Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

6B_115/2025, 6B_144/2025, 6B_155/2025

Urteil vom 7. Oktober 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, Bundesrichter von Felten, Bundesrichterin Wohlhauser, Gerichtsschreiber Ranzoni.

Verfahrensbeteiligte 6B_115/2025 A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Reinhold Nussmüller, Beschwerdeführer 1,

6B_144/2025 B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dean Kradolfer, Beschwerdeführer 2,

6B_155/2025 C.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roman Bögli, Beschwerdeführer 3,

gegen

  1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
  2. D.________, Beschwerdegegner.

Gegenstand 6B_115/2025 Entführung (Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 StGB); Genugtuung; Willkür,

6B_144/2025 Entführung (Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 StGB); Widerhandlung gegen das BetmG; Genugtuung; Willkür,

6B_155/2025 Entführung (Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 StGB); Genugtuung; Willkür,

Beschwerden gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 18. September 2024 (SBR.2024.16).

Sachverhalt:

A.

Die Staatsanwaltschaft Bischofszell wirft A., B. und C.________ - soweit für das bundesgerichtliche Verfahren noch relevant - vor, D.________ am 19. Januar 2018 gegen 21 Uhr in U.________ mit einem Schlag gegen den Kopf und durch Schubsen gegen seinen Willen in ihr Auto verbracht und ihn anschliessend nach V.________ gefahren zu haben. Dies hätten sie getan, um dessen Schulden bei B.________ in Höhe von Fr. 3'000.-- einzutreiben. In V.________ hätten sie ihn, bis zur zwischenzeitlich organisierten Geldübergabe mit dessen Onkel, in einer Wohnung ("W.") festgehalten. Die Geldschuld stamme aus einem Drogengeschäft vom November 2017, bei dem D. von B.________ 300 Gramm Marihuana für Fr. 3'000.-- gekauft habe, den Kaufpreis aber erst später habe bezahlen wollen (Anklageziff. 2.1).

B.

B.a. Mit Urteil vom 23. November 2022 sprach das Bezirksgericht Arbon A., B. und C.________ jeweils der Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183 Ziff. 1 StGB) schuldig, B.________ zusätzlich der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklageziff. 2.1). Vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklageziff. 2.2) sprach es die drei Beschuldigten frei. Das Bezirksgericht verurteilte A.________ zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 37 Tagen, B.________ zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 38 Tagen, sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 40.-- und C.________ zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 38 Tagen. Es ordnete die Einziehung der bei B.________ beschlagnahmten Vermögenswerte und deren Verwendung zur Deckung der Verfahrenskosten an. Die Genugtuungsforderungen der drei Beschuldigten für die erstandene Untersuchungshaft und überlange Verfahrensdauer wurden abgewiesen. Das Bezirksgericht verpflichtete A., B. und C.________ unter solidarischer Haftung, D.________ eine Genugtuung in Höhe von Fr. 3'000.-- (zzgl. 5 % Zins seit 19. Januar 2018) zu bezahlen. Im Übrigen wurde dessen Zivilforderung abgewiesen.

B.b. Auf Berufung von A., B. und C.________ sprach das Obergericht des Kantons Thurgau diese mit Entscheid vom 18. September 2024 jeweils der Entführung (Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) schuldig, B.________ zusätzlich der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklageziff. 2.1). Vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklageziff. 2.2) sprach es die drei Beschuldigten frei. Das Obergericht verurteilte A.________ zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 40.--, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 37 Tagen, B.________ zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 40.--, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 38 Tagen, und C.________ zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 130.--, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 38 Tagen. Im Übrigen bestätigte es den erstinstanzlichen Entscheid, reduzierte jedoch die von A., B. und C.________ unter solidarischer Haftung zu leistende Genugtuung an D.________ auf Fr. 1'500.-- (zzgl. 5 % Zins seit 19. Januar 2018).

C.

A., B. und C.________ wenden sich je mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.

