6B 1273/2017 / 6B_1273/2017

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

6B_1273/2017

Urteil vom 4. Dezember 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft, Straf- und Massnahmenvollzug, Allee 9, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Rechtsverweigerungsbeschwerde (Art. 94 BGG).

Der Präsident zieht in Erwägung:

Das Kantonsgericht Basel-Landschaft verurteilte den Beschwerdeführer am 22. März 2016 in Bestätigung des Urteils des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 15. April 2015 wegen gewerbsmässigen Diebstahls, Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländergesetz zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Die hiergegen von ihm erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht am 10. August 2016 ab, soweit es darauf eintrat (6B_843/2016). Der Beschwerdeführer befindet sich im Strafvollzug. Unter Hinweis auf Art. 94 BGG gelangt er mit einer Rechtsverweigerungsbeschwerde ans Bundesgericht. Er rügt, die Strafvollzugsbehörde habe bislang noch keinen ordentlichen Vollzugsplan erstellt. Auf sein Schreiben vom 3. Juli 2017 sei als Antwort ein nichtssagendes Hinhalten ergangen.

Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids kann gemäss Art. 94 BGG beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Indessen verkennt der Beschwerdeführer, dass es vorliegend insofern an einem der bundesgerichtlichen Rechtsüberprüfung zugänglichen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid fehlt (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Er hat einen solchen im Übrigen trotz ausdrücklicher Aufforderung auch nicht eingereicht (act. 4). Auf die Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Dezember 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

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Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
6B_1273/2017
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
6B_1273/2017, CH_BGer_006, 6B 1273/2017
Entscheidungsdatum
04.12.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026