Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

6B_108/2025

Urteil vom 13. März 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Rüedi, Bundesrichter von Felten, Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Damian Cavallaro, Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Landesverweisung und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 9. August 2024 (SK 23 437).

Sachverhalt:

A.

Am 23. Juni 2023 verurteilte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau A.________ wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 30 Monaten Freiheitsstrafe, davon 18 Monate bedingt, und verwies ihn für 7 Jahre des Landes (inkl. Ausschreibung im Schengener Informationssystem SIS). Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte Sanktion und Landesverweisung am 9. August 2024, verzichtete aber im Unterschied zur Erstinstanz auf den Widerruf einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen gemäss Strafbefehl vom 4. Oktober 2021.

B.

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, auf die Landesverweisung und deren Ausschreibung sei zu verzichten. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

Der Beschwerdeführer kritisiert die Landesverweisung. Es liege ein schwerer persönlicher Härtefall vor.

1.1. Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 oder Art. 20 Abs. 2 BetmG verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1).

Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Das Bundesgericht hat wiederholt dargelegt, welche Kriterien bei der Prüfung des persönlichen Härtefalls und der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4; 144 IV 332 E. 3.3; je mit Hinweisen). Ebenso hat es sich bei der Beurteilung der Landesverweisung bereits mehrfach zum Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) und der diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR geäussert (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 147 I 268 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). Schliesslich hat das Bundesgericht mehrfach die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem aufgezeigt (BGE 147 IV 340 E. 4; 146 IV 172 E. 3.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.

1.2.

1.2.1. Der 1990 in Marokko geborene Beschwerdeführer reiste 2002 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. Hier leben ausserdem seine Mutter und ein Halbbruder. Er verfügt über Verwandte in Marokko und mehreren europäischen Ländern, zu denen er Kontakt hält. Er ist geschieden und hat einen 2022 geborenen Sohn, der bei der Mutter lebt. Über soziale Kontakte ausserhalb der Familie ist nichts bekannt. Der Beschwerdeführer besuchte Schulen in Marokko, Frankreich und der Schweiz. Anschliessend schloss er hier eine zweijährige Anlehre als Metallbaupraktiker ab, arbeitete aber nie in diesem Beruf. Gemäss Vorinstanz ist unklar, was und wie lange der Beschwerdeführer gearbeitet hat. Von 2008 bis 2019 wurde er durch die Sozialhilfe unterstützt. Er ist mehrfach, teilweise einschlägig, vorbestraft, wobei neben dem vorliegenden ein weiteres Verfahren hängig war. Der Beschwerdeführer spricht Arabisch, Französisch und Deutsch, einschliesslich Mundart.

Zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung gab der Beschwerdeführer an, er habe seit einem Jahr keinen Kontakt mehr zu seiner Partnerin und seinem Sohn. Dies nachdem es im Juli 2023 zu einem Polizeieinsatz wegen häuslicher Gewalt und massiver Drohungen gekommen war, in deren Folge die Partnerin im Frauenhaus unterkam. Im Jahr 2022 hatte die Partnerin den Beschwerdeführer ausserdem wegen Vergewaltigung, Nötigung, Drohung und Tätlichkeiten angezeigt, die Anschuldigungen aber im Verfahren nicht wiederholt, sodass dieses eingestellt wurde.

1.2.2. Die Vorinstanz verneint einen schweren persönlichen Härtefall. Zwar bestehe aufgrund der langen Aufenthaltsdauer von 22 Jahren ein gewichtiges Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz. Jedoch sei er sozial und beruflich seit Jahren nicht richtig integriert. Eine Reintegration in den hiesigen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit sei fraglich, die finanzielle Zukunft daher insgesamt unsicher. Mit Blick auf die zahlreichen Vorstrafen und laufenden Verfahren werde deutlich, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Gesundheitlich gehe es ihm gut und er leide an keinen Krankheiten. Aktuell bestehe sodann weder eine Beziehung zur Mutter seines Kindes noch zu diesem. Er leiste auch keine finanzielle Unterstützung. Eine echte, gelebte Beziehung zu seinem Sohn habe bereits im erstinstanzlichen Verfahren nicht bestanden. Die von der IV und Spitex unterstützte Mutter und der Stiefbruder des Beschwerdeführers stellten wichtige Bezugspersonen dar, ein Abhängigkeitsverhältnis liege aber nicht vor. Dieser Kontakt könne mit gängigen Kommunikationsmitteln aufrechterhalten werden. Die familiäre Situation des Beschwerdeführers stehe einer Landesverweisung nicht entgegen. Zudem sei ihm eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat möglich und zumutbar, wobei ihm die in der Schweiz abgeschlossene Anlehre hilfreich sein könne.

Das öffentliche Interesse an der Landesverweisung wiege angesichts der Verurteilung wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schwer. Diesem stehe trotz der langen Aufenthaltsdauer kein überwiegendes Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz entgegen.

1.3. Die vorstehend zusammengefassten Erwägungen der Vorinstanz sind überzeugend. Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden. Eine Verletzung von Bundes- oder von Konventionsrecht ist nicht ersichtlich oder dargetan.

