Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

6B_1088/2023

Urteil vom 26. Mai 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, Bundesrichter von Felten, Bundesrichterin Wohlhauser, Gerichtsschreiberin Frey Krieger.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas A. Oehler, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Mehrfache Gehilfenschaft zu versuchtem Diebstahl, Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.; Strafzumessung; Landesverweisung; Willkür, rechtliches Gehör etc.,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 26. Januar 2023 (ST.2021.53-SK3 / Proz. Nr. ST.2018.39154).

Sachverhalt:

A.

A.a. Am 5. Januar 2021 urteilte das Kreisgericht See-Gaster erstinstanzlich betreffend die gegen A.________ (vorliegendes Verfahren), B.________ (6B_1046/2023) und C.________ (6B_1089/2023) (u.a.) wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls und Betäubungsmitteldelikten zur Anklage erhobenen Sachverhalte ("Aktion Loch").

A.b. Es sprach A.________ von den Vorwürfen des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs frei und wegen bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingt ausgefällten Freiheitsstrafe von 20 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 147 Tagen, und einer Busse von Fr. 300.--. Die Probezeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt. Es ordnete eine Landesverweisung für die Dauer von sieben Jahren und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Die beschlagnahmten Gegenstände wurden zur Vernichtung eingezogen, die Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen und die Kosten- und Entschädigungsfolgen geregelt. A.________ erhob Berufung gegen dieses Urteil.

B.

Mit Urteil vom 26. Januar 2023 bestätigte das Kantonsgericht St. Gallen die erstinstanzlich ergangenen Freisprüche und sprach A.________ wegen mehrfacher Gehilfenschaft zu versuchtem Diebstahl, der mehrfachen Gehilfenschaft zur Sachbeschädigung, der mehrfachen Gehilfenschaft zu Hausfriedensbruch, des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz und wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig. Es bestrafte ihn ebenfalls mit einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 20 Monaten, an die es die erstandene Untersuchungshaft von 147 Tagen anrechnete, und mit einer Busse von Fr. 300.--. Die Probezeit wurde auf 2 Jahre festgesetzt. Das Kantonsgericht bestätigte die erstinstanzlich angeordnete Landesverweisung und deren Ausschreibung im SIS, ebenso die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände zur Vernichtung und die Verweisung der Zivilforderungen auf den Zivilweg und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen.

C.

A.________ wendet sich an das Bundesgericht und beantragt, die gegen ihn ergangenen Schuldsprüche seien aufzuheben, mit Ausnahme der Verurteilung wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes. Eventualiter bzw. für den Fall, dass er wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen werde, sei er zu einer Freiheitsstrafe von maximal 12 Monaten zu verurteilen; für den Fall, dass er ausschliesslich wegen Gehilfenschaft zu den (versuchten) Einbruchdiebstählen schuldig gesprochen werde, zu einer Freiheitsstrafe von maximal einem Monat. Es sei ihm jeweils der bedingte Strafvollzug zu gewähren und die ausgestandene Untersuchungshaft an die Strafe anzurechnen. Von einer Landesverweisung und deren Ausschreibung im SIS sei in jedem Fall abzusehen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates für das Untersuchungs-, das erst- und zweitinstanzliche sowie das bundesgerichtliche Verfahren, einschliesslich einer angemessenen Entschädigung für die private Verteidigung im bundesgerichtlichen Verfahren.

Erwägungen:

1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die wegen mehrfacher Gehilfenschaft zu versuchtem Diebstahl, zur Sachbeschädigung und zu Hausfriedensbruch ergangenen Schuldsprüche. Er rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes (Art. 9 StPO), die unterbliebene Mitteilung gemäss Art. 344 StPO und eine damit einhergehende Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV).

1.2. Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Anklageschrift umschreibe sein Verhalten wiederholt und unmissverständlich als mittäterschaftlich. Damit einhergehend kontastiere sie "ein gleich massgebliches Zusammenwirken" der Mittäter. Kurzum würden die Verhaltensweisen der einzelnen Involvierten in dem Sinne "über eine[n] Leiste[n] geschlagen", als sie vorbehaltlos und immer wieder als mittäterschaftlich handelnd und gleichwertig dargestellt würden. Damit bleibe kein Raum für eine Prüfung des Tatvorwurfes unter dem Aspekt der Gehilfenschaft. Zudem habe die Vorinstanz es unterlassen, den Vorbehalt einer abweichenden rechtlichen Würdigung gemäss Art. 344 StPO anzubringen und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

1.3. Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Die Würdigung der Tatbeteiligung als Haupttäter- oder Gehilfenschaft betrifft nicht eine Sachverhalts-, sondern eine Rechtsfrage, die vom Gericht losgelöst von der jeweiligen Darstellung in der Anklageschrift zu entscheiden ist. Dass die Tathandlung in der Anklageschrift nicht explizit als Gehilfenschaft bezeichnet wird, steht einem solchen Schuldspruch daher nicht entgegen und begründet keine Verletzung des Anklageprinzips, wenn sich die Gehilfenschaft aus der Sachverhaltsdarstellung in der Anklageschrift als reale Möglichkeit aufdrängt (Urteile 6B_155/2021 vom 18. März 2022 E. 1.2; 6B_865/2018 vom 14. November 2019 E. 8.3; 6B_1455/2017 vom 6. Juli 2018 E. 1; 6B_873/2015 vom 20. April 2016 E. 1.4).

1.4. Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Gehilfenschaft verletzt kein Bundesrecht. Es trifft zu, dass die Anklageschrift explizit von seiner Mittäterschaft ausgeht, was wie soeben dargelegt einer anderen rechtlichen Würdigung der Tatbeteiligung durch das Gericht indes nicht entgegensteht. Zudem drängen auch vorliegend die Sachverhaltsdarstellungen gemäss Anklageziffern 1.1.4 f. die reale Möglichkeit einer Gehilfenschaft des Beschwerdeführers auf.

Im Übrigen ergibt sich aus den vor Vorinstanz gemachten Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er konstant bestritt, an den fraglichen versuchten Diebstählen beteiligt gewesen zu sein; damit einhergehend ebenso, dass es sich bei der als "D" und "D." bezeichneten Person um ihn handelt. Eventualiter - und dabei u.a. mit Blick auf die Respektlosigkeit, mit der sich die übrigen Verdächtigten über "D." geäussert hätten - machte er indes geltend, dass höchstens von seiner Gehilfenschaft ausgegangen werden könne (vgl. vorinstanzliche Akten [VI] act. 68 und dort S. 11). Auch an anderen Stellen wies er explizit und wiederholt auf Umstände hin, die auf eine "Untergeordnetheit" bzw. eine bloss marginale Involvierung von "D." schliessen liessen (vgl. wiederum VI act. 68 und dort S. 6 und 7). Mithin war es der Beschwerdeführer selbst, der die Qualifikation der Tatbeteiligung von "D." eventualiter als Gehilfenschaft qualifiziert wissen wollte und sich dementsprechend hierzu geäussert hat. Damit ist weder eine Verletzung des Anklagegrundsatzes noch seines Anspruchs auf rechtliches Gehör erkennbar. Sein pauschaler Einwand, dass er sich bei einem expliziten Vorbehalt gemäss Art. 344 StPO "zur Frage der Gehilfenschaft wohl [keine Hervorhebung im Originaltext] umfassender geäussert" hätte, vermag hieran nichts zu ändern.

1.5. Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der freien Beweiswürdigung gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO, der Begründungspflicht respektive wiederum seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und erachtet die Unschuldsvermutung als verletzt.

Die Vorinstanz setze sich nicht (zureichend) mit allen verfügbaren Beweismitteln auseinander. Zwar habe sie richtigerweise den Beizug der Originale der Audioüberwachungen für den Zeitraum 5. bis 28. Mai 2019 sowie die integrale Übersetzung der besonders einschlägigen Gespräche angeordnet. Aus deren Erwägungen ergebe sich indes, dass sie sich vollständig auf die von der Polizei und den Übersetzern vorgenommenen (Stimmen) Zuordnungen verlassen habe. Die Mitglieder des Gerichtsgremiums wären indes gehalten gewesen, die Aufzeichnungen anzuhören, sich selbst von der Qualität der Audiodateien zu überzeugen und sich zu fragen, ob die dort gehörte Stimme ihm, dem Beschwerdeführer, zugeordnet werden könne; zudem hätten die dabei gewonnenen Erkenntnisse und Eindrücke im Urteil festgehalten werden müssen.

1.5.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).

1.5.2. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, kann in der Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile 6B_546/2023 vom 13. November 2023 E. 1.3.2; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.3.2.2; 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3; 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2; je mit Hinweisen).

Würdigt das Gericht einzelne belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlastende Umstände willkürlich ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils durch das Bundesgericht. Die Beschwerde ist nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Die beschwerdeführende Partei, die vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Sie muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus ihrer Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B_916/2023 vom 1. Oktober 2024 E. 2.2; 6B_1380/2023 vom 25. März 2024 E. 1.3.2; 6B_546/2023 vom 13. November 2023 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).

1.5.3. Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung ("in dubio pro reo"; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann (dazu eingehend BGE 144 IV 345E. 2.2; siehe auch BGE 148 IV 409E. 2.2; 145 IV 154E. 1.1). Wenn das Sachgericht den Beschuldigten verurteilt, obwohl bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses unüberwindliche, schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld vorliegen, so liegt immer auch Willkür vor. Insoweit geht die aus dem rechtlichen Gebot abgeleitete freie Kognition des Bundesgerichts nicht weiter als die übliche Willkürkontrolle hinsichtlich vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellungen (BGE 144 IV 345E. 2.2.3.3; Urteile 6B_1310/2023 vom 19. August 2024 E. 2.2.2; 6B_934/2023 vom 4. März 2024 E. 1.2.2; 6B_74/2023 vom 29. November 2023 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Damit kommt dem Grundsatz "in dubio pro reo" in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409E. 2.2; 146 IV 297E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; 145 IV 154E. 1.1; 143 IV 500E. 1.1; je mit Hinweisen).

1.5.4. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Das Gericht muss in seiner Begründung wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 148 III 30 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen).

1.6. Die Vorbringen des Beschwerdeführers - soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann - verfangen wiederum nicht.

1.6.1. Entgegen seinen Vorbringen setzt sich die Vorinstanz mit seinem Einwand der wegen der schlechten Aufzeichnungsqualität erschwerten Stimmenzuordnung auseinander; damit einhergehend trifft nicht zu, dass sie sich für die Zuordnung der Stimmen vollständig auf die Einschätzung der Übersetzer bzw. der Polizei stützt. Stattdessen stellt sie vorab klar, dass die Übersetzer die gehörten Stimmen nicht Personen, sondern anhand von erkannten (Spitz-) Namen und Besonderheiten den Buchstaben A bis K zugeordnet, und diese Zuordnung nach Abschluss der eigentlichen Übersetzungsarbeiten nochmals überprüft hätten. Die Übersetzung sei "wortgetreu" vorgenommen und mit Hinweisen versehen worden, wenn Sätze inhaltlich oder akustisch unverständlich gewesen seien. Die Vorinstanz weist sodann korrekt darauf hin, dass die personelle Zuordnung der einzelnen Stimmen dem Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung obliegt (angefochtenes Urteil S. 11 f.).

1.6.2. In der Folge zeigt die Vorinstanz auf, anhand welcher gewürdigter Konversationen und Fahrrouten standortüberwachter Fahrzeuge sie es als erstellt erachtet, dass und inwieweit die von den Übersetzern den Buchstaben A bis K und damit auch "D" zugeordneten Stimmen an den fraglichen (versuchten) Einbruchdiebstählen vom 25. Mai 2019 und vom 19. Mai 2019 beteiligt waren (angefochtenes Urteil S. 13-17); im Weiteren, anhand welcher Umstände sie eine individuell konkrete Zuordnung der Stimme "D" vornimmt: Mithin erkennt sie in Würdigung einer aufgezeichneten Kommunikation nachvollziehbar einen Bezug zwischen dem (Vor-) Namen des Beschwerdeführers (A.) und der als Spitznamen verwendeten Bezeichnung "D.". Sie bezieht sodann in ihr Würdigung mit ein, dass es sich gemäss den Angaben eines weiteren Mitbeschuldigten bei der als "D." bezeichneten Person um den Beschwerdeführer handelt. Schliesslich berücksichtigt sie den auf den Beschwerdeführer zutreffenden Hinweis des Übersetzers, dass es sich bei der "D" zuzuordnenden Stimme um einen aus dem Kosovo stammenden Mann handle, der sich gut in der Schweizerdeutschen Sprache ausdrücken könne (angefochtenes Urteil S. 17). Damit erachtet sie es als unzweifelhaft erstellt, dass es sich bei "D." um den Beschwerdeführer handelt; anhand diverser am Abend des 25. Mai 2019 und in der Nacht des 18. Mai 2019 geführter und übersetzter Konversationen (u.a. betreffend Taschenlampen, Radios bzw. Funkgeräte und Masken) ebenso, dass eben dieser "D." sowohl am versuchten Einbruchdiebstahl in U. als auch jenem in V.________ beteiligt war (angefochtenes Urteil S. 17 f. und 20 f.).

1.6.3. Damit ist weder ersichtlich noch vermag der Beschwerdeführer darzutun, dass die Vorinstanz einzelne Indizien nicht zureichend und damit willkürlich gewürdigt hätte. Ebenso wenig zeigt er auf, inwiefern die von ihr aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogenen Schlüsse schlechterdings unhaltbar wären. Angesichts der schlüssigen Darlegungen betreffend die Zuordnung der Stimme "D" und der Bezeichnung einer Person als "D." sowie der Tatbeteiligung des als Beschwerdeführer evaluierten "D.", genügt hierfür der blosse Einwand, die Vorinstanz habe die Audiodateien nicht selbst angehört, offensichtlich nicht. Dasselbe gilt für sein Vorbringen, der an den fraglichen Einbruchdiebstählen nicht beteiligte E.________ habe ihn spontan als A.________ und nicht als "D.________" bezeichnet. Angesichts der schlüssigen Erwägungen der Vorinstanz ist auch nicht erkennbar, inwiefern sie die Unschuldsvermutung oder aber das rechtliche Gehör verletzt, wenn sie sich nicht explizit mit diesem Einwand auseinandersetzt. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich zudem, dass es ihm nachweislich möglich war, sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu geben und diesen in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterzuziehen. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet.

2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ergangenen Schuldspruch. Er rügt wiederholt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung, mehrere Verstösse gegen den Grundsatz in dubio pro reo und Verletzungen seines rechtlichen Gehörs.

Konkret macht er geltend, E.________ habe zu essentiellen Punkten von "Deals" widersprüchlich ausgesagt. Die Vorinstanz gehe trotzdem von konstanten Ausführungen zum Kerngehalt aus, womit sie den Sachverhalt willkürlich feststelle und den Grundsatz in dubio pro reo verletze. Dasselbe gelte, wenn sie den Belastungseifer von E.________ verneine und Hinweise verkenne, die für eine zwischen diesem und ihm, dem Beschwerdeführer, vorbestehende Feindschaft bzw. für das Vorliegen beträchtlicher Differenzen sprächen. Falsch sei auch, dass die Protokolle der Telefonüberwachung die Aussagen von E.________ bestätigten. Stattdessen stelle die Vorinstanz mit der Deklaration der fraglichen Fr. 5'500.-- als Kokainpreis den Sachverhalt ein weiteres Mal offensichtlich unrichtig fest und verstosse wiederum gegen den Grundsatz in dubio pro reo.

2.2. Die Vorinstanz erachtet es als erstellt, dass der Beschwerdeführer ca. im Zeitraum 1. Januar bis 31. Januar 2019 an E.________ anlässlich einer Übergabe in W.________ und einer solchen in X.________ insgesamt rund 50 Gramm (30 Gramm und 20 Gramm) Kokaingemisch veräussert und ihn sodann für weitere Bezüge an C.________ vermittelt hat. Sie stützt sich insbesondere auf die von ihr als sachlich, konkret, nachvollziehbar und konstant qualifizierten Angaben von E., gemäss denen er vom Beschwerdeführer innert zwei Mal insgesamt 50 Gramm Kokain bezogen habe. Dabei geht sie mit der ersten Instanz davon aus, dass widersprüchliche Angaben zu Zeitpunkten der Übergaben und Kokainpreisen die Glaubhaftigkeit der Aussagen nicht zu schmälern vermöchten. Es seien weder Übertreibungen noch Belastungseifer oder aber eine vorbestehende Feindschaft erkennbar und auch kein Grund ersichtlich, weshalb E. den Beschwerdeführer unter Strafandrohung fälschlicherweise und wider besseres Wissen einer Straftat beschuldigen sollte. Dass E.________ wegen seiner Kooperation auf eine Strafminderung gehofft habe, vermöge an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen ebenfalls nichts zu ändern, zumal er sich mit einer Falschaussage gleichzeitig dem Risiko einer weiteren Strafverfolgung ausgesetzt hätte. Die weiteren Aussagen von E.________ würden durch die im Recht liegenden Protokolle der Telefonüberwachungsmassnahmen bestätigt.

2.3. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt wiederum nicht.

2.3.1. Insoweit er in seiner Beschwerdeschrift auf bereits im kantonalen Verfahren gemachte Vorbringen verweist, ist darauf nicht weiter einzugehen. Sowohl die Anträge wie auch die Begründung müssen in der Beschwerde selbst enthalten sein. Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3; 141 V 416 E. 4). Sodann übersieht der Beschwerdeführer, dass auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, der "In dubio pro reo"-Grundsatz keine Anwendung findet. Er kommt erst zum Tragen, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind, das heisst bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung. Angesprochen ist damit der auf die freie Würdigung der Beweismittel folgende Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (BGE 144 IV 345E. 2.2.3.1 f.; Urteile 6B_916/2023 vom 1. Oktober 2024 E. 2.3; 6B_1310/2023 vom 19. August 2024 E. 2.2.2; 6B_1255/2021 vom 4. Dezember 2023 E. 1.2.3; 6B_57/2023 vom 15. Mai 2023 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Auf seine Vorbringen, mit denen er den "In dubio pro reo"-Grundsatz hinsichtlich der Würdigung einzelner Aussagen bzw. Indizien zur Anwendung bringen will, ist folglich nicht weiter einzugehen.

2.3.2. Mit seinen übrigen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer wiederum keine willkürliche Würdigung einzelner Indizien respektive eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung darzutun (zur Willkür vgl. oben E. 1.5.1). Die Vorinstanz erkennt durchaus und setzt sich damit auseinander, dass E.________ unterschiedliche Angaben zu Preisen und Zeitpunkten der fraglichen Betäubungsmittelübergaben gemacht hat (vgl. angefochtenes Urteil S. 26). Mit der ersten Instanz geht sie indes zu Recht davon aus, dass seine Aussagen das Kerngeschehen betreffend gleichbleibend sind, konkret, dass er konstant von zwei Übergaben von 20 und 30 Gramm Kokaingemisch zum Preis von Fr. 50.-- bzw. Fr. 60.-- pro Gramm berichtet hat. Inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfällt, wenn sie trotz der genannten Ungenauigkeiten von der Glaubhaftigkeit der (Kern-) Aussagen von E.________ ausgeht und einen dementsprechenden Kern sachverhalt als erstellt erachtet, vermag der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis auf "deal-relevante" Punkte nicht darzutun. Mit seinem weiteren Vorbringen, bei einer "neutralen Betrachtung" der Aussagen von E.________ komme klar zum Ausdruck, dass dessen Hoffnung auf Erlangung von Vorteilen im eigenen Verfahren höher zu gewichten sei als das von ihm zu gewärtigende Strafverfolgungsrisiko, legt er lediglich dar, wie dessen Aussagen aus seiner Sicht zu würdigen und damit der Sachverhalt festzustellen wäre. Auf solch rein appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein. Nichts anderes gilt, wenn er Protokolle von Telefonüberwachungsmassnahmen entgegen der Vorinstanz dahingehend gewürdigt wissen will, dass es sich bei den fraglichen Fr. 5'500.-- "mit grosser Wahrscheinlichkeit" nicht um ein Entgelt für Kokain handelt. Auch dies ist nicht geeignet, den Schluss der Vorinstanz, die Protokolle bestätigten die Aussage von E., als schlechterdings unhaltbar erscheinen zu lassen. Für sein Vorbringen, dass sich die Vorinstanz mit seinen diesbezüglichen Argumenten zu Unrecht nicht auseinandergesetzt hätte, liegt mit dem Verweis auf die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens keine rechtsgenügende Begründung vor (vgl. oben E. 2.3.1). Auch darauf ist folglich nicht weiter einzugehen. Nicht nachvollziehbar ist schliesslich, was der Beschwerdeführer mit seinen wagen Hinweisen zu angeblich vorbestehenden bzw. zu solchen Divergenzen ableiten will, die sich - soweit nachvollziehbar - aus der Abwicklung von Betäubungsmittelübergaben ergeben haben sollen. Die Vorinstanz verneint das Vorliegen von Anhaltspunkten für eine vorbestehende Feindschaft und hat damit die entsprechenden Einwände des Beschwerdeführers implizit abschlägig beurteilt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht erkennbar; umso weniger, als der Beschwerdeführer nachweislich wiederum in der Lage war, den Entscheid auch in diesem Punkt in voller Kenntnis der Rechtslage anzufechten. Und selbst wenn der Beschwerdeführer Angst vor E. haben sollte, wäre nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz deswegen zwingend von einer falschen Anschuldigung seitens E.________s hätte ausgehen müssen.

2.3.3.

2.3.3.1. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich als willkürlich, dass die Vorinstanz nicht von Kokain "von sehr schlechter Qualität" ausgeht. Eine Betäubungsmittelanalyse liege nicht vor und E.________ habe von "nicht so guter" bzw. schlechter Qualität gesprochen. Die vorinstanzliche Annahme eines Reinheitsgrades von 56 % sei folglich unhaltbar. Stattdessen hätten der Beurteilung Mindestwerte bzw. minimale Reinheitsgrade zu Grunde gelegt werden müssen.

2.3.3.2. Die Vorinstanz setzt sich einlässlich mit der Problematik auseinander, wenn in Umlauf gesetzte Betäubungsmittel nicht mehr sichergestellt und folglich keiner Analyse unterzogen werden können (angefochtenes Urteil S. 28 ff.). Sie berücksichtigt die von der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin [SGRM] erstellten jährlichen Statistiken über die Wirkstoffgehalte von Sicherstellungen, was insoweit nicht zu beanstanden ist (vgl. Urteile 6B_668/2022 vom 31. August 2022 E. 2.2.2; vgl. auch 6B_570/2020 vom 24. September 2020 E. 2.3 und 6B_1081/2018 vom 10. September 2019 E. 3.1 m.w.H.). Sie bezieht alsdann in ihre Würdigung mit ein, dass es sich gemäss den Aussagen von E.________ zwar um Kokain von schlechter Qualität gehandelt habe, das er aber dennoch innert weniger Tage zum vereinbarten Preis habe verkaufen können. Sie folgert, dass damit nicht von einer "sehr schlechten Qualität", aber auch nicht vom von der SGRM für das Jahr 2019 evaluierten medianen Reinheitsgrad von 70.1 % (bei einer Konfiskationsgrösse zwischen 10 und 100 Gramm) auszugehen sei; stattdessen vom Wert für das untere Quartil und damit von 56 %, was bei einer Übergabe von insgesamt rund 50 Gramm Kokaingemisch an E.________ und einer Vermittlung von ebenfalls rund 50 Gramm Kokaingemisch an C.________ einer Menge von ca. 56 Gramm reinem Kokain entspreche. Inwiefern die Vorinstanz mit dieser Festlegung des Reinheitsgrades in Willkür verfällt oder sonst wie Bundesrecht verletzt, vermag der Beschwerdeführer mit der blossen Gegenüberstellung von Minimalwerten der Jahre 2018 bis 2022 nicht darzutun.

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet.

3.1.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. Die Vorinstanz habe eine unzulässig harte Strafzumessung vorgenommen, wesentliche Aspekte ausser Acht gelassen und ihr Ermessen teils überschritten, teils missbraucht.

3.1.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem objektiven und subjektiven Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGB; BGE 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1.1; 129 IV 6 E. 6.1). Es berücksichtigt zudem das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters, die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (sog. Täterkomponenten; Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB; BGE 149 IV 217 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.1; 129 IV 6 E. 6.1). Die Gesamtstrafenbildung in Anwendung des Asperationsprinzips ist in Art. 49 StGB geregelt. Auf die dazu ergangene Rechtsprechung kann verwiesen werden (vgl. BGE 145 IV 1 E. 1.3; 144 IV 313 E. 1.1, 217 E. 2 f.; je mit Hinweisen).

3.1.2. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen). Alleine einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform erscheint (BGE 127 IV 101 E. 2c; Urteil 6B_1148/2023 vom 20. Februar 2025 E. 7.1.2 mit Hinweisen).

3.2. Die Vorinstanz setzt für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmitteldelikt eine Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe fest, die sie für die Gehilfenschaft zu zwei versuchten Diebstählen um je einen Monaten auf 20 Monate und für die mehrfache Gehilfenschaft zu Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüchen um ebenfalls je einen Monat auf insgesamt 22 Monate erhöht. Täterrelevante Strafzumessungsfaktoren erkennt sie keine. Sie verneint eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, trägt der langen Verfahrensdauer aber gestützt auf Art. 47 StGB konkret mit der Reduktion der Strafe um einen Monat auf 21 Monate Rechnung. Schliesslich erwägt sie, dass es aufgrund des Verschlechterungsverbots bei der von der Vorinstanz ausgefällten Freiheitsstrafe von 20 Monaten bleibe.

3.2.1. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, um eine Überschreitung oder einen Missbrauch des vorinstanzlichen Ermessens darzutun. Solches ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass sie die "Vergleichstabelle FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER " nicht strikt zur Anwendung bringt. Eine Strafmasstabelle bindet das Gericht nicht, sondern kann lediglich als (zulässige) Orientierungshilfe dienen (Urteile 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 4.4.2; 6B_81/2021 vom 10. Mai 2021 E. 4.2). Wenn der Beschwerdeführer weiter geltend macht, die Vorinstanz hätte zu seinen Gunsten davon ausgehen müssen, dass E.________ einen beträchtlichen Teil des Kokains selber konsumieren würde, weicht er vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ab, ohne Willkür darzutun. Darauf ist nicht weiter einzugehen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dasselbe gilt, wenn er der Vorinstanz vorwirft, zu Unrecht von einem rein finanziellen und damit einem besonders verwerflichen Motiv ausgegangen zu sein respektive er geltend macht, er habe die "Deals" zur Finanzierung seines eigenen Konsums getätigt. Unabhängig davon, dass er nicht aufzeigt, inwiefern der vorinstanzliche Schluss eines rein finanziellen Motivs schlechterdings unhaltbar sein soll, übersieht er, dass selbstredend (auch) der Vornahme von "Deals" zwecks Finanzierung des eigenen (Gelegenheits-[dazu sogleich]) Konsums ein rein finanzielles Motiv zugrunde liegt. Nicht zu hören ist er mit seinem Vorbringen, zum Tatzeitpunkt drogenabhängig gewesen zu sein. Soweit ersichtlich handelt es sich hierbei um ein unechtes Novum. Damit korrespondierend macht der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend, die Vorinstanz hätte dieses Vorbringen zu Unrecht nicht behandelt und damit sein rechtliches Gehör verletzt. Die Einbringung eines solchen Novums vor Bundesgericht ist nur im Rahmen von Art. 99 Abs. 1 BGG zulässig. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass für die Zulässigkeit von Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (BGE 143 IV 19 E. 1.2). Der Beschwerdeführer legt weder dar noch ist ersichtlich, weshalb ihm das Vorbringen einer Betäubungsmittelabhängigkeit trotz hinreichender Sorgfalt prozessual unmöglich und subjektiv unzumutbar gewesen wäre. Ebenso wenig zeigt er auf, inwiefern erst das angefochtene Urteil Anlass hierzu geben soll. Sein Vorbringen und die daraus abgeleitete Folge (verminderte Zurechnungsfähigkeit) bleiben damit unbeachtlich. Schliesslich referenziert der Beschwerdeführer ein weiteres Mal auf die Vergleichstabelle bzw. das "Modell" von " FINGERHUTH/ SCHLEGEL/JUCKER " und moniert, dass ihm kein Strafabzug gewährt worden sei, obwohl er (lediglich) drei Geschäfte getätigt habe. Wie erwähnt sind solche Modelle nicht bindend und sind keine Gründe ersichtlich, die mit Blick auf das der Vorinstanz zustehende Ermessen zwingend einen Strafabzug zur Folge haben müssten; vorliegend umso weniger, als mit drei Geschäften ohnehin nicht "deutlich weniger" Geschäfte als deren fünf vorliegen.

