Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

6B_304/2025

Urteil vom 28. Oktober 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, Bundesrichter Muschietti, Bundesrichter Guidon, Gerichtsschreiber Boller.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Revision,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 5. März 2025 (490 25 22 dia).

Sachverhalt:

A.

Das Strafgericht Basel-Landschaft sprach A.________ am 26. April 2023 in seiner Abwesenheit des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs, der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung, der mehrfachen, teilweise versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der mehrfachen Fälschung amtlicher Wertzeichen, der falschen Anschuldigung, der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, des Ungehorsams des Schuldners im Betreibungsverfahren, des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, der mehrfachen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie der Sachbeschädigung schuldig. Es belegte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft, einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- sowie einer Busse von Fr. 900.--, je als Zusatzstrafe und teilweise Zusatzstrafe zu zwei vorher ergangenen Urteilen. In einem Anklagepunkt sprach es ihn von den Vorwürfen der Hinderung einer Amtshandlung und rechtswidrigen Einreise frei. Zudem stellte es das Verfahren wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung ein. Es verwies im Weiteren die anhängig gemachte Zivilforderung auf den Zivilweg, ordnete die Landesverweisung von A.________ für die Dauer von sieben Jahren an und entschied über die Verwendung beschlagnahmter Gegenstände.

B.

Das Kantonsgericht Basel-Landschaft schrieb mit Beschluss vom 22. April 2024 das von A.________ bzw. durch seinen damaligen amtlichen Verteidiger, Advokat B.________, angehobene Berufungsverfahren infolge Rückzugs der Berufung (Rückzugsfiktion) als gegenstandslos ab und stellte die Rechtskraft des Urteils des Strafgerichts fest.

C.

Gegen den Abschreibungsbeschluss des Kantonsgerichts vom 22. April 2024 erhob A., nunmehr vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll, zum einen Beschwerde in Strafsachen, auf die das Bundesgericht am 18. März 2025 infolge Verspätung nicht eintrat (Urteil 6B_226/2025). Auf ein von A. dagegen persönlich erhobenes Revisionsgesuch trat das Bundesgericht am 2. Juni 2025 aus formellen Gründen nicht ein (Urteil 6F_14/2025). Zum anderen ersuchte A., vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll, beim Kantonsgericht um Revision des von diesem gefassten Abschreibungsbeschlusses vom 22. April 2024. Eventualiter ersuchte er um Wiedererwägung dieses Beschlusses, subeventualiter stellte er ein Ausstandsgesuch gegen den Spruchkörper des Berufungsgerichts und gegen seinen damaligen amtlichen Verteidiger, Advokat B.. Das Kantonsgericht trat auf das Revisionsgesuch mit Beschluss vom 5. März 2025 nicht ein.

D.

A.________ führt gegen den Beschluss des Kantonsgerichts vom 5. März 2025 mit zwei separaten Eingaben, die eine persönlich und die andere von seinem Rechtsvertreter, Advokat Dr. Andreas Noll, verfasst, Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der angefochtene Beschluss sei vollumfänglich aufzuheben und das Kantonsgericht sei anzuweisen, auf sein gegen den Abschreibungsbeschluss vom 22. April 2024 gestelltes Revisionsgesuch einzutreten und dieses inhaltlich zu prüfen. Eventualiter sei festzustellen, dass sein Eventualbegehren um Wiedererwägung des Abschreibungsbeschlusses und sein als Subeventualbegehren gestelltes Ausstandsgesuch nach wie vor beim Kantonsgericht hängig seien. Er stellt zudem die Verfahrensanträge, ihm sei die Möglichkeit einzuräumen, auf allfällige Vernehmlassungen zu replizieren, und ihm sei im Fall der Kostenauflage die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.

Erwägungen:

Die nach Ablauf der Beschwerdefrist vom Beschwerdeführer persönlich eingereichten Eingaben und mit diesen ins Recht gelegten Belege sind verspätet und daher unbeachtlich (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG).

Das Verfahren erweist sich als spruchreif und ein Schriftenwechsel als nicht erforderlich (vgl. Art. 102 Abs. 1 BGG). Der Verfahrensantrag des Beschwerdeführers, ihm sei das Recht einzuräumen, auf allfällige Vernehmlassungen zu replizieren, wird damit gegenstandslos.

Mit der Beschwerde in Strafsachen kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der Begründungspflicht von Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1 mit Hinweisen). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat, es sei denn die Sachverhaltsfeststellung werde als offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, gerügt oder es liege ein diesbezüglicher offensichtlicher Rechtsmangel vor (vgl. Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; zur Willkürrüge BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form und unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6).

