Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

6B_132/2024

Urteil vom 15. Juli 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, Bundesrichter von Felten, Bundesrichterin Wohlhauser, Gerichtsschreiberin Fildir.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,

gegen

  1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
  2. B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 19. Dezember 2023 (SST.2022.298).

Sachverhalt:

A.

A.________ wird vorgeworfen, im Rahmen einer Billetkontrolle B., Mitarbeiter der C. AG für Stichkontrolle und Sicherheit, mit der rechten Hand an die linke Wange geschlagen zu haben.

B.

Das Bezirksgericht Aarau sprach A.________ mit Urteil vom 28. Juni 2022 der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig und widerrief den ihm mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 13. Mai 2020 für eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 40.-- gewährten bedingten Vollzug. Es verurteilte ihn zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 40.--.

C.

Auf Berufung von A.________ verurteilte ihn das Obergericht des Kantons Aargau am 19. Dezember 2023 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 20.-- sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 400.--. Es widerrief die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 13. Mai 2020 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 40.--.

D.

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 19. Dezember 2023 sei aufzuheben und er sei vollumfänglich freizusprechen. Zugleich ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines "neuen amtlichen Verteidigers".

Erwägungen:

Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren ist ausschliesslich der letztinstanzliche kantonale Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG). Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer demzufolge mit seinen Vorbringen, die sich auf das erstinstanzliche Urteil beziehen. Im Übrigen ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.

2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. Im Wesentlichen bringt er vor, kein Schuldeingeständnis abgelegt und keine Zugeständnisse gemacht zu haben. Die Aussagen des Beschwerdegegners und des Zeugen D.________ seien widersprüchlich. Bei den Überwachungsbildern aus dem Bus handle es sich um Fälschungen. Der behauptete Schlag sei auf keiner Aufnahme zu sehen.

2.2. Die Vorinstanz erachtet den angeklagten Sachverhalt aufgrund der Aussagen des Beschwerdegegners sowie zweier Zeugen als erstellt. Die Videoaufnahmen aus dem Bus würden den erstellten Sachverhalt zusätzlich untermauern.

2.3.

2.3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen; zu den Anforderungen an eine Laienbeschwerde vgl. Urteil 6B_125/2024 vom 5. Juni 2024 E. 2.3.2 mit Hinweisen).

2.3.2. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung vorträgt, vermag keine Willkür zu begründen.

Nicht ersichtlich ist zunächst, worin die Widersprüche im Aussageverhalten des Beschwerdegegners oder des Zeugen D.________ liegen sollen. Bezugnehmend auf die Aussagen des Beschwerdegegners beruft sich der Beschwerdeführer darauf, dieser habe ihn am Arm gepackt und nicht wie später behauptet "angetütscht". Dem angefochtenen Urteil ist diesbezüglich zu entnehmen, dass der Beschwerdegegner an der Berufungsverhandlung "angetütscht", davor aber "festgehalten" gesagt hat. Dass die Vorinstanz seine Aussagen trotz dieser Diskrepanz als glaubhaft bewertet, ist nicht zu beanstanden. Ebenso wenig zu bemängeln ist, dass sie auf seine Äusserung abstellt, der Beschwerdeführer sei "weggelaufen". Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer, wie er vorbringt, lediglich zwei bis drei Schritte gelaufen und mit seinem Trolley nicht in der Lage gewesen sein soll, zu flüchten. Was weiter die Aussage des Zeugen D.________ anbelangt, er sei auf das Ganze aufmerksam geworden, weil der Beschwerdeführer laut gewesen sei, schliesst dies trotz des Vorbringens des Beschwerdeführers, erst draussen auf dem Trottoir laut geworden zu sein, nicht aus, dass der Zeuge auch Schilderungen zum Geschehen im Bus machen konnte. Eine offensichtliche Widersprüchlichkeit ist darin jedenfalls nicht zu sehen. Unbegründet ist ferner die Kritik des Beschwerdeführers an der vorinstanzlichen Würdigung seiner eigenen Aussagen. Dass der Arzt, der ihn nach dem Vorfall behandelt hat, ihn falsch verstanden und er nicht das Wort "Schlägerei", sondern "Rauferei" gebraucht haben soll, führte er bereits vor der Vorinstanz an. Unabhängig davon, welcher Ausdruck effektiv verwendet wurde, ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz daraus schliesst, der Beschwerdeführer habe eingeräumt, an einer Auseinandersetzung mit Schlägen beteiligt gewesen zu sein. Ebenso wenig willkürlich erscheint ihre weitere Schlussfolgerung, mangels entsprechender Vorwürfe gegen die Kontrolleure müsse es der Beschwerdeführer selbst gewesen sein, der zugeschlagen habe. Inwiefern seine im Verfahren getätigten Aussagen durch die Vorinstanz "verdreht" oder zu Unrecht als Zugeständnisse gewertet worden sein sollen, ist sodann nicht ersichtlich. Schliesslich verfällt der Beschwerdeführer in appellatorische Kritik, wenn er vorbringt, bei den Aufzeichnungen aus dem Bus handle es sich um Fälschungen. Welche Aufnahmen er mit den "Video-Bildern" des Zeugen D.________ meint, erschliesst sich nicht. Soweit er ferner beanstandet, auf der Bodycam-Aufnahme des Beschwerdegegners sei kein entsprechender Schlag zu sehen, ist darauf hinzuweisen, dass diese durch die erste Instanz für unverwertbar erklärt wurde (Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 28. Juni 2022, S. 7; erstinstanzliche Akten, act. 196), was vor der Vorinstanz unbeanstandet geblieben ist (vgl. dazu Berufungsbegründung vom 27. Februar 2023, S. 4; vorinstanzliche Akten, act. 56). Gleiches gilt für den mit Verfügung des Bezirksgerichts Aarau vom 1. Juni 2022 (erstinstanzliche Akten, act. 143 f.) abgewiesenen Antrag, die herbeigerufenen Polizisten zu befragen. Auf die diesbezüglichen Rügen ist nicht weiter einzugehen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Soweit der Beschwerdeführer um die Einsetzung eines "neuen amtlichen Verteidigers" ersucht, ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die amtliche Verteidigung vor Bundesgericht nicht gelten. Grundsätzlich liegt es an der rechtsuchenden Person, einen Anwalt oder eine Anwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen. Die Bestellung eines Rechtsvertreters nach Art. 41 Abs. 1 BGG kommt nur in Betracht, wenn die betroffene Partei offensichtlich nicht imstande ist, ihre Sache selbst zu führen. Eine solche Unfähigkeit zur Prozessführung steht vorliegend ausser Frage.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juli 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Muschietti

Die Gerichtsschreiberin: Fildir

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
6B_132/2024
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
6B_132/2024, CH_BGer_006
Entscheidungsdatum
15.07.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026