Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
6B_178/2025
Urteil vom 14. April 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Postfach, 8036 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Keine Berufungserklärung eingereicht (mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln); Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 23. Januar 2025 (SB250013-O/U/bs).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
Der Beschwerdeführer erhob am 20. Februar 2025 Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Januar 2025.
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 24. Feruar 2025 Frist bis zum 10. März 2025 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten. Da der Kostenvorschuss nicht einging, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. März 2025 die gesetzlich vorgeschriebene, nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 2. April 2025 angesetzt, um dem Bundesgericht den Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten, unter der Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG).
Die Kostenvorschuss- und die Nachfristverfügung konnten an die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde angegebene Zustelladresse zugestellt werden. Da der Kostenvorschuss indessen auch innert Nachfrist nicht einging und der Beschwerdeführer auch sonst überhaupt nicht mehr reagierte, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. April 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill