6B 247/2023 / 6B_247/2023

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

6B_247/2023

Urteil vom 23. März 2023

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Einstellung (Amtsmissbrauch); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 12. Januar 2023 (SBK.2022.362).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach stellte das vom Beschwerdeführer mit Strafanzeige gegen den Gerichtspräsidenten eines kantonalen Bezirksgerichts angestrengte Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs am 13. Oktober 2022 ein. Die Einstellungsverfügung wurde am 19. Oktober 2022 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 12. Januar 2023 ab. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Meinung der beschwerdeführenden Partei gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1). Die beschwerdeführende Partei hat im bundesgerichtlichen Verfahren ihre Beschwerdelegitimation darzulegen. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation der Privatklägerschaft strenge Anforderungen (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Eingabe nicht zu seiner Legitimation als Privatkläger, die vorliegend auch nicht gegeben ist. Aus dem zur Anzeige gebrachten Sachverhalt kann der Beschwerdeführer keine Zivilforderungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG geltend machen, weil sich allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche gegen den beschuldigten Gerichtspräsidenten einzig nach dem kantonalen Haftungsgesetz beurteilen (vgl. § 1 Abs. 1 ff. des Haftungsgesetzes vom 24. März 2009 [Haftungsgesetz/AG; SAR 150.200]; § 75 der kantonalen Verfassung vom 25. Juni 1980 [SAR 110.000]) und somit öffentlich-rechtlicher Natur sind. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftung, können jedoch nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden (BGE 131 I 455 E. 1.2.4 S. 461; Urteil 6B_514/2017 vom 18. Mai 2017 E. 2). Der Beschwerdeführer ist folglich in der Sache nicht zur Beschwerde legitimiert.

Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung er unbesehen um die fehlende Legitimation in der Sache befugt wäre (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen), erhebt der Beschwerdeführer nicht.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. März 2023

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
6B_247/2023
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
6B_247/2023, CH_BGer_006, 6B 247/2023
Entscheidungsdatum
23.03.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026