C.a. A.________ (Verfahren 6B_115/2025) beantragt, es seien die Dispositivziffern 1c, 4a, 4c-4e, 4g-4i und 5a f. des Urteils des Obergerichts aufzuheben und er sei vom Vorwurf der Entführung freizusprechen. Die Genugtuungsforderung von D.________ sei abzuweisen und diesem sei kein Rückgriffsrecht für dessen Vertretungskosten einzuräumen. Ihm, A.________, seien keinerlei Kosten für die Strafuntersuchung oder die kantonalen Gerichtsverfahren aufzuerlegen. Für die Untersuchungshaft von 37 Tagen "und weitere Unbill" sei ihm eine Genugtuung von insgesamt "nicht unter Fr. 10'000.--" und für die entstandene Lohneinbusse für 26 Arbeitstage ein Betrag von Fr. 5'600.-- aus der Staatskasse zu bezahlen, alles zzgl. Zins von 5 % seit dem Beginn der Untersuchungshaft (21. Januar 2018).

C.b. B.________ (Verfahren 6B_144/2025) beantragt, das Urteil des Obergerichts sei in den Dispositivziffern 1, 2a, 2c-2g, 2i und 5a f. aufzuheben und er sei vollumfänglich freizusprechen. Die Zivilforderung von D.________ sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Das beschlagnahmte Bargeld sei ihm vollumfänglich herauszugeben. Für die Untersuchungshaft von 38 Tagen und die überlange Verfahrensdauer sei ihm eine angemessene Genugtuung von mindestens Fr. 10'000.-- (zzgl. Zins von 5 % seit 20. Januar 2018) zuzusprechen.

C.c. C.________ (Verfahren 6B_155/2025) beantragt schliesslich, das Urteil des Obergerichts sei in den Dispositivziffern 1, 3a, 3c-3g, 3i, 5a f. aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Die Zivilforderung von D.________ sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Für die Untersuchungshaft von 38 Tagen und die überlange Verfahrensdauer sei ihm eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- sowie für den entstandenen Lohnausfall ein Betrag von Fr. 1'500.--, je zzgl. Zins von 5 % seit 20. Januar 2018, zu bezahlen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten, wenn sie den gleich gelagerten Sachverhalt, dieselben Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1; Urteil 6B_924/2023 vom 26. August 2025 E. 1.1). Das ist vorliegend der Fall. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren 6B_115/2025, 6B_144/2025 und 6B_155/2025 zu vereinigen und die teilweise wortgleichen Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln.

Die Beschwerdeführer wenden sich jeweils gegen den Schuldspruch wegen Entführung i.S.v. Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 StGB und dabei zunächst gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung.

2.1.

Die Vorinstanz geht zusammengefasst von folgendem Sachverhalt aus: Die Beschwerdeführer hätten durch E.________ ein Treffen mit dem Beschwerdegegner 2 in U.________ inszeniert, damit sie diesen mit dessen Geldschuld beim Beschwerdeführer 2 von Fr. 3'000.-- hätten konfrontieren können. Die Beschwerdeführer seien dann am 19. Januar 2018 zu dritt nach U.________ gefahren und hätten dort um ca. 21 Uhr den Beschwerdegegner 2 angetroffen. Nach einer kurzen Interaktion hätten sie diesen in ihr Fahrzeug "geschubst" bzw. "verfrachtet" und seien mit ihm davongefahren. Während der Fahrt hätten sie ihm eröffnet, dass es mit ihm vorbei sei, wenn er die Schulden nicht bezahle. Er solle das Geld auftreiben, sonst komme er nicht mehr heim. Zunächst hätten sie mit dem Beschwerdegegner 2 zu einer Bank fahren wollen und als dieser angegeben habe, über kein Geld auf dem Konto zu verfügen, habe dieser schliesslich um 21.15 Uhr seinen Onkel, F., angerufen. Mit dem Onkel sei eine Geldübergabe in V. vereinbart worden, wo sie mit dem Beschwerdegegner 2 anschliessend auch hingefahren seien. Nachdem die Geldübergabe organisiert worden sei, habe die "Drohkulisse" nachgelassen und der Beschwerdegegner 2 sei in V., während sie im "W." auf F.________ gewartet hätten, nicht mehr gegen seinen Willen festgehalten worden. Unmittelbar vor der Geldübergabe bei einer Tankstelle in V.________ sei es zum polizeilichen Zugriff gekommen. Die Polizei sei von F.________ direkt nach dem ersten Telefongespräch mit dessen Neffen eingeschaltet worden. Nach der durchgeführten Polizeiaktion habe der Beschwerdegegner 2 als einziger Schürfungen und Rötungen im Gesichtsbereich aufgewiesen, wenn auch offenbleiben müsse, woher diese stammten. Es sei zugunsten der Beschwerdeführer davon auszugehen, dass sie den Beschwerdegegner 2 nicht geschlagen hätten, um diesen zum Einsteigen zu bewegen. Mit der geschaffenen Drohkulisse hätten die Beschwerdeführer in Kauf genommen, dass sich der Beschwerdegegner 2 entgegen seinem Willen fügen und mitfahren würde.

2.2.

2.2.1. Die Beschwerde ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte erneut bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der eben dargestellten Begründungspflicht grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1). Es ist kein Sachgericht (BGE 145 IV 137 E. 2.8) und keine Appellationsinstanz, vor der die Tatsachen erstmals oder erneut frei diskutiert werden können (BGE 146 IV 297 E. 1.2).

2.2.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6, 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot nach Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).

2.3.

2.3.1. Die Beschwerdeführer wenden sich im Wesentlichen gegen die vorinstanzliche Feststellung, wonach der Beschwerdegegner 2 nicht freiwillig in ihr Auto eingestiegen und mit ihnen nach V.________ mitgefahren sei.

2.3.2. Die Vorinstanz stützt ihre Feststellung auf die nachfolgend zusammengefassten Überlegungen.

2.3.2.1. Sie setzt sich zunächst ausführlich mit den Aussagen der Beteiligten auseinander und erwägt unter anderem, dass der Beschwerdegegner 2 konstant und in freier Rede ausgeführt habe, dass die Beschwerdeführer ihm zu dritt aufgelauert hätten und ihn innert kürzester Zeit mit Gewalt ins Auto geschubst hätten. Einzig dazu, inwiefern er geschlagen worden sei, seien die Schilderungen nicht übereinstimmend (angefochtener Entscheid S. 58 f.).

Die Beschwerdeführer hätten inkonstant ausgesagt, diverse Details verschwiegen oder abgestritten und ausweichend geantwortet. Auch widersprächen deren Aussagen teilweise den übrigen Beweismitteln. Die Aussagen zum Kerngeschehen seien deshalb über weite Teile unglaubhaft. Alle Beschwerdeführer hätten zunächst verbergen wollen, dass sie den Beschwerdegegner 2 mit E.________ nach U.________ gelockt hätten, dies später jedoch zugegeben. Dieses Aussageverhalten deute auf ein Bewusstsein hin, dass etwas "nicht nach dem Rechten ablief". Der Beschwerdeführer 2 habe ausgesagt, er und seine Kollegen hätten den Beschwerdegegner 2 im Auto angeschrien. Wenn dieser nicht ins Auto eingestiegen wäre, hätte er ihm eine Ohrfeige verpasst. Der Beschwerdeführer 3 habe sodann ausgesagt, sie hätten das Telefon des Beschwerdegegners 2 verlangt und es dann auf die Mittelkonsole gelegt, damit dieser "nicht andere Leute verständige, da sie die Sache nicht grossmachen wollten". Die Sorge des Beschwerdeführers 3, der Beschwerdegegner 2 könnte andere Personen verständigen, spreche ebenfalls gegen eine bloss freundschaftliche Schuldenbereinigung (angefochtener Entscheid S. 63-73). Aus den Aufzeichnungen der Anrufe von F.________ bei der Einsatzzentrale der Kantonspolizei Zürich und dessen Aussagen ergebe sich, dass dieser das Gefühl gehabt habe, der Beschwerdegegner 2 werde gegen dessen Willen festgehalten. Dieser habe ihm das am Telefon auch gesagt. Der Beschwerdegegner 2 sei ängstlich gewesen. Die Vorinstanz geht davon aus, dass F.________ nicht so vorgegangen wäre, wenn er aufgrund des Telefonats mit seinem Neffen den Eindruck gehabt hätte, es gehe um eine reine Schuldenbereinigung unter Freunden. Auch dies spreche gegen eine freiwillige, freundschaftliche Schuldenbereinigung (angefochtener Entscheid S. 50-54). Die Vorinstanz geht weiter davon aus, den Aussagen von G.________ lasse sich nichts Sachdienliches entnehmen. Sie begründet diesen Schluss damit, dass sich dieser als Freund bzw. guter Freund der Beschwerdeführer rund 14 Monate nach dem Vorfall und aufgrund von Gesprächen mit diesen dazu entschieden habe, seine Aussage bei der Polizei zu deponieren. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er mit seinen Aussagen lediglich seinen Freunden helfen wolle. Er habe sich denn auch nur noch daran erinnern können, dass ihm der Beschwerdegegner 2 angeblich gesagt habe, er sei nicht entführt worden. Wann und bei welcher Gelegenheit ihm dies mitgeteilt worden sei, oder ob andere Personen davon mitbekommen hätten, habe er nicht mehr sagen können. Zudem sei G.________ beim zur Diskussion stehenden Sachverhalt nicht dabei gewesen. Schliesslich sei ohnehin nicht entscheidend, ob der Beschwerdegegner 2 das Vorgefallene als "Entführung" qualifiziere (angefochtener Entscheid S. 54 f.).

2.3.2.2. Die Vorinstanz würdigt weiter diverse Chatnachrichten der Beschwerdeführer untereinander. So hätten sich diese im Vorfeld gegenseitig mehrere Nachrichten geschickt ( "Füscht weisch Flättere, Füscht nöd übertriibä und nochher ihm sägä Klingling geh und so Sachä, Bankkarte, Handy geh und so. Bank go abhebe und wenn er nöd wet und erscht denn umbringe" oder "Muesch ihm chli quälä, chlübä. Öpis goht scho. Nimmsch ihm alles weg, Schueh, Hose, kei Ahnig"), die, wenn sie auch nicht wörtlich zu nehmen seien, nahelegten, dass es nicht lediglich darum gegangen sei, den Beschwerdegegner 2 zu treffen und ihm zu "helfen", auf "freundschaftlicher Basis" eine Lösung für die Schulden zu finden. Auch sei der Ort des Treffens besprochen worden; es dürfe nicht allzu viele Kameras und Leute dort geben (angefochtener Entscheid S. 47).

Weiter setzt sich die Vorinstanz mit den Nachrichten zwischen dem Beschwerdeführer 2 und dem Beschwerdegegner 2 während des vorliegenden Strafverfahrens auseinander. Sie legt dar, dass sich der Beschwerdegegner 2 für die dem Beschwerdeführer 2 drohenden strafrechtlichen Konsequenzen mitverantwortlich fühle. Er sehe eine Teilschuld dafür bei sich selbst, weil er seine Schulden nicht bezahlt habe. Seine Aussagen habe er damit jedoch nicht zurücknehmen wollen, was er sowohl dem Beschwerdeführer 2 als auch anlässlich seiner Befragung mitgeteilt habe (angefochtener Entscheid S. 59-62).

2.3.2.3. Zusammenfassend geht die Vorinstanz davon aus, dass sich einzig der Faustschlag nicht zweifelsfrei erstellen lasse, weil der Beschwerdegegner 2 hierzu unschlüssig ausgesagt habe. Die Schilderungen des übrigen Geschehens durch den Beschwerdegegner 2, die Beschwerdeführer und F., der Umstand, dass dem Beschwerdegegner 2 das Telefon abgenommen worden sei, und die Chatverläufe zwischen den Beschwerdeführern im Vorfeld würden allesamt dafür sprechen, dass es sich nicht um ein bloss freundschaftliches Treffen gehandelt habe. Auch dass die Beschwerdeführer nach eigenen Angaben Angst vor dem Onkel des Beschwerdegegners 2 gehabt hätten, spreche für ein unfreiwilliges Mitfahren, ansonsten kein Grund für diese Angst bestanden hätte. Dass sich der Beschwerdegegner 2 im Verlaufe des Abends gefügt und sich in der Folge in V. freiwillig im "W." aufgehalten habe, spreche nicht gegen eine vorangegangene unfreiwillige Mitfahrt im Auto. Es lasse sich auch nachvollziehen, dass sich der Beschwerdegegner 2 in U. nicht habe wehren können, wenn drei junge Männer unerwartet auf ihn zukommen. Für die Vorinstanz sei insgesamt hinreichend erstellt, dass der Beschwerdegegner 2 ins Fahrzeug verfrachtet worden sei und er unfreiwillig habe mitfahren müssen (angefochtener Entscheid S. 73-77).

2.3.3. Was die Beschwerdeführer dagegen vorbringen, vermag die Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nicht als willkürlich auszuweisen.

Die Vorbringen des Beschwerdeführers 1 scheitern in weiten Teilen bereits an den qualifizierten Rügeanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG. So plädiert er wie in einem Berufungsverfahren frei zum Beweisergebnis und stellt der vorinstanzlichen Beweiswürdigung in weitschweifiger und unstrukturierter Weise bloss seine eigene gegenüber, ohne darzulegen, inwiefern Erstere offensichtlich unrichtig wäre (Beschwerde S. 5-27). Namentlich würden die Schlussfolgerungen der Vorinstanz "problematisch" erscheinen, deren Ansicht sei "abzulehnen", "unzutreffend", "zu widersprechen". Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz erweise sich als "zweifelhaft". Die Vorinstanz messe den "Glaubwürdigkeitskriterien" bei den Aussagen ein "nicht sachgemässes Übermass" bei. Es sei "mehr als naheliegend", dass der Beschwerdegegner 2 freiwillig ins Fahrzeug eingestiegen sei. Darauf ist nicht einzutreten. Weiter setzt er sich nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, namentlich betreffend die ausführliche Würdigung der Aufzeichnungen der Anrufe von F.________ bei der Kantonspolizei Zürich und beim Polizeinotruf Thurgau, dessen Aussagen im Rahmen der Einvernahmen oder der Nachricht des Beschwerdegegners 2 auseinander, wonach er seine Aussagen "nichtig" machen wolle. Auch darauf ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG). Soweit die Beschwerdeführer im Übrigen verschiedentlich "Willkür" anrufen, setzen sie der Beweiswürdigung der Vorinstanz in der Sache lediglich eine eigene, für sie günstigere Würdigung entgegen. So verweisen sie beispielsweise bloss erneut auf die Nachricht des Beschwerdegegners 2 an den Beschwerdeführer 2, wonach er seine Aussagen habe "nichtig" machen wollen. Auch sehen sie im Umstand, dass der Beschwerdegegner 2 sein Telefon zurückerhalten hat, einen Beweis dafür, dass dieser freiwillig mitgemacht habe. Ferner wollen sie diverse Aussagen des Beschwerdegegners 2, von F.________ und G.________ anders gewürdigt wissen. Entgegen der Vorinstanz sei "das Problem" nach Ankunft in V.________ noch nicht gelöst gewesen, weil "höchst zweifelhaft" gewesen sei, ob es überhaupt zur Geldübergabe komme. Es gebe "keine andere zulässige Erklärung", als dass sich der Beschwerdegegner 2 aus eigenem Antrieb ins Auto begeben habe, um nach einer gemeinsamen Lösung zu suchen. Es springe geradezu ins Auge, dass er ein gewichtiges Interesse daran gehabt habe, eine Lösung für sein Schuldenproblem zu finden. Damit gelingt es den Beschwerdeführern allenfalls, wenn überhaupt, eine alternative Beweiswürdigung aufzuzeigen, nicht aber Willkür. Eine solche lässt sich auch nicht herbeischreiben, wenn sie nicht eindeutig erkennbar ist. Keiner der Beschwerdeführer vermag darzulegen, weshalb der vorinstanzliche Schluss, dass der Beschwerdegegner 2 nicht freiwillig eingestiegen und nach V.________ mitgefahren sei, offensichtlich unrichtig wäre. Im Gegenteil ist die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ausführlich und gut nachvollziehbar ausgefallen. Von dieser ist im Folgenden auszugehen.

3.1. Zur rechtlichen Würdigung bringen die Beschwerdeführer vor, ein "Schubsen" erreiche nicht die für die Annahme einer Entführung notwendige Intensität. Dass sie dem Beschwerdegegner 2 gedroht hätten, damit dieser ins Auto einsteige, werde ihnen in der Anklageschrift zudem nicht vorgeworfen. Damit fehle es an einem tauglichen Tatmittel. Darüber hinaus hätten sie keine Machtposition über den Beschwerdegegner 2 erlangt.

3.2. Nach Art. 183 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht (Freiheitsberaubung) oder wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung entführt (Entführung). Das geschützte Rechtsgut ist die körperliche Fortbewegungsfreiheit (BGE 141 IV 10 E. 4.3). Die Freiheitsberaubung muss eine gewisse Erheblichkeit aufweisen. Ein kurzfristiges Festhalten genügt nicht. Indessen ist keine lange Dauer vorausgesetzt, einige Minuten sind ausreichend (BGE 128 IV 73 E. 2a mit Hinweis), eine 7,5 km lange Fahrt ebenfalls (BGE 89 IV 85 E. 1; ähnlich Urteil 6B_1064/2013 vom 10. März 2014 E. 1). Die unzulässige Beschränkung der Fortbewegungsfreiheit liegt darin, dass jemand daran gehindert wird, sich selbstständig, mit Hilfsmitteln oder mit Hilfe Dritter nach eigener Wahl vom Ort, an dem er sich befindet, an einen anderen Ort zu begeben oder bringen zu lassen (BGE 141 IV 10 E. 4.4.1 mit Hinweisen; Urteile 6B_641/2021 vom 30. März 2022 E. 1.3; 6B_521/2021 vom 20. August 2021 E. 1.1.4). Als Tatmittel kommen Drohung, physische Gewalt oder die Wegnahme der notwendigen Fortbewegungsmittel, aber auch andere Massnahmen in Betracht, die eine Person situationsbedingt ausser Stande setzen, ihren aktuellen Aufenthaltsort zu verlassen (Urteile 6B_641/2021 vom 30. März 2022 E. 1.3; 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 6.2.2; 6B_86/2019 vom 8. Februar 2019 E. 3.1; 6B_1070/2017 vom 20. April 2018 E. 4.2 mit Hinweis). Beim Tatmittel der psychischen Einwirkung bzw. Drohung muss das Nachgeben des Opfers unter den konkreten Umständen verständlich erscheinen. Dabei ist insbesondere auch seine individuelle Fähigkeit zu berücksichtigen, Widerstand zu überwinden. Die völlige Aufhebung der Bewegungsfreiheit ist nicht Tatbestandsvoraussetzung. Dem Opfer muss die Überwindung der Freiheitsbeschränkung somit nicht gänzlich unmöglich sein. Es genügt, wenn dies unverhältnismässig gefährlich oder schwierig ist (Urteile 6B_641/2021 vom 30. März 2022 E. 1.3; 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 6.2.2; 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.2.1; 6B_139/2013 vom 20. Juni 2013 E. 2.2; je mit Hinweisen).

Die Entführung besteht damit aus zwei Elementen: dem Verbringen des Opfers an einen anderen Ort und - als Folge davon - eine gewisse Machtposition des Täters über das Opfer (BGE 118 IV 61 E. 2b; 83 IV 152). Sie ist vollendet, wenn der bisherige Aufenthaltsort verlassen und das Opfer in die Herrschaft des Täters gelangt ist. Dieser rechtswidrige Zustand dauert in der Regel an. Beendet ist das Delikt dann, wenn das Opfer seine Freiheit wieder erlangt hat, d. h. frühestens wenn das Herrschaftsverhältnis Täter-Opfer beendet ist (BGE 119 IV 216 E. 2f). In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteile 6B_641/2021 vom 30. März 2022 E. 1.3; 6B_521/2021 vom 20. August 2021 E. 1.1.4; 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 1.3.1; je mit Hinweis). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist somit Tatfrage. Das Bundesgericht prüft diese nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (BGE 141 IV 369 E. 6.3; 137 IV 1 E. 4.2.3).

3.3. Mit der Vorinstanz und gestützt auf den willkürfrei festgestellten Sachverhalt ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer zu dritt auf den Beschwerdegegner 2 zugingen, ihn zur Rede stellten und ihn schliesslich unter physischer Einwirkung (schubsen, ins Auto stossen) und drohendem gemeinsamem Auftreten (drei gegen einen) ins Auto beförderten. Dieser Vorwurf ergibt sich hinreichend klar bereits aus der Anklageschrift vom 8. Februar 2021 ( "In U.________ angekommen, parkierte B.________ um ca. 21.00 Uhr den Personenwagen [...] und ging zusammen mit C.________ und A.________ auf den dort wartenden D.________ zu. Sie sagten zu ihm, dass seine Zeit nun gekommen sei, C.________ gab ihm einen Schlag gegen seine rechte Kieferseite und sie schubsten D.________ in den Personenwagen."). Das gewählte Vorgehen hat es dem Beschwerdegegner 2 unverhältnismässig schwierig oder gefährlich gemacht, sich dem Einsteigen ins Fahrzeug und der damit einhergehenden Freiheitsbeschränkung zu entziehen. Bei dieser Ausgangslage ist es ohne Weiteres verständlich, dass sich der Beschwerdegegner 2 den Beschwerdeführern gefügt hat. Bereits im Fahrzeug, während der Fahrt von U.________ nach V., haben die Beschwerdeführer eine gewisse Machtposition über den Beschwerdegegner 2 erlangt, die dadurch verstärkt wurde, dass sie ihm das Telefon abgenommen haben. So konnte er weder Hilfe verständigen noch das Fahrzeug, insbesondere auf der Autobahnstrecke von U. nach V.________, einfach verlassen, ohne sich selbst zu gefährden. Auch wurde ihm im Fahrzeug gedroht, dass es mit ihm vorbei sei und er nicht mehr freikomme, wenn er die Schulden nicht bezahle. Die Einwirkung auf den Beschwerdegegner 2 und die Freiheitsbeschränkung während der knapp einstündigen Fahrt waren von hinreichend grosser Intensität und würden auch die Tatbestandsvariante der Freiheitsberaubung erfüllen (vgl. BGE 99 IV 220 E. 2; 89 IV 85 E. 1; Urteil 6B_1064/2013 vom 10. März 2014 E. 1). Es ist jedoch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Geschehen objektiv gesamthaft als Entführung würdigt.

Die Beschwerdeführer handelten mit Eventualvorsatz. Die von der Vorinstanz festgestellten Umstände, namentlich die Chatnachrichten zwischen den Beschwerdeführern im Vorfeld und die Umstände, dass das Treffen nur unter Einsatz einer List stattfand, der Beschwerdegegner 2 mittels physischer Einwirkung und unter Eindruck der Drohkulisse ins Auto verbracht wurde und ihm schliesslich das Telefon abgenommen wurde, lassen nur den Schluss zu, dass die Beschwerdeführer in Kauf nahmen, dass der Beschwerdegegner 2 sich nicht freiwillig fügt und er gegen seinen Willen nach V.________ verbracht wird. Die Schuldsprüche der Beschwerdeführer wegen Entführung sind rechtens.

4.1. Der Beschwerdeführer 2 wendet sich gegen die Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das BetmG (SR 812.121) und dabei ausschliesslich gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung.

