6B 177/2010 / 6B_177/2010

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

{T 0/2} 6B_177/2010

Verfügung vom 5. März 2010 Strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Favre, Präsident, Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, 7001 Chur, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand SVG-Widerhandlung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer, vom 18. Januar 2010 (SK1 09 32).

Der Präsident zieht in Erwägung: Die Beschwerde in Strafsachen wurde mit Schreiben vom 4. März 2010 zurückgezogen.

Demnach verfügt der Präsident:

Die Beschwerde in Strafsachen wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

Es werden keine Kosten erhoben.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. März 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Favre Arquint Hill

Zitiert in

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
6B_177/2010
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
6B_177/2010, CH_BGer_006, 6B 177/2010
Entscheidungsdatum
05.03.2010
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026