Zusammenfassend ist nicht erkennbar, dass die Vorinstanz ihr Ermessen überschreitet oder missbraucht, wenn sie für den Verkauf und die Vermittlung von insgesamt 56 Gramm reinem Kokain eine Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe festsetzt. Nicht weiter einzugehen ist damit auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, mit denen er - ausgehend von einer tieferen Einsatzstrafe - eine proportionale Reduktion der von der Vorinstanz für die übrigen Taten vorgenommenen Asperation verlangt. Dasselbe gilt, insoweit er für diese Taten, konkret für die Gehilfenschaft zu den versuchten Diebstählen, den Sachbeschädigungen und den Hausfriedensbrüchen vor Bundesgericht neu die Ausfällung von Geldstrafen beantragt. Soweit er damit überhaupt zu hören ist, setzt er sich nicht ansatzweise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, mit denen sie darlegt, weshalb die Ausfällung einer Geldstrafe ausser Betracht fällt. Auf sein Vorbringen kann folglich nicht eingetreten werden (Art. 42 Abs. 2 BGG).

3.2.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots.

3.2.2.1. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich geführt (Art. 5 Abs. 2 StPO). Das Beschleunigungsgebot gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 150 IV 462 E. 3.5.4; 143 IV 373 E. 1.3.1). Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 130 I 269 E. 3.1; Urteil 6B_16/2023 vom 17. Mai 2024 E. 5.3.3.1; je mit Hinweisen). Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widmen. Deshalb sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn seitens der Strafbehörde eine krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Hingegen genügt es nicht, dass die eine oder andere Handlung mit einer etwas grösseren Beschleunigung hätte vorgenommen werden können (zum Ganzen: BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; 124 I 139 E. 2c; Urteile 6B_392/2024 vom 18. Juli 2024 E. 5.5.1; 6B_16/2023 vom 17. Mai 2024 E. 5.3.3.2; je mit Hinweisen).

3.2.2.2. Die Vorinstanz erwägt, die vorgeworfenen Taten hätten sich im Zeitraum Dezember 2018 bis Juni 2019 ereignet, womit das Verfahren insgesamt und insbesondere das Berufungsverfahren lange gedauert habe. Letzteres, weil Beweisergänzungen und die Durchführung zweier mündlicher Verhandlungen notwendig gewesen seien, was nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden könne. Von einem deutlich verminderten Strafbedürfnis gemäss Art. 48 lit. e StGB könne indes nicht die Rede sein und liege angesichts der Schwere des Tatvorwurfes, der Komplexität der angeklagten Sachverhalte, der ausgesprochen aufwendigen und zeitintensiven Untersuchungshandlungen, der Schwierigkeit der Sache und der diversen (Mit-) Beschuldigten auch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 5 StPO vor. Der langen Verfahrensdauer sei im Rahmen von Art. 47 StGB im Umfang von einem Monat strafmindernd Rechnung zu tragen.

3.2.2.3. Der Beschwerdeführer anerkennt eine "gewisse Komplexität" der zur Anklage erhobenen Sachverhalte; ebenso, dass "gewisse Untersuchungshandlungen zeitintensiv gewesen sein dürften". Bereits aus dem Schlussbericht der Kantonspolizei St. Gallen vom 21. Januar 2020 und insbesondere den dort aufgeführten, im Zeitraum 19. Dezember 2018 bis Mai 2019 durchgeführten Zwangsmassnahmen ([grenzüberschreitende] Observationen, technische bzw. Audioüberwachung benutzter Fahrzeuge, IMSI-Catcher Einsätze zur Lokalisierung von Mobiltelefonnummern, rückwirkende Telefonüberwachungen, Telefonüberwachungen in Echtzeit) ergibt sich indes, dass die Vorinstanz für die unter dem Titel "Aktion Loch" geführten Strafverfahren zu Recht von ausgesprochen aufwendigen und zeitintensiven Untersuchungshandlungen ausgeht, die zudem ein komplexes Strafverfahren in dem Sinne betreffen, als mehrere professionell organisierte Mitbeschuldigte sich zur Begehung gewerbs- und bandenmässiger Diebstähle zusammengefunden haben. Nach den alsdann im Mai/Juni 2019 erfolgten Verhaftungen von fünf verdächtigen Personen dauerte es rund ein Jahr bis zur per 25. Juni 2020 erfolgten Anklageerhebung. Während dieser Zeit wurden (u.a.) (Haus-) Durchsuchungen, Sicherstellungen und zahlreiche (Konfrontations-) Einvernahmen mit den fünf verdächtigen Personen durchgeführt. Nach dem Gesagten ist nicht nachvollziehbar, was der Beschwerdeführer aus seinem Hinweis ableiten will, das Strafverfahren "Aktion Loch" hätte nicht erst mit Beendigung der strafbaren Handlungen begonnen, sondern dannzumal "bereits Fahrt" aufgenommen gehabt.

Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, wenn er die Zeit, die zwischen der im Dezember 2020 durchgeführten Hauptverhandlung bis zur Eröffnung des zweitinstanzlichen Urteils am 26. Januar 2023 verstrichen ist, als "eindeutig zu lang" erachtet. Das erstinstanzliche Urteil erging im Januar 2021. Anfangs April 2021 wurde das begründete Urteil versandt, woraufhin der Beschwerdeführer mit Eingabe von 19. April 2021 fristgerecht Berufung erklärte und die Staatsanwaltschaft am 4. Mai 2021 auf die Erhebung einer Anschlussberufung verzichtete. Mit Verfügung vom 6. Januar 2022 wurde die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung und die Befragung des Beschwerdeführers und der Mitbeschuldigten B.________ und C.________ zur Person, zur Anklage und zu den Ergebnissen des Vorverfahrens angeordnet. Die Berufungsverhandlung fand am 28. März 2022 statt. Mit Beweisbeschluss vom 1. April 2022 ordnete das Berufungsgericht den Beizug der Originalaufzeichnungen der Audioüberwachung betreffend den Zeitraum 5. bis 28. Mai 2019 an. Weiter wurde beschlossen, dass Gespräche diverse Sachverhalte betreffend integral in die deutsche Sprache übersetzt und bei der Kantonspolizei St. Gallen ein amtlicher Bericht eingeholt würde. Dementsprechend wurde die Kantonspolizei St. Gallen mit Schreiben vom 14. April 2022 um Zustellung der Originalaudioaufzeichnungen und um Erstellung des genannten Berichts ersucht. Des Weiteren wurde entschieden, dass im Parallelverfahren des Mitbeschuldigten C.________ bei Dr. med. F., Fachbereichsleiter Forensische Genetik, Institut für Rechtsmedizin, Kantonsspital St. Gallen, ein Gutachten betreffend den Beweiswert der DNA-Übereinstimmung bzw. zur Frage eingeholt werde, mit welcher Wahrscheinlichkeit der Beschuldigte C. der Spurengeber betreffend die an den Tatorten sichergestellte DNA sei. Das Gutachten vom 17. Mai 2022 wurde den Parteien am 19. Mai 2022 zugestellt. Am 7. Juni 2022 übermittelte die Kantonspolizei St. Gallen dem Kantonsgericht die Originalaufzeichnungen der Audioüberwachung; eine Kopie wurde den Parteien am 16. Juni 2022 zugestellt. Nachdem dem ursprünglich bestimmten Übersetzer der Auftrag entzogen werden musste, wurden am 2. August 2022 zwei neue Übersetzer mit der Übersetzung der Audiodateien beauftragt. Der bei der Kantonspolizei eingeforderte Bericht ging dem Kantonsgericht am 18. August 2022 zu und wurde gleichentags den Parteien zugestellt. Die Übersetzungen wurden dem Kantonsgericht am 5. Dezember 2022 übermittelt und tags darauf den Parteien zugestellt. Die Fortsetzung der Berufungsverhandlung fand am 24. Januar 2023 statt, wiederum in Anwesenheit des Beschwerdeführers und der Mitbeschuldigten B.________ und C.________, deren Verteidiger sowie der Staatsanwaltschaft. Am 26. Januar 2023 fällte das Berufungsgericht seinen Entscheid und eröffnete diesen gleichentags schriftlich im Dispositiv (angefochtenes Urteil S. 4 f.). Inwiefern es bei diesem Verfahrensgang zu krassen Zeitlücken gekommen sein soll, ist weder ersichtlich noch wird dies vom Beschwerdeführer rechtsgenüglich dargetan. Die Rüge einer Verletzung des Beschleunigungsgebots erweist sich als unbegründet respektive ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz der langen Verfahrensdauer im Rahmen von Art. 47 StGB strafmindernd um einen Monat Rechnung trägt.

3.2.3. Zusammenfassend erweist sich die ausgesprochene Freiheitsstrafe als vom sachrichterlichen Ermessen gedeckt und bundesrechtskonform. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Landesverweisung. Zwar bejahe die Vorinstanz zu Recht einen persönlichen Härtefall, gewichte dann aber das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung zu Unrecht höher als seine privaten Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Die Beurteilung fusse z.T. auf einer unzutreffenden Sachverhaltsfeststellung, verletze Art. 66a Abs. 2 StGB und Art. 8 Ziff. 2 EMRK und mute willkürlich an.

4.2.

4.2.1. Gemäss den unbestritten gebliebenen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) wurde der [im Urteilszeitpunkt knapp 40 Jahre alte] Beschwerdeführer im Kosovo geboren. Er ist im Alter von 9 Jahren mit seiner Familie in die Schweiz eingereist. Die Vorinstanz erwägt, dass er damit einen prägenden Teil seiner Kindheit und Adoleszenz in der Schweiz verbracht hat und deshalb als in der Schweiz aufgewachsen i.S.v. Art.66a Abs. 2 Satz 2 StGB gelte.

Gemäss den weiteren Feststellungen der Vorinstanz ist der Beschwerdeführer geschieden und lebt mit seinem Bruder, dessen Frau und deren beiden Kindern in Y.. Seine anderen drei Geschwister, seine Eltern, zwei Onkel und vier Tanten väterlicherseits leben ebenfalls in der Schweiz. Mit seinen Eltern und seinen Geschwistern pflegt er regelmässigen Kontakt. Mehrere Tanten und Onkeln mütterlicherseits sind im Kosovo, zahlreiche Cousins und Cousinen in verschiedenen Städten Europas wohn- und sesshaft. Er ist Vater einer 15 Jahre alten Tochter, die bei ihrer Mutter lebt, mit der der Beschwerdeführer zerstritten ist. Zu seiner Tochter hat er "keinen grossen Kontakt". Seinen Unterhaltspflichten kommt er trotz seiner Erwerbstätigkeit nur sporadisch nach. Er lebt in keiner gefestigten Partnerschaft. Die berufliche Entwicklung und Situation des Beschwerdeführers bezeichnet die Vorinstanz als "stark durchzogen". Aufgrund fehlender Deutschkenntnisse besuchte er bis zur 9. Klasse die Sonderschule, begann dann in Z. eine Lehre als Bäcker, die er abgebrochen hat. Danach arbeitete er vier bis fünf Jahre als Lagerist und anschliessend ca. acht Jahre bei einer Eisenleger-Firma, worauf er sich im Jahr 2016 als Eisenleger selbstständig machte. Die Unternehmung ging Konkurs. Daraufhin übernahm er im Jahr 2017 ein anderes Unternehmen, das er - wiederum wegen Überschuldung - ebenfalls aufgeben musste. Aktuell arbeitet er bei der G.________ GmbH und erzielt ein monatliches Einkommen von ca. Fr. 4'900.-- brutto. Er hat Schulden in der Höhe von rund Fr. 60'000.--, deren Tilgung er trotz eines regelmässig erzielten Einkommens nicht vornimmt. Der Beschwerdeführer spricht sowohl Deutsch als auch Albanisch. Mit seinen Eltern verständigt er sich in beiden Sprachen. Er ist in keinem Verein aktiv. Die Resozialisierungschancen in seinem Heimatland stuft die Vorinstanz nicht deutlich schlechter als in der Schweiz ein, zumal er die dortigen Gepflogenheiten kenne und fliessend Albanisch spreche. Dort lebten zudem mehrere Verwandte und der Beschwerdeführer halte sich "zwei Mal in drei Jahren" im Kosovo auf; sein letzter Aufenthalt sei im Jahr 2021 erfolgt und habe eine Woche gedauert. Anhand einer Gesamtbetrachtung dieser Umstände und dabei insbesondere der langen Anwesenheitsdauer des Beschwerdeführers sowie seiner familiären Kontakte in der Schweiz gelangt die Vorinstanz zum Schluss, dass ein schwerer persönlicher Härtefall " (gerade noch) " zu bejahen sei. Mit Blick auf Art. 8 Ziff. 2 EMRK und dabei namentlich und insbesondere unter Berücksichtigung seiner familiären Verhältnisse erkennt sie alsdann zwar ein gewisses privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Aufgrund seiner ungefestigten beruflichen Situation, seiner ausgesprochen angespannten finanziellen Lage und angesichts der Tatsache, dass er mit seiner Tochter praktisch keinen Kontakt pflege und mit deren Mutter zerstritten sei, könne dieses private Interesse aber nicht als besonders hoch eingestuft werden.

