Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
6B_1014/2023
Urteil vom 24. Juli 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Guidon, Bundesrichterin Wohlhauser, Gerichtsschreiber Boller.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Gegenstand Gewerbsmässiger Betrug, mehrfache Urkundenfälschung; Kosten der Beschlagnahme,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 29. März 2023 (SB210239-O/U/as).
Sachverhalt:
A.
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte A.________ am 29. März 2023 grundsätzlich in Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 19. November 2020 wegen gewerbsmässigen Betrugs sowie mehrfacher Urkundenfälschung (Gebrauch unwahrer Urkunden) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, unter Anrechnung von 80 Tagen Untersuchungshaft, und einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 100.--, jeweils bedingt ausgesprochen bei einer Probezeit von zwei Jahren. Die von A.B.________ und B.B.________ sowie zwei weiteren Privatklägerinnen erhobenen Zivilklagen verwies es auf den Zivilweg. Es entschied ausserdem über die Verwendung diverser beschlagnahmter Vermögenswerte, regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen und stellte im Übrigen die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils in den nicht angefochtenen Punkten fest. Das Obergericht legt den Schuldsprüchen zusammengefasst folgenden Sachverhalt zugrunde: A.________ wirkte zusammen mit C., D. sowie E.________ und F.________ an sogenannten Funding Commitment-Geschäften mit. Mit diesen Geschäften sollte das Bedürfnis von Gesellschaften erfüllt werden, ihre Unternehmensprojekte zu finanzieren. Die G.________ AG (G.________ stehend für "make a lot of money") agierte im Rahmen dieser Geschäfte als Zeichnerin und "Market Maker" für die zu organisierenden Finanzierungen, die Hedgefonds und institutionelle Anleger übernehmen sollten. A.________ war Verwaltungsratspräsident, (Mit-) Geschäftsführer und 50-prozentiger Aktieneigentümer der G.________ AG und unterzeichnete jeweils deren Vertragsdokumente. Zwischen Mai und August 2011 schloss er als Vertreter der G.________ AG mit drei Finanzierungssuchenden sogenannte Funding Commitments ab, nämlich mit der H.________ Inc., der I.________ Inc. und der J.________ Inc.. Laut den Vereinbarungen hatten die Finanzierungssuchenden, um eine Finanzierung erhältlich zu machen und die Leistungen der Beauftragten abzugelten, verschiedene Gebühren an G.________ AG zu bezahlen, insbesondere jeweils eine im Voraus zu entrichtende, für bestimmte Leistungen und Auslagen vorgesehene "Underwriting Fee" (nachfolgend: Vorauszahlungsgebühr), die in der Regel 4 % der Finanzierungssumme betrug und sich bei der H.________ Inc. auf USD 400'000.--, bei der I.________ Inc. auf USD 500'000.-- und bei der J.________ Inc. auf USD 1.2 Mio. belief. Da die I.________ Inc. und die J.________ Inc. die Vorauszahlungsgebühr nicht selbst leisten konnten, übernahmen dies für die I.________ Inc. die K.________ Inc. und für die J.________ Inc. A.B.________ und B.B.________ auf der Grundlage separater Investor Agreements. Im Gegenzug übernahm die G.________ AG, und bei der H.________ Inc. sowie J.________ Inc. zugleich A.________ persönlich, die Verpflichtung, die Vorauszahlungsgebühren vollumfänglich, d.h. ohne jegliche Abzüge von Kosten, Gebühren und Auslagen, direkt an die Gebührenzahlerin zurückzuerstatten, sofern die G.________ AG nicht in der Lage sein sollte, die Ausgabe oder den Verkauf der auszugebenden strukturierten Schuldtitel zu veranlassen oder die Finanzierung des Projekts bzw. der Finanzierungssumme innert der vorgesehenen Frist bzw. bis zum vorgesehenen Zeitpunkt zustande zu bringen. Die G.________ AG verfügte nicht über wesentliche Vermögenswerte. Sie war keine kapitalstarke, im Finanzmarkt etablierte Gesellschaft, wurde gegenüber den drei Finanzierungssuchenden jedoch als solche dargestellt, insbesondere mittels zweier unwahrer schriftlicher Bestätigungen der Banken L.________ und M.. Die von den drei Finanzierungssuchenden zu leistenden Vorauszahlungsgebühren gingen wenige Tage nach dem Zustandekommen der Geschäfte über Treuhandstellen bei der G. AG ein und wurden unter A.________ sowie den weiteren Beteiligten umgehend aufgeteilt, wobei A.________ total USD 170'000.-- erhielt. Letzterer und die weiteren Beteiligten waren weder willens, die Vorauszahlungsgebühren für den vorgesehenen Zweck zu verwenden, noch diese zurückzuerstatten, und die G.________ AG war mangels Kapitals auch nicht fähig, Rückerstattungen zu leisten. Es kam in der Folge weder zu einer Organisation der von den Finanzierungssuchenden beabsichtigten Finanzierung noch zu einer Rückzahlung der Vorauszahlungsgebühren (vgl. angefochtenes Urteil E. II.2.2.3 S. 31, E. II.2.3.2 S. 35 und 39, E. II.2.4 S. 40 ff., E. II.2.5 S. 44 ff.).
