Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

6B_299/2025

Urteil vom 27. November 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Rüedi, Bundesrichter von Felten, Bundesrichterin Wohlhauser, Bundesrichter Guidon, Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Advokatin Angela Agostino-Passerini, Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Brandstiftung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 26. November 2024 (STBER.2024.8).

Sachverhalt:

A.

Das Obergericht des Kantons Solothurn verurteilte A.________ am 26. November 2024 zweitinstanzlich wegen Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten und ordnete eine Landesverweisung von 8 Jahren samt Ausschreibung im Schengener Informationssystem an.

B.

A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei teilweise aufzuheben. Er sei freizusprechen. Für die erstandene Haft sei ihm eine Genugtuung von Fr. 250.-- pro Tag nebst Zins zuzusprechen. Auf die Landesverweisung und auf die Ausschreibung im Schengener Informationssystem sei zu verzichten. Ihm sei das beschlagnahmte Feuerzeug herauszugeben. Es sei eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.

Erwägungen:

1.1. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).

Der Beschwerdeführer rügt die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung.

2.1. Am 5. Dezember 2022 kam es im Untersuchungsgefängnis U.________ zu einem Brand. Der Beschwerdeführer befand sich allein in der verschlossenen Zelle 51. Ihm wird vorgeworfen, er habe das Fenster geöffnet, den Brandschutz der Schaumstoffmatratze entfernt und diese samt weiterer Textilien mit einem Feuerzeug oder der Glut einer Zigarette in Brand gesteckt. Dadurch sei ein Feuer entstanden, welches er nicht mehr habe beherrschen können. Um 18.34 Uhr habe er den Notrufknopf betätigt. Um 18.36 Uhr habe ihn das Gefängnispersonal aus der Zelle befreit und eine Löschbombe hineingeworfen, um den Brand einzudämmen. Um 18.40 Uhr sei das erste Löschfahrzeug eingetroffen. Die Feuerwehr habe das Feuer schliesslich gelöscht. Wegen starker Russ- und Rauchgasentwicklung seien sechs Insassen auf ein anderes Stockwerk verbracht worden. Der Beschwerdeführer habe Verbrennungen an beiden Händen, ein Inhalationstrauma ersten Grades mit Russ im gesamten Bronchialsystem und ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma erlitten, welches er sich bei der Evakuation zugezogen habe, weil er mit dem Kopf auf dem Zellenboden aufgeprallt sei. Sonst habe niemand gesundheitliche Schäden davongetragen.

2.2. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, dass der erwähnte angeklagte Sachverhalt erstellt ist. Dazu würdigt sie die in den Akten vorhandenen Beweise umfassend und sorgfältig. Zudem berücksichtigt sie die eingehende Befragung des Beschwerdeführers an der Berufungsverhandlung.

2.3. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung vorbringt, verfängt nicht.

2.3.1. Der Beschwerdeführer behauptete im Berufungsverfahren, er sei mit einer brennenden Zigarette im Mund auf der Schaumstoffmatratze eingeschlafen. Dies verwarf die Vorinstanz, nachdem bereits die Erstinstanz festgestellt hatte, dass dies nicht stimmen könne. Denn auf den Videoaufnahmen sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer vom Aufflackern des Feuerzeugs bis zum Aufstellen der Schaumstoffmatratze stets in Bewegung gewesen sei. Es sei höchstens während einer Minute keine Bewegung in der Zelle zu erkennen. Es sei ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer in weniger als einer Minute mit der brennenden Zigarette im Mund eingeschlafen sei und dadurch den Brand ausgelöst habe. Diesen stimmigen Ausführungen der Erstinstanz pflichtet die Vorinstanz zu Recht bei. Dem hält der Beschwerdeführer nur entgegen, ein Sekundenschlaf sei "durchaus in weniger als einer Minute möglich". Dabei übersieht er, dass für die Annahme von Willkür nicht einmal genügen würde, wenn eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erschiene. Abgesehen davon ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung deutlich überzeugender als die Ausführungen des Beschwerdeführers. Entsprechend kann keine Rede sein von einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung oder einer Verletzung von Art. 82 Abs. 4 StPO. Nichts anderes ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer zitierten Urteilen 6B_183/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 1 und 6B_848/2015 vom 8. Februar 2016 E. 3.4. Denn die Vorinstanz stellt die erstinstanzlichen Erwägungen den Ausführungen des Beschwerdeführers an der Berufungsverhandlung gegenüber und verweist erst darauf, nachdem sie die gegenteiligen Behauptungen des Beschwerdeführers als unglaubhaft ausweist.

2.3.2. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie keine Videoaufnahmen aus dem Innern des Gefängnisses beigezogen habe. Dies trifft offensichtlich nicht zu. Die Vorinstanz hält überzeugend fest, dass bereits die Aufnahmen der Aussenkamera die Behauptungen des Beschwerdeführers widerlegen. Folgerichtig verzichtet sie auf den Beizug von Aufnahmen der Innenkamera. Dem setzt der Beschwerdeführer bloss entgegen, die Aussenkamera zeige "nur einen sehr geringen und qualitativ schlechten Ausschnitt". Damit verfehlt er die Anforderungen an eine gehörige Willkürrüge.

2.4. Nach dem Gesagten legt der Beschwerdeführer nicht dar, dass die Vorinstanz bei der Sachverhaltsfeststellung in Willkür verfallen wäre oder sonst Bundesrecht verletzt hätte.

Der Beschwerdeführer beanstandet die rechtliche Würdigung.

3.1.

3.1.1. Wegen Brandstiftung wird verurteilt, wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht (Art. 221 Abs. 1 StGB). Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren (Art. 221 Abs. 2 StGB). Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden (Art. 221 Abs. 3 StGB).

3.1.2. Beim direkten Vorsatz ersten Grades will der Täter den Erfolg oder nimmt ihn in Kauf und sieht diesen als sicher voraus (BGE 129 IV 230

E. 5.2). Direkter Vorsatz zweiten Grades ist gegeben, wenn der Täter den deliktischen Erfolg als notwendige Folge oder als Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks in seinen Entschluss miteinbe zogen hat, selbst wenn dieser ihm gleichgültig oder sogar unerwünscht sein mag. Der Erfolg braucht nicht das direkt vom Täter erstrebte Ziel zu sein. Es genügt, dass er mitgewollt ist (BGE 119 IV 193 E. 2b/cc mit Hinweisen). Der Gefährdungsvorsatz liegt somit vor, wenn der Täter die Gefahr kennt und trotzdem handelt (ohne auf ihren Nichteintritt zu vertrauen, in welchem Fall nur bewusste Fahrlässigkeit vorliegt). Nicht erforderlich ist hingegen, dass er die Verwirklichung der Gefahr gewollt hat, denn dann wäre er wegen vorsätzlicher Begehung des entsprechenden Verletzungsdelikts (z.B. Tötung) strafbar (Urteile 6B_1248/2017 und 6B_1278/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.5.3; 6B_913/2016 vom 13. April 2017 E. 1.1.1; 6B_1038/2009 vom 27. April 2010 E. 1.2; nicht publ. in: BGE 136 IV 76 mit Hinweisen).

3.2.

3.2.1. Zunächst erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe eine Feuersbrunst und einen Schaden verursacht. Damit sei der objektive Tatbestand verwirklicht.

3.2.2. Zum subjektiven Tatbestand führte die Erstinstanz aus, der Beschwerdeführer habe in seiner Zelle und damit in einem Innenraum seine Schaumstoffmatratze und weitere verfügbare Brennmaterialien angezündet. Ihm habe bewusst sein müssen, dass damit ein Brand entstehen könne, welchen er nicht mehr selbstständig löschen könne. Ihm sei klar gewesen, dass er die Zelle beschädigen würde. Sein Verhalten zeuge zumindest von Gleichgültigkeit, was die Verursachung eines durch ihn nicht mehr beherrschbaren Brands angehe. Diese Möglichkeit sei für ihn derart offensichtlich gewesen, dass er die Verursachung einer solchen Feuersbrunst zumindest in Kauf genommen habe. Die Vorinstanz stimmt diesen Ausführungen zu und ergänzt, der Beschwerdeführer habe nicht nur die Schaumstoffmatratze in Brand gesteckt, sondern weitere brennbare Textilien zur Schaumstoffmatratze gelegt. Er habe sicherstellen wollen, dass der Brand ein grosses Ausmass erreicht. Diese Möglichkeit habe sich ihm als überwiegend wahrscheinlich aufdrängen müssen, womit er sie zumindest in Kauf genommen habe. In Bezug auf die Verursachung einer Feuersbrunst geht die Vorinstanz zumindest von Eventualvorsatz aus. Was die Verursachung eines Schadens am Untersuchungsgefängnis betrifft, geht sie von einem direkten Vorsatz aus. Damit habe der Beschwerdeführer auch den subjektiven Tatbestand von Art. 221 Abs. 1 StGB erfüllt.

3.3. Was der Beschwerdeführer gegen die rechtliche Würdigung vorträgt, dringt nicht durch.

3.3.1. Er machte bereits im Berufungsverfahren geltend, er könne den Brand nicht vorsätzlich gelegt haben, da ihm sonst Suizidalität unterstellt werden müsse. Diese Argumentation verwirft bereits die Vorinstanz schlüssig. Sie erwägt, der Beschwerdeführer habe sich bereits mehrere Jahre im Strafvollzug befunden, als er den Brand gelegt habe. Er habe um die ständige Anwesenheit des Gefängnispersonals, die Überwachungskameras, den Notrufknopf und die Möglichkeit einer Evakuierung gewusst. Deshalb habe er davon ausgehen können, dass das Gefängnispersonal ihn retten würde. Entsprechend impliziere sein Vorsatz auf Verursachung einer Feuersbrunst nicht zwingend einen Eventualvorsatz hinsichtlich seines eigenen Todes.

3.3.2. Weiter trägt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz widerspreche sich, wenn sie erwäge, er habe zwar eine Feuersbrunst, nicht aber seinen Tod in Kauf genommen. Dem ist nicht so. Der Beschwerdeführer vermengt in unzulässiger Weise seine rechtzeitige Rettung mit dem Ausbruch einer Feuersbrunst. Die Vorinstanz begründet schlüssig, weshalb er davon ausging, dass ihn das Gefängnispersonal rechtzeitig aus der Zelle befreit. Seine rechtzeitige Rettung bedeutete aber nicht die Löschung des Feuers, welches weiter in der Zelle loderte.

3.3.3. Auch der Verweis auf BGE 105 IV 127 verfängt nicht. In jenem Urteil hielt das Bundesgericht fest, zur Erfüllung des objektiven Tatbestands müsse das Feuer derart stark sein, dass es vom Urheber nicht mehr bezwungen werden könne (E. 1b). Genau dies stellt die Vorinstanz willkürfrei fest. Ganz im Gegenteil würde BGE 105 IV 127 eher eine strengere Bestrafung des Beschwerdeführers nahelegen. Denn das Bundesgericht erwog in jenem Entscheid ebenfalls, dass ein vom Täter in seiner Strafzelle spät in der Nacht gelegter Brand, der einen starken Rauch entwickelt, für die übrigen Anstaltsinsassen angesichts des giftigen Kohlenmonoxyds eine nahe Gefahr für die Gesundheit von Menschen darstellt (E. 3). Aufgrund des Verschlechterungsverbots nach Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO verzichtet die Vorinstanz zu Recht auf Erwägungen zum qualifizierten Tatbestand von Art. 221 Abs. 2 StGB.

3.4. Nach dem Gesagten ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Brandstiftung nicht zu beanstanden.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung.

4.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (siehe zum Beispiel BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen überschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen oder in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen).

4.2.

4.2.1. Das Gesetz bedroht Brandstiftung mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr (Art. 221 Abs. 1 StGB). Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden (Art. 221 Abs. 3 StGB). Die Vorinstanz geht zutreffend von einem Strafrahmen von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe aus (vgl. Art. 40 Abs. 2 StGB).

4.2.2. Zur Einsatzstrafe erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe in seiner Zelle diverse brennbare Materialien aufgehäuft und vorsätzlich eine Feuersbrunst verursacht. Der Brand habe ein solches Ausmass angenommen, dass der Beschwerdeführer ihn nicht mehr selbst habe bewältigen können. Das Gefängnispersonal habe eine Löschbombe einsetzen und die Feuerwehr aufbieten müssen. Mit dem vorsätzlich verursachten Brand habe der Beschwerdeführer nicht nur sich selbst geschädigt, sondern auch einen erheblichen Sachschaden verursacht. Er habe zudem eine Gemeingefahr geschaffen. Im Gefängnis seien zahlreiche weitere Insassen untergebracht gewesen, die sich nicht selbst hätten in Sicherheit bringen können. Vom Brand seien giftige Dämpfe und Russpartikel ausgegangen. Dass das Feuer sich nicht weiter ausgebreitet habe und keine weiteren Personen geschädigt oder Gegenstände beschädigt worden seien, sei nur dem Eingreifen des Gefängnispersonals und der Feuerwehr zu verdanken. Dass er selbst versucht habe, den Brand zu löschen und den Notrufknopf gedrückt habe, könne kaum zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, zumal er den Knopf erst gedrückt habe, als er sich selbst in Gefahr gesehen habe. Er habe aus egoistischen Beweggründen gehandelt. Sein Verschulden könne in Anbetracht aller Umstände nicht mehr als sehr leicht bezeichnet werden. Es seien wesentlich leichtere Formen der Brandstiftung denkbar. Die Beweggründe des Beschwerdeführers seien nicht restlos geklärt. Das Verschulden sei "im mittleren Bereich des untersten Verschuldensdrittels" anzusiedeln. Aufgrund des weiten Strafrahmens von einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe rechtfertige sich eine Einsatzstrafe von 36 Monaten.

4.2.3. Die Vorinstanz berücksichtigt die Vorstrafen des Beschwerdeführers. Er wurde am 13. September 2011 wegen mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfachen Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Am 13. Juni 2018 folgte eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren wegen mehrfacher Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, versuchten rechtswidrigen Aufenthalts, mehrfacher rechtswidriger Einreise, mehrfacher Vergehen gegen das Waffengesetz, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs, versuchten Raubes mit qualifizierter Einwirkung auf das Opfer und mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls mit einer gefährlichen Waffe. Daraus leitet die Vorinstanz ab, dass der Beschwerdeführer zwar nicht einschlägig, aber doch mehrfach vorbestraft sei. Angesichts der erheblichen Delinquenz erhöht sie die Einsatzstrafe um drei Monate.

4.2.4. Die Vorinstanz erwägt weiter, der Beschwerdeführer bestreite sämtliche Vorhalte konstant. Dies dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen. Positiv erwähnt die Vorinstanz die Entwicklung des Vollzugsverhaltens. Gemäss Vollzugsbericht vom 17. Oktober 2024 benehme sich der Beschwerdeführer neuerdings anständig. Im Umgang mit der angehenden Sozialhündin zeige er sich liebevoll und kümmernd. Die Vorinstanz wertet positiv, dass der Beschwerdeführer nunmehr auf Beleidigungen verzichtet und seine Zelle nicht mehr mit Kot und Urin verschmiert. Doch sie hält auch fest, dass dies grundsätzlich erwartet werden dürfe. Das Vollzugsverhalten wirke sich daher neutral aus. Auch die aktuellen persönlichen Verhältnisse wertet die Vorinstanz neutral.

4.3. Was der Beschwerdeführer gegen die Strafzumessung vorbringt, dringt nicht durch.

4.3.1. Die Vorinstanz hätte nach Berücksichtigung der Täterkomponenten eine Freiheitsstrafe von 38 Monaten verhängt. Weil das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO zum Tragen kommt, belässt sie es bei der erstinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Geht es nach der Verteidigung, dann ist auch diese Strafe "völlig überzogen". Sie trägt vor, ein anderer Mandant sei für das Anzünden seiner Zelle mit einer Geldstrafe von

50 Tagessätzen zu Fr. 10.-- belegt worden, wobei sich der dortige Sachschaden auf ca. Fr. 50'000.-- belaufen und der Betroffene nur geringfügige Verletzungen erlitten habe. Darauf ist nicht einzugehen, belegt die Verteidigung doch nicht einmal, um welchen Fall es sich handeln soll. Abgesehen davon sind Vergleiche mit anderen Urteilen nur mit grosser Zurückhaltung vorzunehmen. Dies gilt auch, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, im bereits erwähnten BGE 105 IV 127 sei eine Zuchthausstrafe von 20 Monaten ausgesprochen worden, obwohl ein weiterer Schuldspruch wegen fortgesetzten Diebstahls zu ahnden gewesen sei. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern dieser Umstand die vorliegende Strafzumessung als bundesrechtswidrig erscheinen liesse.

4.3.2. Der Beschwerdeführer trägt vor, der von ihm verursachte Schaden von Fr. 22'000.-- sei "als nicht sonderlich hoch einzustufen". Ziehe man die Rechtsprechung zum grossen Sachschaden gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB heran, ergebe sich, dass sich Fr. 22'000.-- am untersten Rahmen des möglichen Spektrums an "grossen Schäden" befinde. Deshalb sei die Einsatzstrafe am untersten Rand des Strafrahmens anzusetzen, sofern nicht sogar ein geringer Schaden nach Art. 221 Abs. 3 StGB anzunehmen sei.

Die Rüge ist unbegründet. Gemäss Art. 221 Abs. 3 StGB kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden, wenn nur ein geringer Schaden entstanden ist. Dieser privilegierte Tatbestand, der eine fakultative Strafmilderung vorsieht, kommt vorliegend nicht zum Tragen, zumal dem Sachgericht diesbezüglich ein weiter Ermessensspielraum zusteht (vgl. Bruno Roelli, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 22 zu Art. 221 StGB). Die Vorinstanz übersieht keineswegs, dass bei Brandstiftung auch grössere Schäden denkbar sind. Doch ändert dies nichts daran, dass hier nicht von einem geringen Schaden gesprochen werden kann.

4.3.3. Der Beschwerdeführer argumentiert auch im Zusammenhang mit der Strafzumessung, dass er seinen eigenen Tod in Kauf genommen habe. Dass dies nicht zutrifft, wurde bereits dargelegt. Es ist keineswegs widersprüchlich, wenn die Vorinstanz annimmt, der Beschwerdeführer habe aus der brennenden Zelle befreit werden können, bevor sich die Feuersbrunst habe ausbreiten können. Es liegt auf der Hand, dass eine Gemeingefahr besteht, wenn in der Zelle eines belegten Gefängnisses ein Brand vorliegenden Ausmasses gelegt wird.

4.3.4. Entgegen dem Beschwerdeführer verneint die Vorinstanz die von ihm verlangte Strafmilderung gestützt auf Art. 48 StGB zu Recht. Der Beschwerdeführer handelte weder aus achtenswerten Beweggründen noch in schwerer Bedrängnis noch unter dem Eindruck einer schweren Drohung noch auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist (vgl. Art. 48 lit. a StGB). Ebenso wenig handelte er in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung (vgl. Art. 48 lit. c StGB). Von tätiger Reue im Sinne von Art. 48

lit. d StGB kann nicht ausgegangen werden, nur weil der Beschwerdeführer einen Löschversuch zu seinen Gunsten unternommen hat.

4.3.5. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz berücksichtige seine schwierige Kindheit und Jugend in Mazedonien nicht hinreichend. Die Rüge ist unbegründet. Was das Vorleben betrifft, würdigte die Erstinstanz die Kindheit und Jugend des Beschwerdeführers leicht strafmindernd. Entgegen seinem Vorbringen korrigiert die Vorinstanz dies zu Recht. Sie erwägt nämlich schlüssig, dass sich aus den biographischen Daten des Beschwerdeführers keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine schwierige Kindheit oder Jugend ergeben. Dabei übersieht die Vorinstanz den Heimaufenthalt des Beschwerdeführers nicht. Sie hält aber fest, dass er dazu keine hinreichenden Angaben gemacht habe, die eine Strafminderung rechtfertigen würden. Auch im Übrigen finden sich gemäss Vorinstanz in den Akten keine Hinweise, dass persönliche Gründe dem Beschwerdeführer verunmöglicht oder erschwert hätten, sich rechtskonform zu verhalten.

4.3.6. Weiter trägt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz gewichte seine Betroffenheit durch die Tat "viel zu wenig". Er beantragt sogar einen gänzlichen Verzicht auf Strafe gestützt auf Art. 54 StGB. Nach dieser Bestimmung kann von einer Bestrafung abgesehen werden, wenn der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen ist, dass eine Strafe unangemessen wäre. Der Entscheid über die Unangemessenheit der Strafe hängt wesentlich vom Verschulden des Täters ab. Bei Vorsatztaten ist eine Strafreduktion nur zurückhaltend vorzunehmen. Das Gericht verfügt bei der Festsetzung der angemessenen Strafe über ein weites Ermessen (BGE 121 IV 162 E. 2d; 119 IV 280 E. 1a; Urteile 6B_987/2024 vom 12. Februar 2025

E. 2.1; 6B_1 085/2023 vom 22. Mai 2024 E. 4.2.2). Dass die Vorinstanz dieses verletzt hätte, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Er bringt bloss vor, er habe Verbrennungen erlitten und operiert werden müssen. Die Intubation sei "ein sehr schmerzhafter Prozess". Er sei kurz vor dem Ersticken gestanden. Daneben habe er psychische Beeinträchtigungen erlitten, da er in einer brennenden Zelle eingeschlossen gewesen sei. Er habe immer noch Narben und das Atmen falle ihm schwer. Die Vorinstanz erwägt schlüssig, dass eine Strafminderung wegen dieser Folgen der Tat nur gering ausfallen kann. Sie verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer in einer psychisch und physisch schwierigen Situation war, als seine Zelle brannte. Sie berücksichtigt auch, dass der Beschwerdeführer sich Verbrennungen an 1 % der Körperoberfläche und ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma zuzog. Die vorinstanzliche Strafminderung von einem Monat hält sich in ihrem weiten Ermessen. Ein Absehen von Bestrafung im Sinne von Art. 54 StGB fällt eindeutig ausser Betracht.

4.3.7. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz keine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt und keine diesbezügliche Strafminderung vorgenommen habe. Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer habe den Brand am 5. Dezember 2022 gelegt. Die Anklageschrift datiere vom 28. April 2023, das erstinstanzliche Urteil vom 7. November 2023 und das Berufungsurteil vom 26. November 2024. Entgegen dem Beschwerdeführer durfte die Vorinstanz angesichts dieser Prozessgeschichte feststellen, dass die Staatsanwaltschaft und die Erstinstanz das Verfahren beförderlich behandelten. In der Tat erscheinen die einzelnen Zeiträume verhältnismässig und sind insgesamt nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für das Berufungsverfahren selbst. Der Beschwerdeführer meldete am 15. November 2023 Berufung an. Gleichentags bat sein damaliger amtlicher Verteidiger, ihn aus dem Mandat zu entlassen, weil das Vertrauensverhältnis zum Beschwerdeführer nachhaltig gestört sei. Gestützt auf die Eingabe der aktuellen Verteidigung vom 27. November 2023 setzte die Vorinstanz diese am 14. Dezember 2023 als amtliche Verteidigerin ein. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2023 legte die Erstinstanz Einzelheiten zur Sicherheitshaft des Beschwerdeführers fest. Dieser erhielt das begründete Urteil der Erstinstanz am 8. Februar 2024, worauf er am 28. Februar 2024 die Berufungserklärung einreichte. Am 1. März 2024 verlängerte die Vorinstanz die Sicherheitshaft für die Dauer des Berufungsverfahrens. Die dagegen gerichtete Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit dem Urteil 7B_71/2024 vom 17. April 2024 ab, soweit es darauf eintrat. Am 24. Juni 2024 wurden die Parteien auf den 26. November 2024 zur Berufungsverhandlung vorgeladen. An diesem Tag fällte die Vorinstanz das Berufungsurteil, welches dem Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben am 25. Februar 2025 zuging. Von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots, welches eine Strafminderung rechtfertigen würde, kann keine Rede sein. Vielmehr wurde der Fall des Beschwerdeführers insgesamt zügig erledigt. An dieser Gesamtbeurteilung ändert nichts, dass die schriftliche Begründung des erstinstanzlichen Urteils vom 7. November 2023 erst am 8. Februar 2024 zugestellt wurde, wie der Beschwerdeführer geltend macht. Gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO ist das begründete Urteil innert 60 Tagen und ausnahmsweise innert 90 Tagen zuzustellen. Ob vorliegend ein Ausnahmefall vorliegt, der zur Anwendung der 90-tägigen Frist führt, braucht nicht vertieft zu werden. Denn die genannten Fristen stellen Ordnungsvorschriften dar, deren Nichteinhaltung nur eine Verletzung des Beschleunigungsgebots indizieren (Urteile 6B_1335/2023 vom 20. März 2025 E. 11.3; 6B_1148/2023 vom 20. Februar 2025 E. 2.2.2; 7B_540/2023 vom 6. Februar 2025 E. 18.2.2, zur Publ. bestimmt; Sararard Arquint, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 84 StPO). Gleiches gilt für den Umstand, dass das angefochtene Urteil vom

  1. November 2024 erst am 25. Februar 2025 bei der Verteidigung einging. Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass das Berufungsverfahren von der Zustellung des begründeten erstinstanzlichen Urteils am 8. Februar 2024 bis zur Zustellung des Berufungsurteils am 25. Februar 2025 zu lange gedauert habe. Gemäss Art. 408 Abs. 2 StPO entscheidet das Berufungsgericht innerhalb von 12 Monaten. Dieser Absatz wurde im Lauf der parlamentarischen Beratungen zur Anpassung der Strafprozessordnung eingefügt und trat am 1. Januar 2024 in Kraft (vgl. auch Art. 397 Abs. 5 StPO). Ständerat Daniel Jositsch sprach sich gegen dessen Einführung aus. Er hielt fest, der Nationalrat habe die Fristen gemäss Art. 408 Abs. 2 StPO und Art. 397 Abs. 5 StPO von sich aus eingeführt. Es mache keinen Sinn, solche Fristen vorzugeben, da die Fälle unterschiedlich komplex seien. Ohnehin sei unklar, was passieren würde, wenn diese Fristen nicht eingehalten würden (AB SR 2021 S. 1370 f.). In der Differenzbereinigung führte Ständerat Daniel Jositsch aus, die ständerätliche Kommission für Rechtsfragen sei mehrheitlich nach wie vor der Ansicht, feste Fristen wie in Art. 408 Abs. 2 StPO und Art. 397 Abs. 5 StPO seien unzweckmässig. Die ständerätliche Kommission könne sie aber tolerieren, weil es um blosse Ordnungsvorschrift gehe, die lediglich als Konkretisierung des Beschleunigungsgebots zu verstehen seien. Das Nichteinhalten der Fristen könne keine Rechtswirkung entfalten. Vielmehr seien die Fristen lediglich als Richtgrössen im Sinne einer Konkretisierung des Beschleunigungsgebots zu verstehen (AB SR 2022 S. 383). In diesem Sinn erwog das Bundesgericht kürzlich, dass es sich bei Art. 408 Abs. 2 StPO um eine blosse Ordnungsvorschrift handelt, welche das Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 1 StPO) konkretisiert und deren Überschreitung für sich allein keine rechtlichen Konsequenzen nach sich zieht (Urteil 6B_772/2024 vom 20. August 2025 E. 3.2 mit Verweis auf Daniel Jositsch / Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung - Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N 6a zu Art. 397 StPO und N. 4 zu Art. 408 StPO; vgl. auch Urteil 7B_112/2024 vom 13. Mai 2024 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Wie die Frist von 12 Monaten gemäss Art. 408 Abs. 2 StPO zu berechnen ist, braucht hier nicht vertieft zu werden. Denn sie war im vorliegenden Fall höchstens leicht überschritten. Und auch dies ändert nichts daran, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer insgesamt speditiv geführt wurde.

4.4. Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Strafzumessung nicht zu beanstanden.

Den Verzicht auf die Landesverweisung begründet der Beschwerdeführer hauptsächlich mit dem beantragten Freispruch. Für den Fall seiner Verurteilung wegen Brandstiftung bringt er nur vor, dass die Landesverweisung aufgrund des geringen Verschuldens, der grossen eigenen Betroffenheit und des letztlich geringen Schadens auf das Minimum von 5 Jahren festgesetzt werden müsse. Es komme hinzu, dass er verschiedene Verwandte in der Schweiz habe. Was die Ausschreibung im Schengener Informationssystem betrifft, trägt er nur vor, der Schaden, die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und sein Verschulden seien "äusserst gering". Zudem habe er nahe Verwandte in Europa. Damit genügt der Beschwerdeführer den Begründungsanforderungen klarerweise nicht. Mit den sorgfältigen und ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen zur Landesverweisung und deren Eintrag im Schengener Informationssystem, auf die verwiesen werden kann, setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander.

Zur Sicherungseinziehung erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe zur Brandstiftung ein Feuerzeug benutzt. Dieses sei einzuziehen und nach Rechtskraft des angefochtenen Urteils zu vernichten. Der Beschwerdeführer beantragt die Herausgabe dieses Feuerzeugs und trägt vor, er habe das Feuer nicht damit entfacht, sondern mit einer Zigarette. Dieses Vorbringen ergibt keinen Sinn, hätte er doch in diesem Fall die Zigarette zuvor mit dem Feuerzeug angezündet. Zudem verweist der Beschwerdeführer auf das Urteil 6B_748/2008 vom 16. Februar 2009. Dort hielt das Bundesgericht fest, unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit sei zweifelhaft, ob die Einziehung eines Notebooks, das zur Erstellung gefälschter Urkunden gedient hatte, in Anbetracht der leichten Wiederbeschaffungsmöglichkeit überhaupt zwecktauglich sei. Das Bundesgericht liess die Frage aber offen, weil die Einziehung des Notebooks deshalb unverhältnismässig erschien, weil der Sicherungszweck und der Eigentumseingriff in keinem vernünftigen Verhältnis zueinander standen. Das Bundesgericht hielt fest, es würde über das Ziel hinausschiessen, das Notebook mit erheblichem Eigenwert einzuziehen, um der geringen Gefahr zu begegnen, dass der Beschwerdeführer hiermit erneut gefälschte Urkunden verfassen könnte (vgl. dort E. 4.5.4). Vorliegend schiesst es selbst bei einer geringen Gefahr weiterer Brandstiftungen keinesfalls über das Ziel hinaus, wenn die Vorinstanz das Feuerzeug des Beschwerdeführers mit vernachlässigbarem Eigenwert einzieht. Daran ändert auch die leichte Wiederbeschaffungsmöglichkeit nichts. Hingegen ist der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass es gewiss ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses steht, das Bundesgericht mit der Einziehung eines Feuerzeugs zu beschäftigen, wie es an jedem Kiosk für wenige Franken erhältlich ist.

Da es bei der Verurteilung wegen Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten bleibt, ist auf die beantragte Genugtuung nicht einzugehen.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist durch eine reduzierte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. November 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Muschietti

Der Gerichtsschreiber: Matt

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6B_299/2025
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Bger
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27.11.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026