6B 288/2007 / 6B_288/2007

Tribunale federale Tribunal federal

{T 0/2} 6B_288/2007 / AML /hum

Abschreibungsverfügung vom 10. Juli 2007 Strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Schneider, Präsident, Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu, Wengimattstrasse 2, Schmelzihof, 4710 Balsthal.

Gegenstand Nichteintreten auf Einsprache (Verkehrsregelverletzung),

Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 8. Juni 2007.

Die Beschwerde in Strafsachen wurde mit Schreiben vom 1. Juli 2007 zurückgezogen.

Demnach verfügt der Präsident im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG: 1. Die Beschwerde in Strafsachen wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 10. Juli 2007 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zitiert in

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
6B_288/2007
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
6B_288/2007, CH_BGer_006, 6B 288/2007
Entscheidungsdatum
10.07.2007
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026