Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
6B_1062/2022
Urteil vom 14. Oktober 2022
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Stoll, Beschwerdeführer,
gegen
Gegenstand Einstellung (einfache Körperverletzung, sexuelle Nötigung usw.); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, vom 8. August 2022 (BEK 2022 83).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
Nach einer Strafanzeige der Beschwerdegegnerin 2 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz am 7. November 2019 gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung wegen Verdachts der sexuellen Nötigung, des Exhibitionismus und der einfachen Körperverletzung. Am 2. November 2020 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung ein. Das Kantonsgericht Schwyz wies die von der Beschwerdegegnerin 2 gegen die Einstellungsverfügung erhobene Beschwerde am 10. Mai 2021 ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Beschwerdegegnerin 2 hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 25. Mai 2022 gut. Es hob den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 10. Mai 2021 auf und wies die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück (6B_726/2021 vom 25. Mai 2022). Das Kantonsgericht erliess am 8. August 2022 einen neuen Beschluss. Es hiess die Beschwerde der Beschwerdegegnerin 2 gut, hob die angefochtene Einstellungsverfügung vom 2. November 2020 auf und wies die Sache zur Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft zurück. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht und beantragt, der Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 8. August 2022 sei in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung (in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Sinne der Erwägungen des Bundesgerichts) an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren nicht ab, sondern weist die Sache zur Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft zurück. Es handelt sich somit um einen Zwischenentscheid. Als solcher ist er nach Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde in Strafsachen nur anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken könnte (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Nach ständiger Rechtsprechung zu lit. a ist ein Zwischenentscheid mit Beschwerde in Strafsachen nur ausnahmsweise anfechtbar, wenn ein konkreter rechtlicher Nachteil droht, der auch durch einen für die betroffene Partei günstigen Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden könnte. Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 139 IV 113 E. 1). Die Ausnahme ist nach der Rechtsprechung restriktiv zu handhaben (BGE 140 V 321 E. 3.6). Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Bestimmung von Art. 93 BGG nicht auseinander. Er macht zur Legitimation nur geltend, ihm drohe die Anklage, weswegen er durch den Beschluss beschwert und damit beschwerdelegitimiert sei. Das Vorbringen geht an der Sache vorbei. Durch das Nichteintreten auf die vorliegende Beschwerde droht dem Beschwerdeführer kein rechtlicher Nachteil, der im durch die Vorinstanz angeordneten Verfahren nicht behoben werden könnte. Die Vorinstanz hat die Sache zur Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen, weshalb der Ausgang des Verfahrens offen und z.B. ein Freispruch durchaus möglich ist (vgl. Urteil 6B_727/2015 vom 6. August 2015 E. 2). Der vorinstanzliche Rückweisungsbeschluss ist folglich unter dem Gesichtspunkt von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht anfechtbar. Dass ein Anwendungsfall von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG gegeben wäre, macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend. Eine Gutheissung der Beschwerde würde, was sich auch aus dem Antrag des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde ergibt, nicht sofort zu einem Endentscheid führen. Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG liegen nicht vor.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Dem Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihr im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Oktober 2022
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill