.2; 1B_654/2020 vom 22. März 2021 E. 2.3; je mit Hinweisen).
4.2. Der Beschwerdeführer trägt vor, seine Beschwerde bei der Vorinstanz sei nötig gewesen, weil die Erstinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Dies müsse bei den Kosten berücksichtigt werden. Da er keine Möglichkeit gehabt habe, sich gegenüber der Erstinstanz zu äussern, habe seine Beschwerde an die Vorinstanz nicht aussichtslos sein können.
4.3. Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz bewertet die Gewinnaussichten der Beschwerde als minimal. Sie hält fest, eine Person, die für die Kosten ihrer Verteidigung selbst aufkommen müsste, hätten den erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid nicht angefochten. Dass die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erschien, hätte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer auf Anhieb erkennen können. Daran ändert nichts, dass die Erstinstanz keine schriftliche Stellungnahme einholte und keine mündliche Hauptverhandlung ansetzte, bevor sie ihren Nichteintretensentscheid fällte. Denn der Beschwerdeführer hatte sich bereits vor der Staatsanwaltschaft zur Rechtzeitigkeit der Einsprache geäussert, worauf seine Argumente in der Überweisungsverfügung sinngetreu wiedergegeben wurden. Auf diese Argumente ging die Erstinstanz ein. In seiner Beschwerde an die Vorinstanz formulierte der Beschwerdeführer keine weiteren Rügen, die nicht schon behandelt worden wären. Auch insofern hätte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde erkennen müssen.
4.4. Nach dem Gesagten auferlegte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht die Kosten des Beschwerdeverfahrens und verweigerte ihm eine Entschädigung.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten, da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch im bundesgerichtlichen Verfahren infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist. Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'200.--.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. September 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Gross