6B 1202/2013 / 6B_1202/2013

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

{T 0/2}

6B_1202/2013

Urteil vom 14. Januar 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Nichtanhandnahme (Betrug, Verleumdung etc.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 14. November 2013 (BK 13 356-358 BED).

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

Im Zusammenhang mit einer vom Beschwerdeführer eingereichten Strafanzeige gegen drei Personen wegen Betrugs, Verleumdung, Rassendiskriminierung und Hausfriedensbruchs wies die Vorinstanz am 14. November 2013 eine Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Er strebt offensichtlich eine Verurteilung an.

Der Privatkläger in Strafsachen ist zur Beschwerde ans Bundesgericht nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Inwieweit dies der Fall ist, muss sich aus der Beschwerde ergeben (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1; Urteil 1B_695/2012 vom 14. Februar 2013 E. 1.2).

Dem angefochtenen Entscheid ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren eine Zivilforderung geltend gemacht hätte. Auch vor Bundesgericht stellt er eine solche nicht. Dies wäre ihm auch als Laien möglich gewesen. Somit ist er zur Beschwerde nicht legitimiert, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Januar 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
6B_1202/2013
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
6B_1202/2013, CH_BGer_006, 6B 1202/2013
Entscheidungsdatum
14.01.2014
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026