6B 352/2020 / 6B_352/2020

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

6B_352/2020

Verfügung vom 1. Mai 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte A., vertreten durch Rechtsanwalt B., Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, An der Aa 4, 6300 Zug, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Strafzumessung; Rückzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Strafabteilung, vom 12. Februar 2020 (S 2019 28 + 29).

Erwägungen:

Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 30. April 2020 zurückgezogen.

Demnach verfügt der Präsident:

Das Verfahren wird infolge Rückzug der Beschwerde von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Mai 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

Zitiert in

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
6B_352/2020
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
6B_352/2020, CH_BGer_006, 6B 352/2020
Entscheidungsdatum
01.05.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026