6B 1125/2022 / 6B_1125/2022

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

6B_1125/2022

Urteil vom 9. November 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, Gerichtsschreiberin Frey Krieger.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Verletzung der Verkehrsregeln; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 13. Juli 2022 (STBER.2021.106).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 21. September 2022 aufgefordert, dem Bundesgericht bis spätestens am 6. Oktober 2022 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu bezahlen. Da der Kostenvorschuss innert dieser Frist nicht einging, wurde ihm in Nachachtung der gesetzlichen Regelung von Art. 62 Abs. 3 BGG eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 31. Oktober 2022 angesetzt, unter der Androhung, dass bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.

Mit Schreiben vom 31. Oktober 2022 (Datum Postaufgabe) bedankte sich der Beschwerdeführer, dass ihm "telefonisch die Ratenzahlung angeboten" worden sei. Er sei 23 Jahre "jung" und verfüge über das "normale" Salär eines Detailhandelsangestellten. Er gebe "zu Hause einen gewissen Betrag" ab und verfüge ab dem 1. Oktober 2022 über eine eigene Wohnung, dadurch habe er "viele Kosten" zu tragen. Dementsprechend sei es ihm möglich, monatlich Fr. 300.-- zu bezahlen, wobei er die erste Rate "heute" bezahlen werde.

Das Bundesgericht gewährt telefonisch keine Ratenzahlungen für die Leistung der eingeforderten Kostenvorschüsse. Selbst wenn das am letzten Tag der gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG angesetzten Nachfrist eingereichte Schreiben als Gesuch um Gewährung von Ratenzahlungen oder aber als Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entgegengenommen wird, müssten beide Gesuche abgewiesen werden. Einerseits sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Ratenzahlungen streng und hat das Bundesgericht das Beschleunigungsgebot zu beachten. Andererseits hätte der Beschwerdeführer sein Gesuch korrekt begründen und mit ausreichenden Belegen zur wirtschaftlichen Situation versehen müssen, da es am letzten Tag der nicht mehr erstreckbaren Nachfrist für die Bezahlung des Kostenvorschusses eingereicht wurde (vgl. Urteile 6B_518/2016 vom 4. August 2016 E. 1; 6B_258/2016 vom 3. Mai 2016 E. 1). Diesen Anforderungen entspricht die Eingabe vom 31. Oktober 2022, mit welcher der Beschwerdeführer lediglich pauschal auf sein Einkommen als Detailhandelsangestellter, seine ab 1. Oktober 2022 anfallenden Wohnkosten und den "gewissen", zu Hause abgegebenen Betrag verweist, offensichtlich nicht. Da der Kostenvorschuss (und ebenso wenig die mit Schreiben vom 31. Oktober 2022 angekündigte Teilzahlung desselben) innert der Nachfrist nicht bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG androhungsgemäss nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt die Präsidentin:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. November 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger

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Rechtsraum
Schweiz
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Federal
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6B_1125/2022
Gericht
Bger
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6B_1125/2022, CH_BGer_006, 6B 1125/2022
Entscheidungsdatum
09.11.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026