Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
6B_347/2024
Verfügung vom 3. September 2024
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Muschietti, als Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte A.________, angeblich vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Falsche Anschuldigung etc.; Verfahrensabschreibung infolge Rückzugs,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 29. Januar 2024 (SB230445-O/U/jv).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
Rechtsanwalt Fingerhuth reichte am 29. April 2024 fristgerecht Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Januar 2024 ein. Es wurde das Verfahren 6B_347/2024 eröffnet. A.________, der eine eigene Beschwerde gegen das referenzierte Urteil erhoben hat (vgl. Verfahren 6B_223/2024), erklärte in einer an das Bundesgericht gerichteten Mitteilung vom 29. April 2024, Rechtsanwalt Fingerhuth keine Vollmacht erteilt zu haben und diesem eine solche auch nicht zu erteilen. Am 30. April 2024 zog Rechtsanwalt Fingerhuth die von ihm eingereichte Beschwerde zurück. Das Verfahren 6B_347/2024 ist ohne Kosten von der Geschäftskontrolle abzuschreiben.
Demnach verfügt der Einzelrichter:
Das Verfahren 6B_347/2024 wird von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
Es werden keine Kosten erhoben.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. September 2024
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill