Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
6B_352/2020
Verfügung vom 1. Mai 2020
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte A., vertreten durch Rechtsanwalt B., Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, An der Aa 4, 6300 Zug, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Strafzumessung; Rückzug,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Strafabteilung, vom 12. Februar 2020 (S 2019 28 + 29).
Erwägungen:
Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 30. April 2020 zurückgezogen.
Demnach verfügt der Präsident:
Das Verfahren wird infolge Rückzug der Beschwerde von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Mai 2020
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill