Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

{T 0/2}

6B_327/2016

Urteil vom 22. April 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Nichtanhandnahme (Prozessbetrug etc.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 21. März 2016.

Der Präsident zieht in Erwägung:

Im vorliegenden Verfahren genügt es, auf das im Urteil 6B_1186/2015 vom 2. Dezember 2015 Gesagte zu verweisen, das vollumfänglich auch hier gilt. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der Beschwerdeführer bezieht Ergänzungsleistungen (act. 8). Indessen kommt wegen der trölerischen Art seiner Prozessführung eine Herabsetzung der Gerichtskosten nicht in Betracht.

Wie dem Beschwerdeführer bereits in vielen Urteilen mitgeteilt wurde, behält sich das Bundesgericht vor, offensichtlich unzulässige Eingaben oder Revisionsgesuche in dieser Sache nach einer Prüfung ohne Antwort und ohne förmliche Behandlung abzulegen.

Demnach erkennt der Präsident:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. April 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn

Zitate

Gerichtsentscheide

Zitiert in

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
6B_327/2016
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
6B_327/2016, CH_BGer_006, 6B 327/2016
Entscheidungsdatum
22.04.2016
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026