4.2.2. Zu den öffentlichen Interessen an der Landesverweisung erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer werde u.a. wegen eines Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen. Dabei falle ins Gewicht, dass hierfür eine erhebliche Strafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe ausgefällt werde und sich das Bundesgericht bei Straftaten von Ausländern gegen das Betäubungsmittelgesetz stets besonders rigoros zeige. Der qualifizierte Drogenhandel aus rein pekuniären Motiven gelte als schwere Straftat, von der eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgehe. Der Beschwerdeführer habe sich mit dem Verkauf von Kokain eine zusätzliche Einnahmequelle geschaffen. Angesichts dessen angespannten finanziellen Lage sei das Risiko für erneute Delikte und dabei insbesondere von Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, aber auch von weiteren Einbruchdiebstählen als erheblich einzustufen und sei daran zu erinnern, dass er mit der Verurteilung wegen mehrfacher Gehilfenschaft zu versuchtem Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch die Voraussetzungen einer weiteren Katalogtat erfüllt habe.

Die Gegenüberstellung der Interessen ergebe, dass das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung als ausgesprochen hoch zu beurteilen sei und das relativ geringe private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz deutlich überwiege.

4.3. Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und wird (u.a.) wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 2 BetmG und mehrfacher Gehilfenschaft zu versuchtem Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch schuldig gesprochen. Damit sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB grundsätzlich erfüllt.

4.3.1. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_1128/2023 vom 27. Februar 2025 E. 1.2.1; 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.2; 6B_926/2023 vom 13. Januar 2025 E. 5.4.1; je mit Hinweisen).

4.3.2. Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; Urteile 6B_1128/2023 vom 27. Februar 2025 E. 1.2.2; 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.2; 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 3.3; je mit Hinweisen).

4.3.2.1. Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 f.; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.4.1; 6B_926/2023 vom 13. Januar 2025 E. 5.4.3; 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 3.5.1; je mit Hinweisen).

Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer zusammen mit einer guten Integration - beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz - in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; Urteile 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.4.1; Urteile 6B_926/2023 vom 13. Januar 2025 E. 5.4.3; 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 3.5.1; je mit Hinweisen).

4.3.2.2. Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen).

In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie Geschwistern oder Tanten und Nichten wesentlich (BGE 135 I 143 E. 3.1; 120 Ib 257 E. 1d), doch muss in diesem Fall zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Person und dem um die Bewilligung nachsuchenden Ausländer ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionale Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (vgl. dazu BGE 144 II 1 E. 6.1 mit diversen Hinweisen; vgl. zum Begriff der "de facto" Familie Urteile 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 3.5.2; 6B_1144/2021 vom 24. April 2023 E. 1.2.4; je mit Hinweisen). Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteile 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025 E. 5.3.4; 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 5; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben und ein gemeinsames Sorge- und Obhutsrecht haben oder ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil das alleinige Sorge- und Obhutsrecht hat bzw. ob er gar nicht sorge- und obhutsberechtigt ist und seine Kontakte zum Kind daher nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt (Urteile 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025 E. 5.3.4; 6B_1104/2023 vom 19. März 2024 E. 1.4.5; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2).

4.3.3. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_1128/2023 vom 27. Februar 2025 E. 1.2.3; 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.3.1; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.3; je mit Hinweisen).

Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_1128/2023 vom 27. Februar 2025 E. 1.2.3; 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.3.1; 6B_926/2023 vom 13. Januar 2025 E. 5.4.4; je mit Hinweisen).

4.3.4. Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Sachen I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; je mit Hinweisen; Urteile 6B_1128/2023 vom 27. Februar 2025 E. 1.2.3; 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.3.2; 6B_926/2023 vom 13. Januar 2025 E. 5.4.5). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteile 6B_1128/2023 vom 27. Februar 2025 E. 1.2.3; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.4; 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 3.4.2; je mit Hinweisen).

4.3.5. Für die Frage, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist, sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien (insbesondere Natur und Schwere der Straftaten, die Dauer des Aufenthalts im Land, die seit der Begehung der Straftaten verstrichene Zeit, das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- und im Heimatstaat) auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation des von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, welche für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (vgl. Urteile des EGMR Z. gegen Schweiz vom 22. Dezember 2020, Nr. 6325/15, § 57; I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 69; Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, § 63; Urteile 6B_1128/2023 vom 27. Februar 2025 E. 1.2.3; 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.3.3; 6B_625/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 3.1.3; je mit Hinweisen).

4.4. Die Vorinstanz verletzt kein Bundes- oder Völkerrecht, wenn sie den Beschwerdeführer des Landes verweist. Entgegen seinen Vorbringen nimmt sie eine sorgfältige, sich an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK orientierende Interessenabwägung vor.

4.4.1. Dabei setzt sie sich in einem ersten Schritt einlässlich mit seiner persönlichen, wirtschaftlichen und familiären Situation auseinander. Darauf kann verwiesen werden (vgl. oben E. 4.2.1). Ihr Schluss, dass er insbesondere wegen der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz in den besonderen Schutzbereich von Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB fällt, ist nicht zu beanstanden. Damit liegt ein starkes Indiz für sein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz vor.

4.4.2. Die Vorinstanz erwägt indes zu Recht, dass mit diesem Indiz keine besonders intensiven sozialen und/oder beruflichen Verbindungen zur Schweiz einhergehen. Gegenteiliges wird vom Beschwerdeführer weder behauptet noch dargetan. Ebenso wenig, dass er die elterliche Sorge und/oder Obhut über seine Tochter innehat und/oder trotz der gemäss seinen Angaben bloss sporadisch wahrgenommenen Kontakte eine unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallende Eltern-Kind-Beziehung besteht.

Insofern er sich auf Beziehungen zu Familienmitgliedern ausserhalb der Kernfamilie beruft und deretwegen Art. 8 Ziff. 1 EMRK tangiert sieht, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz berücksichtigt, dass zahlreiche seiner Verwandten ebenfalls in der Schweiz wohnen und er zu diesen regelmässige Kontakte pflegt; ebenso, dass der Beschwerdeführer mit seinem Bruder und dessen Kernfamilie zusammenlebt. Das Zusammenleben mit anderen Familienmitgliedern lässt indes nicht unbesehen auf in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallende Beziehungen schliessen (vgl. oben E. 4.3.2.2). Dieser Umstand allein zeugt weder von speziell engen familiären Banden noch der Übernahme von Verantwortung für eine andere Person noch von einer finanziellen Abhängigkeit. Solches vermag der Beschwerdeführer auch nicht mit seinen Hinweisen auf seine "Persönlichkeitsstruktur" respektive seine "weit überdurchschnittlich" ausgeprägte Unselbstständigkeit und Unbeholfenheit darzutun. Insoweit er damit eine finanzielle Abhängigkeit behaupten will, ist nicht ersichtlich, weshalb es ihm ein monatliches Bruttoeinkommen von rund Fr. 4'900.-- (vgl. oben E. 4.2.1; Art. 105 Abs. 1 BGG) nicht erlaubt, sein Leben finanziell unabhängig zu bestreiten; im Übrigen ebenso wenig, weshalb er seinen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner Tochter nicht bzw. nur sporadisch nachkommt und keine Schuldentilgung in Angriff nimmt (vgl. wiederum oben E. 4.2.1). Unklar bleibt auch, worin sich eine (derart) ausgeprägte Unselbstständigkeit und Unbeholfenheit manifestiert, dass er deswegen zwingend auf ein Leben im sozialen Umfeld der Familiengemeinschaft seines Bruders angewiesen wäre.