B.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen, eventualiter ihn im Sinne seiner Ausführungen von Schuld und Strafe freizusprechen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
Erwägungen:
Der Beschwerdeführer kritisiert den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs in sachverhaltlicher und rechtlicher Hinsicht.
1.1. Er macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Vorinstanz seien die Vorauszahlungsgebühren nicht zweckgebunden gewesen, habe stets ein Wille zur Erfüllung der Verträge existiert und habe mangels Erfüllung der vertraglichen Pflichten durch die Finanzierungssuchenden (fehlende Bekanntgabe von Informationen) gar kein Rückzahlungsanspruch hinsichtlich der Vorauszahlungen bestanden. Die Vorinstanz stelle ausserdem falsch fest, dass er eine fehlende Rückzahlungsfähigkeit der G.________ AG eingeräumt habe und "die Zeichnungsgebühr" sichergestellt werden müsse. Die Vorinstanz nehme weiter lebensfremd an, er selbst habe das Bestätigungsschreiben der Bank L.________ angefordert; die Verwendung desselben habe zudem nichts mit den Funding Commitments zu tun gehabt. Das Bestätigungsschreiben der Bank M.________ habe für ihn damals ferner keine täuschenden Elemente enthalten und nicht als Finanzierungsnachweis gedient. In subjektiver Hinsicht macht er geltend, er habe weder gewusst noch davon ausgehen müssen, die "Amerikaner" würden falsche Informationen vorlegen. Wenn die Vorinstanz ihm insofern Nachlässigkeit vorwerfe, ignoriere sie, dass F.________ nachweislich in verschiedenen Telefonaten erwähnt habe, er (der Beschwerdeführer) brauche nicht alles zu wissen. Insgesamt sei eine arglistige Täuschung damit nicht erstellt; eine solche Annahme stehe vielmehr in krassem Widerspruch zu den Akten, sei somit willkürlich und verletze den Grundsatz "in dubio pro reo". Darüber hinaus wendet er ein, die Vorinstanz habe seine Bereicherung offensichtlich falsch, d.h. ohne Beachtung ihm gegenüber bestandener Schulden, berechnet.
1.2.
1.2.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Handelt der Täter gewerbsmässig, wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft (Art. 146 Abs. 2 StGB). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht (BGE 133 IV 21 E. 6.1).
Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 147 IV 349 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen).
1.2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 150 IV 389 E. 4.7.1, 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen ("préférable") wäre, genügt nicht (BGE 141 I 49 E. 3.4, 70 E. 2.2). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Die Willkürrüge muss gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (BGE 150 IV 389 E. 4.7.1, 50 E. 3.3.1; je mit Hinweisen).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).
1.2.3. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen, die das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen). Das Sachgericht hat die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf Eventualvorsatz schliesst (Urteil 6B_123/2025 vom 13. Mai 2025 E. 1.1.3 mit Hinweis).
1.2.4. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form und unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG und oben E. 1.2.2), besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6).
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der eben dargestellten Begründungspflicht grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1).
1.3. Die Vorinstanz folgert im Wesentlichen aus den bereits im Berufungsverfahren als solche unbestrittenen Tatsachen, wonach gefälschte Unterlagen bei den Geschäften mit den drei Finanzierungssuchenden H.________ Inc., I.________ Inc. und J.________ Inc. zum Einsatz kamen, die von ihnen an die G.________ AG geleisteten Vorauszahlungsgebühren umgehend zweckwidrig an den Beschwerdeführer und die weiteren Beteiligten (von der Vorinstanz "Amerikaner" genannt) übertragen wurden und weder eine Organisation der Finanzierungen noch Rückerstattungen der Vorauszahlungsgebühren stattfanden, dass der Beschwerdeführer und die "Amerikaner" keinen Willen gehabt hätten, diese Gebühren zweckgemäss für die Funding Commitment-Geschäfte zu verwenden oder, im Fall des Nichtzustandekommens einer Finanzierung, zurückzuzahlen. Darin bestärkt sieht sich die Vorinstanz durch den entgegen dem Beschwerdeführer zusätzlich als erstellt erachteten Umstand, dass die G.________ AG Rückzahlungen aus eigenen Mitteln nicht hätte leisten können. Laut der Vorinstanz hätten der Beschwerdeführer und die "Amerikaner" bei den drei Finanzierungssuchenden mit den eingegangenen Vereinbarungen jedoch einen entsprechenden Vertragsbindungswillen erweckt; aufgrund der zwei Bestätigungen der Banken L.________ und M.________ sei zudem der wahrheitswidrige Eindruck erweckt worden, die G.________ AG sei zu einer Rückerstattung fähig. Die Vorinstanz gelangt in rechtlicher Hinsicht zusammengefasst zum Schluss, die drei Finanzierungssuchenden seien dadurch arglistig getäuscht und in einen Irrtum über den Leistungswillen und die Leistungsfähigkeit der G.________ AG versetzt worden. Nur aufgrund dieses Irrtums hätten sie die Vorauszahlungsgebühren an die G.________ AG ausbezahlt, sich dadurch selbst am Vermögen geschädigt und die G.________ AG bzw. die Beteiligten, worunter den Beschwerdeführer im Umfang von USD 170'000.--, bereichert. Letzterer habe (eventual-) vorsätzlich und in der Absicht unrechtmässiger Bereicherung als Mittäter zusammen mit den "Amerikanern" gehandelt, und müsse sich ein gewerbsmässiges Vorgehen vorwerfen lassen (vgl. angefochtenes Urteil E. II.2.5 S. 44 ff.).