1.3.1. Zunächst steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer eine Katalogtat begangen hat, die grundsätzlich die obligatorische Landesverweisung nach sich zieht. Gerade bei Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz hat sich das Bundesgericht hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit sodann stets besonders streng gezeigt; diese Strenge bekräftigte der Gesetzgeber mit Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB. "Drogenhandel" führt von Verfassungs wegen in der Regel zur Landesverweisung (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV). Das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung wiegt daher schwer. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer mehrfach, teilweise einschlägig, vorbestraft ist. So wurde er unter anderem 2015 der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind und der Verbreitung von Pornografie, 2017 der Geldwäscherei, 2019 der Urkundenfälschung und 2021 der Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz für schuldig befunden. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer während Jahren von Sozialhilfe abhängig und ansonsten stets in wechselnder Tätigkeit beschäftigt war. Soziale Kontakte über die Familie hinaus bestehen nicht, wobei er zu seiner eigentlichen Kernfamilie, d.h. seiner ehemaligen Partnerin und seinem minderjährigen Sohn seit einem Jahr keinen Kontakt mehr hat. Dass der Beschwerdeführer einen solchen wieder aufbauen möchte, begründet kein Bleiberecht. Dies umso weniger, als aus der Beschwerde erhellt, dass ihm das Recht zum persönlichen Verkehr mit seinem Sohn behördlich entzogen wurde und er nunmehr bloss um Bewilligung des Kontakts ersuchen will. Im Übrigen mag die Anwesenheit des Kindsvaters für das Wohl des Kindes zwar grundsätzlich wichtig sein. Dies spricht aber nicht gegen die Anordnung einer Landesverweisung. Ohnehin ist zu betonen, dass der Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK und das Recht des Kindes auf beide Elternteile nicht absolut gelten (vgl. Urteil 6B_1245/2020 vom 1. April 2021 E. 2.2.2 mit Hinweisen).

Entgegen der vom Beschwerdeführer anscheinend vertretenen Auffassung bilden seine Mutter und der Stiefbruder seit der Mündigkeit des Beschwerdeführers nicht (mehr) Teil seiner Kernfamilie (vgl. dazu BGE 144 I 266 E. 3.3; II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Daran ändert nichts, dass er nun wieder bei ihnen wohnt. Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, dass eine gegenseitige Abhängigkeit bestünde, was die Vorinstanz, namentlich unter Hinweis auf das Auskommen der Angehörigen während der Haft des Beschwerdeführers und die Unterstützung durch IV und Spitex, überzeugend verneint. Dies gilt auch für den Stiefbruder, der offenbar mit Trisomie 21 geboren wurde, aber eine normale Schule besucht. Soweit der Beschwerdeführer abgesehen von seinen vorerwähnten Verwandten ein tragfähiges, soziales, kulturelles und berufliches Netzwerk behauptet, begründet er dies nicht. Schon gar nicht weist er die gegenteilige Annahme der Vorinstanz als willkürlich aus. Von einer erfolgreichen sozialen und wirtschaftlichen Integration in der Schweiz kann somit trotz der langen Aufenthaltsdauer keine Rede sein. Dies gilt erst Recht für eine besonders intensive Integration, wie sie die Rechtsprechung für die Annahme eines Härtefalls verlangt (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil 6B_603/2024 vom 4. November 2024 E. 1.1.3). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers genügt die lange Aufenthaltsdauer hierfür praxisgemäss nicht. Es ist auch nicht schematisch, ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4, E. 4.2 mit Hinweisen). Sodann mag zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz leichter als in Marokko wieder eine Anstellung finden könnte, wovon auch die Vorinstanz ausgeht. Indes spielt der Umstand, dass das wirtschaftliche Umfeld im Marokko, etwa aufgrund einer höheren Arbeitslosenquote, anspruchsvoller ist als in der Schweiz, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine entscheidende Rolle (Urteil 6B_923/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 5.4.4). Der Beschwerdeführer spricht Arabisch und Französisch. Er hat in verschiedenen Bereichen gearbeitet und eine Anlehre als Metallbaupraktiker abgeschlossen. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass ihm dies auch in Marokko nützlich sein kann. Hingegen ergibt sich aus den Akten nicht und ist nicht dargetan, dass der Beschwerdeführer infolge seiner "unterdurchschnittlichen Intelligenz und neuropsychologischer Störungen" verhindert wäre, auch in Marokko eine sein Auskommen sichernde Arbeitsstelle zu finden. Die Vorinstanz bezeichnet die Integration in Marokko zu Recht als möglich und zumutbar. Ebenso verneint sie nach dem Gesagten einen schweren persönlichen Härtefall zu Recht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hält auch die vorinstanzliche Interessenabwägung vor Bundesverfassungs- und Konventionsrecht stand. Das Interesse an einer Landesverweisung überwiegt, gerade angesichts der schweren Anlasstat, der zahlreichen schweren Vorstrafen und der trotz langer Aufenthaltsdauer kaum erfolgreichen beruflichen und sozialen Integration in der Schweiz das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib klar. Daran ändert nichts, dass er auch hier Angehörige hat und ihm die Arbeitssuche in Marokko schwerer fallen dürfte als hierzulande.

1.3.2. Die Landesverweisung ist rechtens. Deren Dauer beanstandet der Beschwerdeführer nicht. Darauf ist nicht einzugehen. Gleiches gilt für die Ausschreibung im SIS, welche der Beschwerdeführer zwar kritisiert, dies aber nicht begründet.

Die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen, da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist. Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 64 ff. BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'200.--.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. März 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Muschietti

Der Gerichtsschreiber: Matt

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13.03.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026