Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
6B_1091/2023
Urteil vom 28. Juli 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, Bundesrichter von Felten, Bundesrichter Kradolfer, Gerichtsschreiber Müller.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Advokat André M. Brunner, Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Versuchte schwere Körperverletzung, Strafzumessung, Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 24. April 2023 (SB.2021.19).
Sachverhalt:
A.
Am 29. Juni 2019 kam es bei der Bar "E." in Basel zu einer zunächst verbalen, dann tätlichen Auseinandersetzung, in die A., B., C. und D.________ in unterschiedlichem Umfang involviert waren. Der Ablauf der Auseinandersetzung ist teilweise umstritten. Mit Urteil vom 27. August 2020 sprach das Strafgericht Basel-Stadt A.________ der versuchten schweren Körperverletzung, des Raufhandels, der fahrlässigen Körperverletzung, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, der Übertretung des Eisenbahngesetzes sowie des groben Unfugs schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 21 Monaten bei einer Probezeit von drei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 200.--. Weiter verpflichtete es A.________ wegen des Vorfalls vom 29. Juni 2019, B.________ zusammen mit C.________ eine Genugtuung von Fr. 5'000.-- zuzüglich 5 Prozent Zins zu bezahlen.
B.
Das von A.________ angerufene Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte mit Urteil vom 24. April 2023 die zweitinstanzlich noch strittigen Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Raufhandels im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 29. Juni 2019. Es verurteilte A.________ zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 15 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 165 Tagessätzen zu je Fr. 120.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 100.--, dies teilweise als Zusatzstrafe zu einem früheren Urteil des Appellationsgerichts. Vom Vorwurf des groben Unfugs sprach es A.________ frei. In Bezug auf die Zivilfolgen des Vorfalls vom 29. Juni 2019 setzte das Appellationsgericht die Genugtuung zugunsten von B.________ auf Fr. 3'000.-- zuzüglich 5 Prozent Zins fest.
C.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 24. April 2023 und beantragt dem Bundesgericht zusammengefasst, er sei mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten zu bestrafen. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Bundesgericht holte keine Vernehmlassung ein. Am 15. Januar 2025 wurden die Parteien über die Spruchkörperbesetzung informiert.
Erwägungen:
Der Beschwerdefü hrer wendet sich gegen das angefochtene Urteil, soweit es um die strafrechtliche Beurteilung des Vorfalls vom 29. Juni 2019 geht. Er wirft der Vorinstanz im Wesentlichen vor, den Ablauf der tätlichen Auseinandersetzung in tatsächlicher Hinsicht willkürlich festgestellt zu haben. Auf dieser Grundlage habe die Vorinstanz eine zu hohe Strafe verhängt.
1.1. Die Vorinstanz ging davon aus, B.________ sei am Abend des 29. Juni 2019 nach 23.00 Uhr zur Bar "E." gekommen und habe sich dort aufgehalten, als zunächst D. und danach der Beschwerdeführer sowie C.________ dazugestossen seien. Es sei zu Provokationen gekommen, wobei B.________ zum Beschwerdeführer gesagt habe, er solle "sich verpissen". Weiter habe B.________ den Beschwerdeführer weggedrückt. Dieser habe B.________ daraufhin mit der Faust ins Gesicht geschlagen. B.________ wiederum habe als Reaktion auf den Faustschlag den Beschwerdeführer in den "Schwitzkasten" genommen. Die Männer seien miteinander zu Boden gegangen. Nachdem B.________ den Beschwerdeführer aufgefordert hatte, sich zu beruhigen, habe er den "Schwitzkasten" gelockert. Danach sei es zu einem Schlag bzw. Tritt des noch stehenden C.________ gegen den Hinterkopf von B.________ gekommen. In der Folge hätten C.________ und der Beschwerdeführer Faustschläge und Tritte gegen den Kopf des auf dem Boden sitzenden B.________ ausgeführt. Erst das Einschreiten von zwei Unbeteiligten habe die Attacke von C.________ und dem Beschwerdeführer gegen B.________ beendet (angefochtenes Urteil E. 3.5.1.1-3.5.1.5, 4.3.1.3-4.3.1.8). Letzterer habe eine linksseitige Orbitalbodenfraktur und eine linksseitige mediale Orbitalwandfraktur erlitten. Ausserdem sei er für zwei Wochen zu 100 Prozent krankgeschrieben gewesen (angefochtenes Urteil E. 4.3.6). Nach Ansicht der Vorinstanz nicht erstellt ist, dass B.________ den Beschwerdeführer geschlagen und am Boden versucht habe, mit den Fingern in dessen Augen zu drücken. Zu Gunsten von B.________ sei davon auszugehen, dieser habe sich lediglich gewehrt (angefochtenes Urteil E. 4.3.7).