1.4. Die dagegen erhobene Kritik des Beschwerdeführers verfängt nicht.
1.4.1. Die Vorinstanz geht in ihrer Beurteilung auf die vom Beschwerdeführer berufungsweise erhobenen Einwände ausführlich ein und widerlegt diese. Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seiner Beschwerde im Wesentlichen darauf, diese bereits behandelten Einwände erneut, teilweise ohne konkrete Bezugnahme auf die vorinstanzliche Argumentation und im Stil eines freien Plädoyers, zu wiederholen. Soweit diese Vorbringen überhaupt den formellen Anforderungen an die Beschwerdebegründung genügen und auf sie einzutreten ist, vermag er damit weder eine willkürliche noch sonstwie rechtswidrige Begründung der Vorinstanz darzutun.
1.4.2. So ist nicht willkürlich, dass die Vorinstanz angesichts der in den Funding Commitments festgehaltenen Leistungen, für welche die Vorauszahlungsgebühren zu verwenden waren, auf eine insoweit bestandene Zweckgebundenheit der Gebühren schliesst (vgl. angefochtenes Urteil E. II.2.5.2 S. 46 f.). Der Beschwerdeführer selbst nimmt denn auch (implizit) eine entsprechende Zweckwidmung an, wenn er festhält, die Gebühren (von ihm "Zeichnungsgebühr" genannt) seien hauptsächlich für die G.________ AG bestimmt gewesen, welche die Zeichnung der Finanzierung zur Weiterplatzierung übernommen habe, was mindestens drei Viertel des ganzen Aufwands im Zusammenhang mit der Platzierung einer Finanzierung entspreche (Beschwerde Ziff. II.A.1.b.1 S. 4).
Ebenfalls nicht willkürlich ist der Schluss, es sei über den Vertragsbindungswillen der G.________ AG getäuscht worden. Die rasche, zweckwidrige Übertragung der Vorauszahlungsgebühren auf den Beschwerdeführer und die "Amerikaner" in Verbindung mit den als solche vom Beschwerdeführer nicht bemängelten vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen, dass gefälschte Unterlagen verwendet wurden (zur Kritik betreffend die zwei Bankbestätigungen vgl. unten E. 1.4.3), weder vertragsgemäss die Finanzierungen organisiert noch die Gebühren zurückbezahlt wurden und die G.________ AG keine wesentlichen eigenen finanziellen Mittel besass, lässt diese Annahme willkürfrei zu. Mit dem vom Beschwerdeführer dagegen angeführten grundsätzlichen Einwand, die Finanzierungssuchenden seien ihrer Informationspflicht betreffend ihre Projekte nicht nachgekommen, weshalb die Organisation einer Finanzierung nicht möglich gewesen sei und ein Rückzahlungsanspruch nicht bestanden habe, vermag er keine Willkür darzutun: Nicht nur ändert die behauptete Vertragspflichtverletzung an der Verwendung falscher Unterlagen nichts, sondern bleibt zu beachten, dass das zweckwidrige Abzweigen der Vorauszahlungsgebühren unmittelbar erfolgte und somit bevor überhaupt bekannt war, ob die Finanzierungssuchenden ihrer vertraglichen Pflichten nachkamen (vgl. in dem Sinne bereits die Vorinstanz in E. II.2.5.3 S. 51). Davon abgesehen legt der Beschwerdeführer nicht dar und ergibt sich nicht aus dem angefochtenen Urteil, dass die Vorauszahlungsgebühren im Fall einer Vertragspflichtverletzung der Finanzierungssuchenden von der G.________ AG frei hätten verwendet werden dürfen oder gar verfallen wären, was der Einwand des Beschwerdeführers aber impliziert. Dass und weshalb die behaupteten Vertragspflichtverletzungen dem Schluss auf eine Täuschungsabsicht des Beschwerdeführers zwingend entgegenstünden und entsprechend Willkür zu belegen vermöchten, ist damit weder dargetan noch ersichtlich. Bei dieser Sachlage kann der Beschwerdeführer auch aus den von ihm angeführten weiteren Umständen nichts ableiten, seitens der G.