4.2. Die Vorinstanz kommt unter ausführlicher Würdigung der Aussagen der Beschwerdeführer, des Beschwerdegegners 2 und von F.________ sowie des Bankauszugs und der Zahlungsbestätigung der Mutter des Beschwerdeführers 2 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer 2 dem Beschwerdegegner 2 300 Gramm Marihuana verkauft habe (angefochtener Entscheid S. 27-36). So sei es gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers 1 am Abend der Entführung im Auto um Drogen gegangen. Der Beschwerdegegner 2 habe nicht gewollt, dass sein Onkel davon erfahre, dass es um "Gras" gehe. Der Beschwerdegegner 2 habe bereits bei der ersten Befragung erklärt, dass er dem Beschwerdeführer 2 Fr. 3'000.-- für den Kauf von 300 Gramm Marihuana schulde. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er sich hier zu Unrecht selbst belasten sollte, und seine Aussagen zum Gegenstand der Geldschuld seien glaubhaft. Der Beschwerdeführer 2 selbst habe zum Ursprung der Geldschuld erklärt, er habe dem Beschwerdegegner 2 das Geld geliehen, ohne zu wissen, wofür dieser es gebraucht habe. Zur Herkunft des Bargelds habe der Beschwerdeführer 2 widersprüchliche Angaben gemacht. In Anbetracht seiner damaligen finanziellen Verhältnisse erscheine der Betrag von Fr. 3'000.-- hoch und es sei "kaum vorstellbar", dass er diesen dem als Marihuana-Konsumenten bekannten Beschwerdegegner 2 zur Verfügung gestellt habe, ohne den beabsichtigten Verwendungszweck zu kennen. Das Aussageverhalten des Beschwerdeführers 2 sei nicht nachvollziehbar, widersprüchlich und damit unglaubhaft. Der Beschwerdeführer 2 habe am 11. November 2017 Fr. 5'900.-- von seinem Konto abgehoben und erhalte von seiner Mutter monatlich Fr. 1'000.-- in bar. Anlässlich der Festnahme am 20. Januar 2018 habe beim Beschwerdeführer und bei ihm zu Hause Bargeld in Höhe von Fr. 7'740.30 sichergestellt werden können. Es erscheine fraglich, woher er in dieser Zeit zusätzliche Fr. 3'000.-- für ein Darlehen an den Beschwerdegegner 2 hätte finanzieren sollen. Für die Vorinstanz bestünden deshalb keine unüberwindbaren Zweifel am angeklagten Drogengeschäft.

4.3. Diesen gut nachvollziehbaren vorinstanzlichen Erwägungen stellt der Beschwerdeführer 2 erneut bloss seine eigene Beweiswürdigung gegenüber. So führt er aus, wie die Aussagen des Beschwerdegegners 2 aus seiner Sicht zu würdigen gewesen wären, und wiederholt seine bereits vor Vorinstanz vorgebrachten Einwände zum allgemeinen Sprachgebrauch des Wortes "zurückzahlen". Soweit der Beschwerdeführer 2 die Angaben des Beschwerdegegners 2 mit dem Argument infrage stellt, dass dieser kaum 300 Gramm Marihuana in eineinhalb Monaten konsumiert haben könne, vermag er nicht darzulegen, inwiefern dadurch die vorinstanzliche Feststellung, dass er diese Menge gekauft habe, offensichtlich unrichtig wäre. Selbst wenn unterstellt werden würde, der Beschwerdeführer 2 hätte über genug Geld verfügt, um ein Darlehen von Fr. 3'000.-- auszurichten, wird damit die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Schuld aus einem Drogengeschäft stammt, nicht willkürlich. Dass eine andere Sachverhaltsvariante möglich ist, genügt hierfür nicht. Die Willkürrüge erweist sich als unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.

4.4. Zur rechtlichen Würdigung äussert sich der Beschwerdeführer 2 nicht, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

Die Beschwerdeführer begründen ihre Anträge zur Zivilforderung des Beschwerdegegners 2, zur Entschädigung für die erlittene Haft und damit zusammenhängende Lohneinbussen sowie zur Einziehung einzig mit den beantragten Freisprüchen, die nicht ergehen (E. 2-4). Weiterungen erübrigen sich. Soweit die Beschwerdeführer schliesslich lediglich pauschal eine "sehr lange Verfahrensdauer" monieren, ohne dazu nähere Angaben zu machen oder sich mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen (angefochtener Entscheid S. 92-95), vermögen sie den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht zu genügen. Darauf ist nicht einzutreten.

Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Verfahren 6B_115/2025, 6B_144/2025 und 6B_155/2025 werden vereinigt.

Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Den Beschwerdeführern werden Gerichtskosten von je Fr. 3'000.-- auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Oktober 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Muschietti

Der Gerichtsschreiber: Ranzoni

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6B_115/2025
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Bger
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6B_115/2025, CH_BGer_006
Entscheidungsdatum
07.10.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026