Die vom Beschwerdeführer persönlich verfasste Beschwerdeschrift genügt den erwähnten formellen Anforderungen an die Beschwerdebegründung offensichtlich nicht. Er befasst sich darin nicht ansatzweise mit dem angefochtenen Beschluss der Vorinstanz vom 5. März 2025, sondern kritisiert losgelöst davon namentlich das erstinstanzliche Abwesenheitsurteil, zählt verletzte Rechtsgarantien auf, nennt "angezeigte Straftaten" und stellt Forderungen unter Berufung auf "vorkonstitutionelles, überpositives und ewiges Recht". Darauf ist nicht einzutreten.

Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner anwaltlichen Beschwerdeeingabe primär gegen die vorinstanzliche Beurteilung seines Revisionsbegehrens.

5.1. Wie schon vor der Vorinstanz vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, es sei auf den Abschreibungsbeschluss der Vorinstanz vom 22. April 2024 im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO durch eine strafbare Handlung eingewirkt worden. Die betreffende Einwirkung sieht er darin, dass sein damaliger amtlicher Verteidiger, Advokat B.________, im Berufungsverfahren gegenüber der Vorinstanz detailliert Auskunft über seinen fehlenden Kontakt zu ihm erteilt und dadurch das Anwaltsgeheimnis verletzt habe. Die Vorinstanz habe zudem um entsprechende Auskunft ersucht und so zur Verletzung des Anwaltsgeheimnisses angestiftet. Die auf diese strafbare Weise erhältlich gemachten Informationen hätten dazu geführt, dass die Vorinstanz die Rückzugsfiktion bejaht und das Berufungsverfahren als gegenstandslos abgeschrieben habe.

Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz trotz dieser Umstände den Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO verneint. Mit Bezug auf den Sachverhalt rügt er, die Vorinstanz nehme in offenkundig aktenwidriger Weise an, der damalige amtliche Verteidiger habe den fehlenden Kontakt zu ihm bereits von sich aus, vor der Nachfrage der Vorinstanz bekannt gegeben, sodass eine Anstiftungshandlung ausscheide. In rechtlicher Hinsicht wendet er einerseits ein, jedenfalls im vorliegenden Fall müsse entgegen der Vorinstanz und der von ihr zitierten Lehre und Rechtsprechung auch ein Abschreibungsbeschluss wie der vorliegende Gegenstand einer Revision bilden können. Andererseits moniert der Beschwerdeführer, die Auffassung der Vorinstanz, es liege keine Verletzung des Anwaltsgeheimnisses und damit kein strafbares Handeln vor, sei offenkundig unzutreffend. Er legt dar, dass nach seiner Ansicht sämtliche Informationen, die nicht allgemein zugänglich seien, sondern dem Anwalts-Klienten-Verhältnis entsprängen, insbesondere auch die hier zur Diskussion stehenden Kontaktinformationen betreffend ihn und seinen damaligen amtlichen Verteidiger, dem Anwaltsgeheimnis unterstünden. Schliesslich führt der Beschwerdeführer aus, es sei wohl zutreffend, dass bis anhin noch keine Strafanträge in der fraglichen Sache gestellt worden seien; sollte bis zum Ablauf der Strafantragsfrist am 2. Mai 2025 der Beschluss der Vorinstanz vom 22. April 2024 nicht in Wiedererwägung gezogen worden sein, sehe sich sein heutiger Rechtsvertreter jedoch genötigt, entsprechende Strafanzeigen und -anträge einzureichen.

5.2. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers richte sich nicht gegen ein Urteil und damit einen Entscheid, in dem über Straf- und Zivilfragen materiell befunden werde, sondern gegen einen in Anwendung von Art. 407 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 87 Abs. 2 StPO ergangenen Abschreibungsbeschluss. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und einer Meinung aus der Lehre sei das Revisionsgesuch bereits aus diesem Grund nicht zulässig (angefochtener Beschluss E. 3.1 S. 5).