4.4.3. Nachvollziehbar ist, dass der sich seit langer Zeit in der Schweiz aufhaltende Beschwerdeführer auch seine Zukunftsperspektiven hier verortet. Betreffend die Möglichkeit einer Resozialisierung und sozialen und wirtschaftlichen Reintegration in seinem Heimatland berücksichtigt die Vorinstanz indes zu Recht, dass er sein Heimatland kennt und mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut ist, er die Landessprache beherrscht und dort mehrere Verwandte leben. Damit und mit Blick auf seine bisherigen, vielfältigen Arbeitstätigkeiten erscheint sowohl eine soziale als auch berufliche (Re) Integration in seinem Heimatland durchaus möglich und zumutbar, auch wenn dies zweifelsohne mit spezifischen Herausforderungen verbunden sein wird.

4.4.4. Zusammenfassend und dabei insbesondere angesichts des langen Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz ist damit nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz ihm ein "gewisses" bzw. unter dem Titel von Art. 66a Abs. 2 StGB ein gewichtiges privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz attestiert, sie darüber hinaus aber keine besonders intensiven, über eine normale Integration hinausgehenden privaten Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur oder aber familiäre Bindungen erkennt, die unter den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK fallen könnten.

4.4.5. Betreffend das von der Vorinstanz hoch gewichtete öffentliche Interesse an einer Landesverweisung weicht der Beschwerdeführer von deren willkürfrei festgestellten Sachverhalt ab, wenn er vorbringt, nicht aus rein pekuniären Interessen gehandelt zu haben. Darauf ist nicht weiter einzugehen (vgl. oben E. 3.2.1; Art. 105 Abs. 1 BGG). Im Übrigen bringt er lediglich vor, die Vorinstanz schätze das Risiko einer erneuten Begehung von Drogendelikten und Einbruchdiebstählen deswegen als "zu pessimistisch" ein, weil er sich seit den zur Anklage erhobenen Sachverhalten nichts mehr habe zu Schulden kommen lassen. Damit ignoriert er die (übrigen) Feststellungen und Erwägungen der Vorinstanz, mit denen sie ein erhebliches Risiko für die Begehung weiterer Delikte begründet. Insoweit damit auf seine Rüge überhaupt eingetreten werden kann (Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 106 Abs. 2 BGG), gilt Folgendes:

Die Vorinstanz berücksichtigt zu Recht, dass er für die (z.T. mehrfache) Begehung von zwei Katalogtaten (und z.T. damit einhergehenden Sachbeschädigungen) mit einer Freiheitsstrafe von insgesamt 20 Monaten bestraft wird. Bereits dieses Strafmass spricht für ein relevantes Tatverschulden und damit ein beträchtliches öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers. Damit einhergehend erwägt die Vorinstanz zu Recht, dass sich das Bundesgericht bei Straftaten von Ausländern gegen das Betäubungsmittelgesetz hinsichtlich der Landesverweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets rigoros gezeigt hat (vgl. Urteile 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.5.3; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.5.1; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.8.6; 6B_228/2023 vom 8. Februar 2024 E. 2.6.2; je mit Hinweisen). Die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz aus rein pekuniären Motiven gilt als schwere Straftat, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht (Urteile 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.5.3; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.5.1; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.8.6; 6B_213/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 2.6.3; je mit Hinweisen). Die monierte Strenge hat der Gesetzgeber in Art. 19 Abs. 2 BetmG selbst angelegt und mit Art. 121 Abs. 3 lit. a BV und Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB bekräftigt (vgl. BGE 150 IV 213 E. 1.6.2.2; Urteile 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.5.3; 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 2.4.5; 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 145 IV 364). Auch der EGMR akzeptiert ausdrücklich, dass bei Betäubungsmitteldelinquenz von einer gewissen Schwere angesichts der damit einhergehenden schweren Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der Gesundheit anderer ein strenger Massstab angelegt wird (siehe etwa Urteile des EGMR Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, § 65; Maslov gegen Österreich vom 23. Juni 2008, Nr. 1638/03, § 80; Urteile 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.8.6; 6B_1376/2022 vom 12. September 2023 E. 2.4.3).

Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den bedingten Strafvollzug gewährt. Aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen von Straf- und Ausländerrecht ergibt sich im ausländerrechtlichen Bereich ein strengerer Beurteilungsmassstab (vgl. BGE 140 I 145 E. 4.3; Urteile 6B_1234 2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.8.4; 6B_1454/2021 vom 26. Mai 2023; 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Der Aufschub des Strafvollzugs nach Art. 42 StGB setzt nicht eine günstige, sondern nur das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.2.2; Urteile 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.3.2; 6B_166/2021 vom 8. September 2021 E. 3.4.3; je mit Hinweisen). Demgegenüber kann ausländerrechtlich gerade bei schweren Straftaten, wozu das vom Beschwerdeführer begangene Verbrechen gegen das BetmG zu zählen ist, bereits ein geringes Rückfallrisiko für eine Landesverweisung genügen (Urteile 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.8.4; 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.7). Anhand ihrer Feststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG), wonach sich die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers (nach wie vor) angespannt präsentieren und er sich mit dem Verkauf von Kokain eine zusätzliche Einnahmequelle geschaffen hat, stuft die Vorinstanz das Rückfallrisiko als erheblich ein. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Ersttäter, der sich seit den vorliegend zu beurteilenden Delikten wohl verhalten hat, womit zumindest fraglich scheint, ob damit genügend Anzeichen für ein erhebliches Rückfallrisiko vorliegen. Da sich der Beschwerdeführer (u.a.) wegen Betäubungsmitteldelinquenz aus rein pekuniären Interessen und damit wegen einer schweren Straftat zu verantworten hat, ist indes entscheidend, dass die von der Vorinstanz verbindlich festgestellten Tatsachen den Ausschluss eines (geringen) Rückfallrisikos nicht zulassen. Dies auch deswegen nicht, weil der Beschwerdeführer trotz eines monatlich erzielten Einkommens von brutto Fr. 4'900.-- keine Bereitschaft erkennen lässt, der bestehenden oder - mit Blick auf die nur sporadisch bezahlten Unterhaltsbeiträge - zumindest einer weiteren Verschuldung entgegenzuwirken (vgl. oben E. 4.2.1 und 4.4.2; Art. 105 Abs. 1 BGG). Damit einhergeht, dass hinsichtlich der begangenen Katalogtaten keine Ansätze von Einsicht oder Reue erkennbar sind. Diese Umstände zeichnen insgesamt nicht das Bild einer (derartigen) biographische Kehrtwende, die das (geringe) Risiko einer erneuten Begehung von Katalogtaten wie den vorliegenden rechtsgenüglich auszuschliessen vermöchten.

Nach dem Gesagten verletzt die Vorinstanz im Ergebnis weder Bundes- noch Konventionsrecht, wenn sie die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung hoch bzw. höher gewichtet als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz. Die Beschwerde erweist sich wiederum als unbegründet.

Zur Frage der Dauer der Landesverweisung äussert sich der Beschwerdeführer nicht; ebenso wenig zu deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS). Damit erübrigen sich Ausführungen hierzu.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Mai 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger

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6B_1088/2023
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6B_1088/2023, CH_BGer_006
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26.05.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026