Das kantonale Gericht kam zu diesem Beweisergebnis, indem es die Aussagen von B.________ einer Beurteilung anhand von aussagepsychologischen Kriterien unterzog. B.________ habe, so die Vorinstanz, inhaltlich gehaltvolle Aussagen getätigt, die sich unter anderem durch die Schilderung von Komplikationen, Unsicherheiten und psychischen Vorgängen sowie die Entlastung des Beschwerdeführers auszeichnen würden (angefochtenes Urteil E. 4.3.1.3). Zudem seien die Aussagen durch die verschiedenen Einvernahmen von B.________ hindurch im Kerngeschehen konstant geblieben (angefochtenes Urteil E. 4.3.1.4). Auch ein Qualitäts-Strukturvergleich der Aussagen zum Vorfall vom 29. Juni 2019 mit anderen Aussagen von B.________ spreche für einen erlebnisbasierten Hintergrund, ebenso die Kompetenzen von B., konkrete Aussagen zu tätigen (angefochtenes Urteil E. 4.3.1.5 und 4.3.1.6). Nach Ansicht der Vorinstanz stützt zudem der Austrittsbericht des Universitätsspitals Basel-Stadt, durch welchen die Verletzungen von B. dokumentiert sind, dessen Aussagen. Die Aussagen weiterer in den Vorfall involvierter Personen gewichtete die Vorinstanz im Rahmen der Beweiswürdigung weniger stark (angefochtenes Urteil E. 4.3.3-4.3.5).
1.2. Der Beschwerdeführer kritisiert die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz in Bezug auf den Beginn der Vorfalls vom 29. Juni 2019 und macht geltend, nicht er habe den ersten Schlag ausgeführt, sondern B.. Dass es in der Folge (auch) zu einem Faustschlag seinerseits, zu einem "Schwitzkasten" und alsdann zu einem konzertierten Übergriff auf den am Boden liegenden B. kam, bestreitet der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht. In Bezug auf diese Sachverhaltsabschnitte bleibt es daher bei den Feststellungen des Appellationsgerichts (Art. 105 Abs. 1 BGG). Fraglich ist hingegen, ob die Vorinstanz den initialen Sachverhaltsabschnitt des Vorfalls vom 29. Juni 2019 willkürlich festgestellt hat, wie der Beschwerdeführer vorbringt.
1.3.
1.3.1. Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist (BGE 148 IV 356 E. 2.1) oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Willkür liegt hingegen nicht vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder sogar vorzuziehen ("préférable") wäre (BGE 148 IV 374 E. 3.2.2, 39 E. 2.3.5; 146 IV 88 E. 1.3.1; 141 I 49 E. 3.4; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).
1.3.2. Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und anhand des angefochtenen Entscheids substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dabei darf sich die beschwerdeführende Partei nicht darauf beschränken, aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Sie muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus ihrer Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B_596/2021 vom 30. Januar 2023 E. 3.3.1; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.4, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; je mit Hinweisen). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1).
1.3.3. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).
1.4. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Vorinstanz beziehe mehrere Einvernahmen von B.________, an denen ihm zu Unrecht die Teilnahmerechte verweigert worden seien, in ihre Beweiswürdigung ein.
1.4.1. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es darf nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen eingeschränkt werden (Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; 141 IV 220 E. 4.4; 139 IV 25 E. 4.2). Nach Art. 147 Abs. 4 StPO dürfen Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen von Art. 147 StPO erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war (vgl. dazu BGE 143 IV 397 E. 3.3.1, 457 E. 1.6.1; 139 IV 25 E. 4.2 und 5.4.1). Möglich ist indessen die Berücksichtigung zu Gunsten dieser Partei (vgl. Urteil 6B_1005/2021 vom 29. Januar 2024 E. 3.3.1, nicht publ. in: BGE 150 IV 57).
1.4.2. Der Beschwerdeführer hatte bereits vor der Vorinstanz die Rüge vorgebracht, ihm seien die Teilnahmerechte an den Einvernahmen von B.________ vom 25. September 2019, 26. September 2019 und 15. Januar 2020 verweigert worden. Die Vorinstanz erwog dazu, diese Einvernahmen würden zu keinen weiteren Erkenntnissen führen. Auch ohne Berücksichtigung der strittigen Einvernahmen würden die Aussagen von B.________ zahlreiche Realkriterien erfüllen. Daher müsse nicht weiter auf die Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen werden (angefochtenes Urteil E. 4.3.1.3).
1.4.3. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, in den Einvernahmen vom 25. September 2019, 26. September 2019 und 15. Januar 2020 seien ganz entscheidende Aussagen gefallen, die für die Beweiswürdigung sehr wohl bedeutsam seien. Die Vorinstanz habe denn auch auf Aussagen aus den genannten Einvernahmen Bezug genommen, so etwa auf die Aussage von B.________, dieser sei (selbst) ausgerastet. Die Abwesenheit des Beschwerdeführers und damit die fehlende Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen, müsse nun im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden.
1.4.4. Dem Beschwerdeführer ist insofern Recht zu geben, als die Vorinstanz den Einwand der Verletzung von Teilnahmerechten nicht mit dem Argument hätte abtun dürfen, diese Einvernahmen würden zu keinen weiteren Erkenntnissen führen, wenn sie dennoch Aussagen dieser Einvernahmen in die Beweiswürdigung einbezog. Der Beschwerdeführer fordert jedoch nicht, dass die Einvernahmen vom 25. September 2019, 26. September 2019 und 15. Januar 2020 nicht verwertet werden. Er macht auch gar nicht geltend, der Einbezug dieser Einvernahmen in die Beweiswürdigung der Vorinstanz hätte sich für ihn nachteilig ausgewirkt. Vielmehr fordert er auch vor Bundesgericht den Einbezug dieser Einvernahmen, wobei er lediglich verlangt, dass seine Abwesenheit und die fehlende Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen, in der Beweiswürdigung berücksichtigt werden. Soweit er damit eine Würdigung der strittigen Einvernahmen zu seinen Gunsten fordert, ist dies unabhängig davon möglich, ob seine Teilnahmerechte verletzt wurden (vgl. E. 1.4.1 hiervor). Es erübrigt sich daher, auf die Frage einzugehen, ob die Teilnahmerechte tatsächlich verletzt wurden. Was die Berücksichtigung der unterbliebenen Teilnahme betrifft, stellt der Beschwerdeführer keine konkrete Forderung, auf welche Weise diese zu seinen Gunsten in der Beweiswürdigung berücksichtigt werden soll. Im Ergebnis verlangt er mit der Rüge der Verletzung von Teilnahmerechten somit nichts, was über seine sonstige Kritik an der Sachverhaltsfeststellung hinausgeht. Im Folgenden ist daher lediglich zu prüfen, ob die Beweiswürdigung der Vorinstanz, auch unter Berücksichtigung der Einvernahmen vom 25. September 2019, 26. September 2019 und 15. Januar 2020, auf die sich der Beschwerdeführer ausdrücklich und mit ausführlicher Begründung stützt, im Ergebnis willkürfrei ausfällt.
1.5. Der Beschwerdeführer kritisiert die Würdigung der Aussagen von B.________ durch die Vorinstanz.
1.5.1. Im Wesentlichen macht der Beschwerdeführer geltend, die Aussagen von B.________ seien in zentralen Punkten des letztinstanzlich strittigen Geschehens nicht gleichbleibend und widersprüchlich. So behaupte B.________ in den Einvernahmen vom 24. September 2019 und 25. September 2019, der Beschwerdeführer habe ihn am Gilet gepackt. Davon sei in der Einvernahme vom 20. August 2019 noch keine Rede gewesen. Zudem passten die Aussagen von B.________ zum ersten Faustschlag des Beschwerdeführers nicht zusammen. Dieser sei Linkshänder und solle mit der rechten Hand zugeschlagen haben. Nach Angaben von B.________ habe der Beschwerdeführer zeitgleich in der linken Hand ein Glas gehalten. B.________ habe wiederholt ausgesagt, der Beschwerdeführer habe ihn "gleichzeitig" gepackt und geschlagen. Dieser Geschehensablauf (zeitgleiches Schlagen, Packen und Halten eines Getränks) sei unmöglich. Hinzu komme, dass die Aussagen von B.________ teilweise den Eindruck erwecken würden, sie seien einstudiert. In der von der Vorinstanz nicht gewürdigten Einvernahme vom 24. September 2019 finde sich zudem die Aussage von B.: "Dann bin ich ausgerastet". Diese Aussage habe er am 15. Januar 2020 wiederholt. In der Berufungsverhandlung habe B. demgegenüber ausgeführt, der Beschwerdeführer sei "ausgerastet" und habe ihm "eins gedrückt". Es sei ein Widerspruch, wenn B.________ einmal behaupte, er sei ausgerastet, und ein anderes Mal festhalte, der Beschwerdeführer sei ausgerastet. Weiter habe B.________ vor Berufungsgericht nicht die Aussage wiederholt, wonach der Beschwerdeführer ihn an den Kleidern gepackt habe. Erneut würden sich erhebliche Widersprüche im Kerngeschehen zeigen.
1.5.2. Die Vorinstanz erwog zur letztinstanzlich kritisierten Konstanz der Aussagen von B., diese seien gleichbleibend, wobei minimale Abweichungen in den Schilderungen ein Anzeichen für ein erlebnisbasiertes Geschehen seien. Dies gelte für die Vorgeschichte der Auseinandersetzung (Zusammentreffen bei der "E."), die Provokationen durch den Beschwerdeführer, die Aussage von B., der Beschwerdeführer solle "sich verpissen", das Wegdrücken durch B., der Faustschlag des Beschwerdeführers, den "Schwitzkasten", das Zu-Boden-Fallen wie auch die darauffolgende Attacke (angefochtenes Urteil E. 4.3.1.4). Daran ändere die Kritik des Beschwerdeführers nichts. Hinsichtlich des Ablaufs im ersten Sachverhaltsabschnitt sei zu berücksichtigen, dass B.________ zwar das Wort "gleichzeitig" verwende, aber in keiner Einvernahme behaupte, der Beschwerdeführer habe ihn zeitgleich geschlagen, am Gilet gegriffen und ein Glas in der Hand gehalten. Deutsch sei nicht die Muttersprache von B.________. Aufgrund eines einzigen Wortes sei nicht davon auszugehen, der von ihm geschilderte Ablauf sei unmöglich (angefochtenes Urteil E. 4.3.1.7).
Weiter erwog die Vorinstanz sinngemäss zum "Am-Gilet-Packen", es handle sich dabei nicht um ein wesentliches Element des Kerngeschehens. Es sei nachvollziehbar, wenn B.________ diesen Punkt nicht in jeder Einvernahme erwähne. Auch die Aussage von B., er sei "ausgerastet", stehe nicht im Widerspruch zu seinen weiteren Vorbringen. Denn B. habe stets zugegeben, den Beschwerdeführer aufgefordert zu haben, sich "zu verpissen" (angefochtenes Urteil E. 4.3.1.7).
1.5.3. Die Erwägungen der Vorinstanz lassen keine Willkür erkennen. Wie die Vorinstanz nachvollziehbar darlegt, ist eine nicht in jeder Hinsicht gleichbleibende Reproduktion des Geschehens ein Merkmal einer erlebnisbasierten Schilderung. Die seitens des Beschwerdeführers gerügte Varianz der Aussagen von B.________ bewegen sich in einem nachvollziehbaren Spektrum. Jedenfalls erweist es sich nicht als willkürlich, sie als erlebnisbasiert einzustufen. Was die angeblich widersprüchlichen Schilderungen des Kerngeschehens betrifft (zeitgleiches Schlagen, Packen und Halten eines Getränks), legt die Vorinstanz ausführlich dar, weshalb sie - auch mit Blick auf die sprachlichen Kompetenzen von B.________ - eben nicht von einem Widerspruch, sondern von einer ungenauen Ausdrucksweise ausgeht (angefochtenes Urteil E. 4.3.1.7). Im Übrigen ist unbestritten, dass die Vorinstanz eine methodisch korrekte Analyse der Aussagen von B.________ anhand von Realkennzeichen vornimmt (dazu BGE 128 I 81 E. 2; Urteile 6B_1097/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 5.3.3; 6B_432/2023 vom 6. Juli 2023 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die Feststellungen der Vorinstanz passen sich im letztinstanzlich strittigen Punkt in den gesamten Geschehensablauf ein, weshalb auch insoweit nicht erkennbar ist, weshalb sie in Willkür verfallen sein soll.
1.6. Der Beschwerdeführer kritisiert weiter die Würdigung der Aussagen von C.________.
1.6.1. Er rügt, die Vorinstanz gehe im Allgemeinen davon aus, die Aussagen von C.________ seien nicht glaubhaft. Gleichwohl stelle sie darauf ab, und zwar in Bezug auf den Alkoholkonsum durch den Beschwerdeführer. Sie stütze sich auf die Aussage, der Beschwerdeführer habe ca. 5 Bier à 0.3 Liter getrunken.
Diese Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz nimmt auf die Aussagen von C.________ Bezug, um den allfälligen Einwand zu entkräften, der Beschwerdeführer habe aufgrund einer schweren Alkoholisierung den strittigen Bewegungsablauf nicht mehr ausführen können (angefochtenes Urteil E. 4.3.1.7). Eine schwere Alkoholisierung könnte sich ab einem gewissen Grad im Sinne einer fehlenden oder verminderten Schuldfähigkeit zugunsten des Beschwerdeführers auswirken (vgl. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 StGB). Ausser den Aussagen von C.________ sind keine Angaben zum Alkoholkonsum des Beschwerdeführers aktenkundig. Es wirkt sich deshalb potenziell zum Vorteil des Beschwerdeführers aus, wenn die Vorinstanz diese Aussagen berücksichtigt, um zu prüfen, ob eine schwere Alkoholisierung vorlag, auch wenn sie die Frage im Ergebnis verneint. Es ist daher nicht widersprüchlich, wenn die Vorinstanz zum potenziellen Vorteil des Beschwerdeführers punkto Alkoholisierung auf die Angaben von C.________ abstellt, im Übrigen aber dessen Aussagen kein entscheidendes Gewicht beimisst.
1.6.2. Die weitere Kritik an der Würdigung der Aussagen von C.________ erweist sich als appellatorisch. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, die entsprechenden Aussagen zu zitieren, ohne auf die Erwägungen der Vorinstanz einzugehen. Diese Form der Kritik genügt den Anforderungen an eine Willkürrüge nicht (vgl. E. 1.3 hiervor).
1.7. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine willkürliche Würdigung der Aussagen von D.________.
1.7.1. Nach Ansicht des Beschwerdeführers stuft die Vorinstanz die Beweiskraft der Aussagen von D.________ grundsätzlich falsch ein. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz hätten B.________ und D.________ gute Beziehungen. Überdies schildere D.________ den Sachverhalt abweichend von B.. Aus seinen Aussagen ergebe sich, dass B. zunächst gegenüber dem Beschwerdeführers tätlich geworden sei. So habe D.________ insbesondere anlässlich der Einvernahme vom 26. September 2019 ausgeführt, B.________ sei aufgestanden, habe den Beschwerdeführer gepackt und zu Boden gedrückt. Von einem Faustschlag des Beschwerdeführers sei keine Rede.
1.7.2. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Würdigung der Aussagen von D.________ habe unter Berücksichtigung der Motivlage zu geschehen. Er sei dem "Lager" des Beschwerdeführers zuzurechnen, während er B.________ bis zur Auseinandersetzung nicht gekannt habe. In Bezug auf den ersten Sachverhaltsabschnitt seien die Aussagen unergiebig. Zwar habe D.________ angegeben, keine Schläge oder Fusstritte seitens des Beschwerdeführers beobachtet zu haben. Daraus könne aber nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, B.________ habe als Erster zugeschlagen. Gemäss Aussagen von D.________ habe dieser das Hauptgeschehen zwischen dem Beschwerdeführer und B.________ erst konkret mitverfolgt, als die beiden Männer im "Schwitzkasten" am Boden lagen (angefochtenes Urteil E. 4.3.3).
1.7.3. Die Vorinstanz würdigt nachvollziehbar die Aussagen von D.________ und schliesst daraus wiederum nachvollziehbar, dass sich daraus keine weitergehenden Erkenntnisse für das strittige Geschehen ergeben. Unter Willkürgesichtspunkten vermag daran auch die vom Beschwerdeführer angerufene Aussage in der Einvernahme vom 26. September 2019 nichts zu ändern. Selbst wenn die dortige Aussage von D.________ im Sinn des Beschwerdeführers interpretiert würde, bliebe es dabei, dass D.________ bei verschiedenen Gelegenheiten aussagte, die initiale Auseinandersetzung bis zum Gemenge am Boden nicht gesehen zu haben. Eine geradezu willkürliche Beweiswürdigung ist der Vorinstanz nicht vorzuwerfen, zumal es für Willkür nicht genügt, wenn auch eine andere Würdigung vertretbar erscheint (E. 1.3.1 hiervor).
1.8. Demnach erweist sich die Kritik des Beschwerdeführers an der Beweiswürdigung der Vorinstanz als unbegründet. In Bezug auf den Beginn der Vorfalls vom 29. Juni 2019 ist somit die Feststellung massgeblich, dass der Beschwerdeführer den ersten Schlag ausgeführt hat.
Gestützt auf die willkürfreien und somit für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen bleibt es bei der strafrechtlichen Beurteilung und der Sanktion gemäss angefochtenem Urteil. Der Beschwerdeführer erhebt in diesen Punkten keine ausreichend (Art. 42 Abs. 2 BGG) substanziierten Rügen.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Der unterliegende Beschwerdeführer wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Juli 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: Müller