Weiter führt die Vorinstanz aus, der angerufene Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO setze zudem voraus, dass zumindest ein Strafverfahren gegen einen Verdächtigen eingeleitet worden sei; die blosse Behauptung eines strafbaren Verhaltens genüge nicht. Sofern der Beschwerdeführer vorbringe, die Einleitung eines Strafverfahrens sei nicht in jedem Fall zwingend notwendig, sei zu bemerken, dass selbst die von ihm in diesem Zusammenhang zitierte Lehrmeinung ein entsprechendes Vorgehen nur auf besonders krasse Einzelfälle beschränke, und dass dies in Widerspruch zur an und für sich klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung stehe. Ohnehin sei aber das von ihm vorgeworfene Verhalten offensichtlich nicht strafbar. Die Weitergabe der rein organisatorischen (Kontakt-) Informationen, wie sie sich auch in den Aufstellungen der Honorarnoten fänden, stelle bereits objektiv offensichtlich keine Verletzung des Anwaltsgeheimnisses dar, handle es sich doch nicht um anvertraute oder anderweitig - seitens Dritter - wahrgenommene Informationen. Zudem habe das Berufungsgericht von Amtes wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Eintreten auf eine Berufung vorlägen und damit auch, ob eine Rückzugsfiktion gestützt auf Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO zum Tragen komme. Unter Verweis auf die Lehre hält die Vorinstanz dafür, es bestehe insofern eine Pflicht der amtlichen Verteidigung zur Offenlegung. Ferner befindet sie, die vorgeworfene Handlung wäre auch gestützt auf Art. 14 StGB offensichtlich rechtmässig (angefochtener Beschluss E. 3.2 S. 5 f.). Ausserdem führt die Vorinstanz an, es sei zu erwarten, dass dem in Strafsachen speziell ausgebildeten (aktuellen) Strafverteidiger die einschlägige Rechtsprechung bekannt sei, weshalb schon nur deshalb hier festzuhalten sei, dass seine Revisionseingabe jeglicher Grundlage entbehre. Die Eingabe erscheine darüber hinaus sowohl standesrechtlich wie auch vor dem Hintergrund ihm sicherlich ebenso bekannter gesetzlicher Bestimmungen problematisch. Denn nur schon ein kurzer Blick in die Prozessgeschichte des zur Revision gezogenen Beschlusses vom 22. April 2024 (lit. K S. 4) zeige, dass das Berufungsgericht bereits aufgrund der Eingabe des damaligen amtlichen Verteidigers an das Berufungsgericht vom 13. Oktober 2023 über den fehlenden Kontakt zwischen diesem und dem Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt worden sei, was die dem Berufungsgericht vorgeworfene Anstiftung ausschliesse (angefochtener Beschluss E. 3.2 S. 6)

5.3. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Kritik vermag nicht durchzudringen.

5.3.1. Gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO kann die Revision verlangen, wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist und sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist. Die Vorinstanz weist zutreffend auf die gefestigte Rechtsprechung hin, wonach sich der betreffende Revisionsgrund aus dem Strafverfahren ergeben muss, wenn ein Täter strafrechtlich noch zur Rechenschaft gezogen werden kann und keine besondere Ausnahmesituation wie Tod, Schuldunfähigkeit oder Verjährung vorliegt. Verlangt wird, dass zumindest ein Strafverfahren gegen einen Verdächtigen eingeleitet wurde (vgl. Urteile 6B_1101/2021 vom 25. August 2022 E. 2.5.3; 6B_676/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 1.5; 6B_293/2016 vom 1. Juli 2016 E. 1.2 mit zahlreichen Hinweisen).

5.3.2. Die Vorinstanz stellt nicht fest und der Beschwerdeführer macht in seiner anwaltlichen Beschwerde nicht geltend, dass im Zusammenhang mit der behaupteten Verletzung des Anwaltsgeheimnisses im Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses ein Strafverfahren eingeleitet gewesen wäre. Weshalb ein Strafverfahren ausnahmsweise entbehrlich wäre, ist genauso wenig dargelegt und ersichtlich. Der Beschwerdeführer stellt vielmehr lediglich in Aussicht, bis zum Ablauf der Strafantragsfrist am 2. Mai 2025 noch Strafanzeigen mitsamt Strafanträgen wegen Verletzung des Anwaltsgeheimnisses einreichen zu wollen. Damit scheint er indes zu übersehen, dass das Bundesgericht als oberste rechtsprechende Behörde die angefochtenen Entscheide einzig auf ihre richtige Rechtsanwendung hin überprüft und kein Beweisverfahren durchführt (Art. 105 Abs. 1 BGG). Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 148 V 174 E. 2.2; 143 V 19 E. 1.2; Urteil 6B_709/2022 4. Oktober 2023 E. 1.1). Nach Ergehen des angefochtenen Beschlusses vom 5. März 2025 eingereichte Strafanzeigen und -anträge stellen solche neuen Tatsachen dar, die als echte Noven im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausser Acht bleiben müssen. Auf entsprechende nachträglich eingereichte Strafanzeigen und -anträge kann sich der Beschwerdeführer folglich nicht berufen. Dass er inzwischen offenbar, wie aus dem Hinweis in seiner verspäteten persönlichen Eingabe vom 15. August 2025 und der diesbezüglichen Beilage hervorgeht, bei der zuständigen Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 2. Mai 2025 Strafanzeige gegen seinen früheren amtlichen Verteidiger eingereicht hat, hilft ihm daher ebenfalls nicht weiter. Daneben bliebe zu beachten, dass allein mit einer eingereichten Strafanzeige noch nicht sicher ist, ob gestützt darauf ein Strafverfahren tatsächlich eröffnet oder allenfalls das Verfahren gemäss Art. 310 StPO nicht anhand genommen wird.

5.3.3. Der angerufene Revisionsgrund des Einwirkens durch eine strafbare Handlung im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO fällt nach dem Gesagten mangels eines eingeleiteten Strafverfahrens ausser Betracht. Die Vorinstanz durfte bereits deswegen das Vorliegen eines tauglichen Revisionsgrunds ohne Verletzung von Bundesrecht verneinen. Soweit sich der Beschwerdeführer mit der diesbezüglichen Begründung der Vorinstanz überhaupt befasst, sind seine Vorbringen unbegründet. Auf die Alternativbegründungen der Vorinstanz, der Abschreibungsbeschluss vom 22. April 2024 sei einer Revision gar nicht erst zugänglich und das dem damaligen amtlichen Verteidiger und dem Berufungsgericht vorgeworfene Verhalten sei ohnehin offensichtlich nicht strafbar, sowie auf die daran geübte Kritik des Beschwerdeführers muss bei diesem Ergebnis nicht weiter eingegangen werden.

Der Beschwerdeführer stellt in seiner anwaltlichen Beschwerdeeingabe eventualiter ein Feststellungsbegehren.

6.1. Der Beschwerdeführer beantragt mit diesem Eventualbegehren, es sei festzustellen, dass das gleichzeitig mit seinem Revisionsgesuch gegen den Abschreibungsbeschluss vom 22. April 2024 eventualiter gestellte Gesuch um Wiedererwägung jenes Beschlusses sowie das subeventualiter dazu gestellte Ausstandsgesuch nach wie vor bei der Vorinstanz hängig seien. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe zwar über das Wiedererwägungsgesuch in anderer Besetzung zu befinden als jene, in der sie das Revisionsgesuch beurteilt habe, und das Ausstandsgesuch sei erst bei abschlägiger Beurteilung des Wiedererwägungsgesuchs zu prüfen. Gleichwohl bestehe die erhebliche Gefahr, dass sich die Vorinstanz bzw. das Berufungsgericht auf den Standpunkt stellen würden, mit der Erledigung des Revisionsbegehrens sei "die Sache vom Tisch", müssten mithin weder das Wiedererwägungs- noch das Ausstandsgesuch behandelt werden. Er habe daher ein klares Feststellungsinteresse daran, dass unabhängig von der Beurteilung des angefochtenen Revisionsbeschlusses klargestellt werde, die Gesuche um Wiedererwägung bzw. Ausstand seien nach wie vor hängig und noch zu behandeln. In Bezug auf die entsprechenden Gesuche rügt er zugleich eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung, da die Gesuche im angefochtenen Beschluss nicht aufgeführt seien.

6.2. Die Vorinstanz erwähnt und behandelt im angefochtenen Beschluss das vom Beschwerdeführer in seinem Revisionsgesuch als Eventual- bzw. Subeventualbegehren gestellte Wiedererwägungs- und Ausstandsgesuch nicht. Diesbezüglich ist mit dem Beschwerdeführer festzuhalten, dass die Vorinstanz den angefochtenen Revisionsbeschluss in der Besetzung des Revisionsgerichts fasste. Diese Besetzung weicht von jener ab, in der die Vorinstanz als Berufungsgericht den Abschreibungsbeschluss vom 22. April 2024 erlassen hat (vgl. Art. 21 Abs. 3 StPO) und in der folglich auch ein diesbezügliches Gesuch um Wiedererwägung zu beurteilen ist (welche Letztere in der Strafprozessordnung jedoch als solche nicht vorgesehenen ist, vgl. Urteil 1B_57/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 2.3; zum Institut der Wiedererwägung: BGE 146 I 185 E. 4.1). Mangels funktionaler Zuständigkeit konnte die Vorinstanz als Revisionsgericht das Wiedererwägungsgesuch im angefochtenen Beschluss somit nicht behandeln. Das Ausstandsgesuch ist sodann subsidiär zum Wiedererwägungsgesuch gestellt und war im angefochtenen Beschluss aus diesem Grund nicht zu prüfen. Es darf davon ausgegangen werden, dass das als Eventual- bzw. Subeventualbegehren gestellte Wiedererwägungs- und Ausstandsgesuch von den zuständigen Instanzen korrekt geprüft und entschieden wird. Weshalb dem nicht so sein sollte, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht offensichtlich. Zu beachten ist nicht zuletzt, dass die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss von einem seitens des Beschwerdeführers "im Sinne seines Hauptbegehrens" gestellten Revisionsgesuch spricht (vgl. angefochtener Beschluss lit. C S. 3), was impliziert, dass sie vom Eventual- und Subeventualbegehren Notiz genommen hat. Das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers ist demgemäss abzuweisen, soweit auf dieses überhaupt einzutreten ist.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Es rechtfertigt sich, reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Oktober 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Der Gerichtsschreiber: Boller

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28.10.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026