6B 156/2018 / 6B_156/2018

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

6B_156/2018

Verfügung vom 26. Februar 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin,

gegen

  1. X.________, vertreten durch Fürsprecher Peter Stein,
  2. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, Beschwerdegegner.

Gegenstand Schwere Körperverletzung; Beweiswürdigung, rechtliches Gehör; Rückzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 9. November 2017 (SK 17 43).

Erwägung:

Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 19. Februar 2018 zurückgezogen.

Demnach verfügt der Präsident:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

Es werden keine Kosten erhoben.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Februar 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

Zitiert in

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
6B_156/2018
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
6B_156/2018, CH_BGer_006, 6B 156/2018
Entscheidungsdatum
26.02.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026