BGE 148 III 343, BGE 148 IV 409, BGE 146 IV 76, BGE 135 III 121, BGE 133 III 701, + 5 weitere
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
6B_338/2024
Urteil vom 11. September 2024
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Muschietti, präsidierendes Mitglied, Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Rüedi, Gerichtsschreiber Matt.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari, Beschwerdeführer,
gegen
Gegenstand Schadenersatz und Genugtuung (fahrlässige schwere Körperverletzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 27. Februar 2024 (STBER.2023.28).
Sachverhalt:
A.
Am 17. März 2018 ereignete sich in Solothurn eine Kollision zwischen dem von B.________ (Beschwerdegegner 1) gelenkten Tram und dem Fussgänger A.________ (Beschwerdeführer), welcher dabei verletzt wurde. Aufgrund dieses Vorfalls sprach die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern B.________ am 20. Februar 2023 der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig. Er wurde für das Ereignis vom 17. März 2018 gegenüber A.________ dem Grundsatz nach zu 100 % haftpflichtig erklärt und zu einer Parteientschädigung an diesen verurteilt. Auf Berufung von B.________ reduzierte das Obergericht des Kantons Solothurn am 27. Februar 2024 die Haftungsquote auf 2/3. Ebenso reduzierte es die Parteientschädigung an A.________ für das kantonale Verfahren.
B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A., B. sei ihm gegenüber für das Ereignis vom 17. März 2018 dem Grundsatz nach zu 100 % haftpflichtig zu erklären und zu verpflichten, ihm für beide kantonalen Verfahren eine ungekürzte Parteientschädigung zu entrichten.
Erwägungen:
1.1. Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind (Art. 78 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a BGG).
Gegen ein letztinstanzliches kantonales Strafurteil, in welchem adhäsionsweise eine Zivilforderung mitbeurteilt wurde, ist die Beschwerde in Strafsachen zur Anfechtung des Entscheids im Zivilpunkt gegeben, wenn vor der letzten kantonalen Instanz sowohl der Straf- als auch der Zivilpunkt strittig waren, die Beschwerde in Zivilsachen, wenn nur noch letzterer zu beurteilen war (BGE 133 III 701 E. 2.1; Urteil 6B_229/2008 vom 29. August 2008 E. 1). Vorliegend war vorinstanzlich primär der Straf- und als Folge davon auch der Zivilpunkt streitig, zumal (nur) der Beschwerdegegner 1 gegen die erstinstanzliche Verurteilung Berufung erhoben hatte. Daher ist die Beschwerde in Strafsachen gegeben.
1.2. Die Privatklägerschaft ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Als solche gelten Ansprüche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1).
Die Vorinstanz hat die Haftungsquote des Beschwerdegegners 1 gegenüber dem erstinstanzlichen Entscheid reduziert. Der Beschwerdeführer ist in seinen Zivilansprüchen betroffen und deshalb zur Beschwerde berechtigt. Darauf ist einzutreten.
2.1.
2.1.1. Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hierbei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat (Art. 43 Abs. 1 OR). Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden (Art. 44 Abs. 1 OR).
Nach dem Grundgedanken von Art. 44 Abs. 1 OR muss der Geschädigte den Schaden selbst tragen, soweit er ihn selbstverantwortlich mitverursacht hat. Dabei handelt es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz des privaten Haftungsrechts (BGE 130 III 182 E. 5.5.1; Urteil 6B_305/2012 vom 22. Januar 2013 E. 3.3.1). Das Selbstverschulden des Geschädigten wird prinzipiell nach denselben Regeln beurteilt wie das Verschulden des Schädigers. Es muss ihm vorgehalten werden können, dass er die in seinem eigenen Interesse aufzuwendende Sorgfalt nicht beachtet, dass er nicht genügend Sorgfalt und Umsicht zu seinem eigenen Schutz aufgewendet hat. Vorwerfbar ist ihm dieses Verhalten aber nur, wenn er die Möglichkeit einer Schädigung voraussehen kann oder könnte und sein Verhalten dieser Voraussicht nicht anpasst. Gleich wie das Verschulden wird auch das Selbstverschulden nach einem objektiven Massstab beurteilt. Das tatsächliche Verhalten des Geschädigten wird verglichen mit dem hypothetischen Verhalten eines durchschnittlich sorgfältigen Menschen in der Lage des Geschädigten. Art. 44 OR billigt dem Gericht einen breiten Ermessensspielraum hinsichtlich der Reduktion des Schadenersatzes zu (BGE 131 III 12 E. 4.2). Derartige Ermessensentscheide überprüft das Bundesgericht zwar grundsätzlich frei. Es übt aber Zurückhaltung und schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die zwingend hätten beachtet werden müssen. Ausserdem greift das Bundesgericht in Ermessensentscheide ein, falls sich diese als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 135 III 121 E. 2; 131 III 12 E. 4.2; Urteil 6B_278/2017 vom 12. Februar 2018 E. 4.3 mit Hinweisen).
2.1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).
2.2.
2.2.1. Die Vorinstanz geht von folgendem Sachverhalt aus:
Der Beschwerdegegner 1 war mit seiner Tramkomposition auf der Rötistrasse vom Hauptbahnhof Solothurn herkommend in Fahrtrichtung Norden unterwegs. Auf der Rötibrücke über die Aare stellte er wie üblich die «Bremse auf Wirkung» (sog. «Anbremsen»), was eine Temporeduktion von 43 km/h auf 38 km/h zur Folge hatte. Zu diesem Zeitpunkt hat er die drei Fussgänger, darunter den Beschwerdeführer, erstmals gesehen. Diese näherten sich der Gleisanlage aus östlicher Richtung und wollten die Rötistrasse, einschliesslich der Tramgleise, auf dem dortigen Fussgängerstreifen in Richtung Altstadt überqueren. Der Beschwerdegegner 1 fuhr nach dem Anbremsen ca. 18 Sekunden oder 200 Meter weiter, bevor es im Bereich der Umlaufschranken zur Kollision mit dem Beschwerdeführer kam. Dieser hatte seinen Blick stets nach Norden gerichtet, wohl zu seiner auf dieser Seite gehenden Ehefrau, so auch, als er die Gleisanlage betrat; vor dem Betreten hat er höchstens einen kurzen Moment gewartet. Der Beschwerdeführer wurde von der rechten Frontkante des Triebwagens der Bahn erfasst und zurück in den Bereich der Umlaufschranken geschleudert. Er erlitt zahlreiche Verletzungen, namentlich ein schweres Schädel-Hirn-Trauma mit offenem Schädelbasisbruch, komplexe Gesichtsschädelbrüche, Blutungen innerhalb der Schädelhöhle, posttraumatische resp. neuropathische Gesichtsschmerzen, leichte bis mittelschwere Beeinträchtigungen in verschiedenen kognitiven Funktionsbereichen und eine posttraumatische Belastungsstörung. Der Beschwerdeführer schwebte nach der Kollision in unmittelbarer Lebensgefahr und ist seither zu 100 % arbeitsunfähig.
2.2.2. In rechtlicher Hinsicht erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdegegner 1 habe über längere Zeit erkannt, dass der Beschwerdeführer beim Nähern der Gleise ununterbrochen nach Norden und damit in die gegensätzliche Richtung geblickt habe. Er habe keinen Blickkontakt zu ihm gehabt. Da sich das Tram fast lautlos genähert habe, habe es für den Beschwerdegegner 1 deutliche Hinweise dafür gegeben, dass sich der Beschwerdeführer nicht korrekt verhalten und das Vortrittsrecht des Trams missachten würde. Die Fussgänger seien zudem für den Beschwerdegegner 1 die einzig erkennbare Gefahrenquelle gewesen. Er habe sie während 18 Sekunden oder einer Distanz von 200 Metern beobachtet und laufend erkannt, dass der Beschwerdeführer nie auf seine Seite geachtet habe und ganz offensichtlich abgelenkt gewesen sei. Dass der Beschwerdegegner 1 auf oder nach der Rötibrücke die Bremse «auf Wirkung» gestellt habe, sei ein übliches Vorgehen. Danach habe er die Fahrt mit leicht höherer Geschwindigkeit bis zur Kollision fortgesetzt. Der Beschwerdegegner 1 habe trotz der konkreten Anzeichen bzw. zuverlässigen Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten des Beschwerdeführers über eine lange Zeit keine Geschwindigkeitsreduktion vorgenommen und vor allem kein akustisches Warnsignal abgegeben. Dies stelle einen Verstoss gegen Art. 26 Abs. 2 SVG (Vertrauensgrundsatz) und Art. 45 Abs. 3 VRV (Unterlassen eines optischen oder akustischen Signals) dar.
Für den Beschwerdegegner 1 sei angesichts der dargestellten Umstände voraussehbar gewesen, dass sich bei Nichtabgabe eines Warnsignals die Kollision mit dem Beschwerdeführer ereignen könnte. Ein rechtzeitig abgegebenes, allenfalls wiederholtes akustisches Warnsignal hätte den Unfall nach der allgemeinen Lebenserfahrung eindeutig vermeiden können, zumal es den Beschwerdeführer rechtzeitig auf die herannahende Gefahr aufmerksam gemacht hätte. Eine grössere Lärmquelle, die das Warnsignal übertönt hätte, sei nicht vorhanden gewesen. Der Beschwerdegegner 1 sei daher der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig.
2.2.3. Zur Haftung des Beschwerdegegners 1 erwog die Vorinstanz, diese richte sich nach den Regeln der Verschuldenshaftung von Art. 41. ff. OR. Mit Bezug auf die Haftungsquote treffe die primäre Pflichtverletzung aber den Beschwerdeführer. Er habe das gesetzliche und allgemein bekannte Vortrittsrecht des Trams missachtet (Art. 38 Abs. 1 SVG). Er habe die Situation am Unfallort gekannt und sei über längere Zeit unaufmerksam gewesen, obwohl er zuerst zwei Fahrspuren der Strasse habe überqueren und danach vor den Gleisen eine Umlaufschranke habe umgehen müssen. Die Pflichtverletzung des Beschwerdegegners 1 hingegen leite sich überhaupt erst aus der (erkennbaren) Unaufmerksamkeit des Beschwerdeführers ab. Dementsprechend sei dessen Mitverschulden an der Kollision und deren Folgen höher einzustufen als die Pflichtverletzung des Beschwerdegegners 1. Allerdings sei auch die Betriebsgefahr der Tramkomposition und deren Auswirkung auf das Schadenereignis stark zu gewichten. Ausgehend davon, dass die Betriebsgefahr gemäss Rechtsprechung in casu vorweg zu einem Haftungsanteil von 50 % führe und sich die Verschuldensanteile der beiden Beteiligten zu zwei Dritteln auf den Beschwerdeführer und zu einem Drittel auf den Beschwerdegegner 1 verteilten, ergebe sich sich eine Haftungsquote des Beschwerdegegners 1 von 2/3.
2.3.
2.3.1. Der Beschwerdeführer anerkennt den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt "im Grossen und Ganzen" als zutreffend. Darauf ist abzustellen.
2.3.2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, namentlich begeht sie keine Ermessensverletzung, wenn sie gestützt auf den unbestrittenen Sachverhalt zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdegegner 1 dem Grundsatz nach "nur" zu 2/3 aus dem Ereignis vom 17. März 2018 haftet, bzw. wenn sie die Haftungsquote entsprechend festsetzt.
Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass es in erster Linie der Beschwerdeführer selbst war, der die Kollision mit dem Tram zu verantworten hat. Es ist nicht nachvollziehbar, wie er über einen derart langen Zeitraum bzw. eine längere Distanz gehend, ausschliesslich auf seine Ehefrau - und allenfalls den von Norden kommenden Verkehr - konzentriert sein konnte und den gegensätzlichen Verkehr offenbar völlig ignorierte. Dies gilt umso mehr, als er selber ausführt, es habe an jenem Tag viel Autoverkehr geherrscht. In diesem Zusammenhang entlastet es ihn nicht, dass im Gegensatz dazu relativ selten ein Tram an der Unfallstelle vorbei fährt. Gleichwohl ist jederzeit damit zu rechnen und lag es primär in seiner Verantwortung, sich auf die um ihn herum herrschenden Gefahren zu konzentrieren. Dass auch der Beschwerdegegner 1 zu wenig aufmerksam war, was im Übrigen unbestritten ist, ändert daran nichts. Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, ergibt sich dessen Pflichtverletzung überhaupt erst aus der erkennbaren Unaufmerksamkeit des Beschwerdeführers. Es ist daher schlüssig, dessen Mitverschulden an der Kollision und deren Folgen höher einzustufen als die Pflichtverletzung des Beschwerdegegners 1. Jedenfalls aber verletzt die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen klarerweise nicht, wenn sie dem Beschwerdeführer ein Mitverschulden am Unfall zur Last legt und dementsprechend die Haftungsquote des Beschwerdegegners 1 um einen Drittel kürzt. Dass der Beschwerdegegner 1 den unaufmerksamen Beschwerdeführer während eines längeren Zeitraums sah und beobachten konnte, führt ebenso wenig zu einem anderen Ergebnis wie die Tatsache, dass die Fussgänger gemäss Feststellungen der Vorinstanz die einzig erkennbare Gefahrenquelle waren. Dem Beschwerdegegner 1 ist zugute zu halten, dass - gerade angesichts der zurückgelegten Distanz - zu erwarten gewesen wäre, der Beschwerdeführer würde sich wenigstens kurz dem Verkehrsgeschehen zuwenden und die Gefahr erkennen. Er hätte sich auf den Verkehr konzentrieren müssen und zwar offensichtlich von beiden Seiten. Auch entlastet es den Beschwerdeführer nicht, dass das Tram fast geräuschlos unterwegs ist. Umso mehr hätte er vor der Überquerung der Gleise in beide Richtungen blicken müssen, zumal die Vorinstanz willkürfrei feststellt, er habe die Situation am Unfallort gekannt.
2.3.3. Es ist unbestritten, dass auch der Beschwerdegegner 1 nicht die erforderliche Aufmerksamkeit walten liess, insbesondere, weil er das Herannahen des Trams nicht akustisch ankündigte. Dies muss aber zu keiner höheren bzw. vollständig zu seinen Lasten festzusetzenden Haftungsquote führen. Dies gilt selbst unter der Annahme, das Verschulden des Beschwerdeführers wiege bloss leicht. Daran ändert auch nichts, dass es an der Unfallstelle bereits mehrfach zu Unfällen gekommen sein soll. Weshalb dies den Beschwerdeführer entlasten soll, ist unverständlich, war ihm doch die Gefährlichkeit der Örtlichkeit offensichtlich genauso bekannt wie dem Beschwerdegegner 1.
Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann keine Rede davon sein, dass sein Fehlverhalten - die Tatsache, dass er nur nach rechts schaute - als Unfallursache derart in den Hintergrund treten würde, dass es unberücksichtigt zu bleiben hätte. Soweit er in diesem Zusammenhang auf die Erstinstanz verweist, ist darauf nicht einzugehen. Massgebend sind einzig die Feststellungen und die Würdigung der Vorinstanz. Diese sind nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass vorliegend in erster Linie die strenge Kausalhaftung von Art. 40b Abs. 1 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) zur Anwendung kommt, die den Inhaber des Eisenbahnunternehmens trifft und nicht den Beschwerdegegner 1 als Führer der Tramkomposition. Ob und inwieweit diese Kausalhaftung aufgrund der Mitverantwortung des Beschwerdeführers konkret einzuschränken ist (vgl. dazu BGE 148 III 343 E. 3.2 ff.), braucht nicht geprüft zu werden.
2.4. Der Beschwerdeführer beanstandet die Kürzung der Parteientschädigung im kantonalen Verfahren. Er äussert sich aber nicht weiter dazu, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll. Soweit ersichtlich begründet er seinen Antrag einzig mit dem Hauptantrag. Nachdem dieser unbegründet ist, ist auf den Kostenantrag nicht einzugehen.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen. Hingegen ist keine Parteientschädigung auszurichten, da auf Vernehmlassungen verzichtet wurde und dem Beschwerdegegner 1 keine Kosten entstanden sind (Art. 66 und Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. September 2024
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Matt