________ AG sei immer wieder bei den Finanzierungssuchenden betreffend die fehlenden Informationen nachgefragt worden und keine der Vertragsparteien habe eine Rückzahlung der Gebühren eingefordert. Ebenfalls als unverfänglich erweist sich der von ihm in diesem Zusammenhang wiederholte Hinweis auf die betreffend die H.________ Inc. vereinbarte sogenannte "Intentional Misrepresentation"-Klausel, nachdem die Vorinstanz nachvollziehbar begründet, weshalb diese Klausel nicht zur Anwendung gelangt (vgl. angefochtenes Urteil E. II.2.5.3 S. 49 f.) und der Beschwerdeführer sich damit nicht näher befasst. Wenn er betreffend die Frage der Rückzahlung der Vorauszahlungsgebühren durch die G.________ AG einwendet, nach seinen Aussagen sei eine Rückzahlung der Vorauszahlungsgebühren "mit den Aktivitäten, die wir vornahmen," möglich gewesen, unterlässt er es schliesslich nicht nur, diese "Aktivitäten" zu substanziieren, sondern vor allem darzutun, inwiefern dieser Umstand zwingend zu einer anderen Würdigung der gesamten Beweislage führen müsste.
1.4.3. Der Beschwerdeführer vermag weiter auch keine Willkür im Zusammenhang mit dem ihm im Besonderen zur Last gelegten Umgang mit den zwei falschen Bankbestätigungen nachzuweisen.
Die Vorinstanz führt insoweit aus, der Beschwerdeführer habe am 24. März 2011 eine E-Mail von einem Mitarbeiter der Bank L.________ erhalten. Im dem der E-Mail angehängten Schreiben habe der Mitarbeiter namens der Bank gegenüber der G.________ AG bzw. dem Beschwerdeführer bestätigt, dass die Bank die "transactional/booking bank on behalf of G.________ AG" sei, dass diese zurzeit "the financial capability of an amount up to but not to exceed US$ 308,000,000.00 in United States Dollars and Euro currencies" habe und dass diese Mittel "clean, cleared, and free of any liens or encumbrances" seien. Die E-Mail sei in der Anrede an den Beschwerdeführer gerichtet gewesen und zeige aufgrund der Einleitung "as for your request attached find the letter", dass er eine solche Bestätigung angefordert habe. Der Beschwerdeführer habe die E-Mail umgehend an E.________ weitergeleitet mit Kopie an F., wo sie weiterverbreitet worden sei. Da die G. AG damals über keine nennenswerten finanziellen Mittel verfügt habe, enthalte das Schreiben unwahre Tatsachen. Eine ähnliche Bestätigung habe der Beschwerdeführer in einer an ihn gerichteten E-Mail vom 21. April 2011 von einem Mitarbeiter der Bank M.________ erhalten. Darin habe dieser namens jener Bank bestätigt, dass die G.________ AG eine gut bekannte Kundin sei, sie sich in guten finanziellen Verhältnissen befinde und eine hohe geschäftliche Integrität aufweise, die betreuten Konten zur vollsten Zufriedenheit der Bank verwendet würden und der aktuelle Saldo weit über USD 2.4 Mio. betrage. Der Inhalt dieser E-Mail sei angesichts der finanziellen Verhältnisse der G.________ AG ebenso "komplett unwahr" und der Beschwerdeführer habe die E-Mail ebenfalls an die Beteiligten, namentlich an die Treuhandstelle der Investoren der J.________ Inc., weitergeleitet. Die Vorinstanz folgert insbesondere aufgrund der umgehenden Weiterleitung beider Bankbestätigungen, dass sie offensichtlich als Finanzierungsnachweise der G.________ AG dienen und unmittelbar zur Täuschung verwendet werden sollten (vgl. angefochtenes Urteil E. II.2.5.4a f. S. 55 ff.). Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Einwände dringen nicht durch. Entgegen seiner Meinung ist es nicht lebensfremd, gestützt auf die Einleitung in der E-Mail seitens der Bank L.________ "As for your request..." zu schliessen, er selbst habe die Bestätigung jener Bank angefordert, zumal laut der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz die Anrede "Dear Mr. A." bzw. "Mr. A." lautete (vgl. angefochtenes Urteil E. II.2.5.4a S. 55). Mit seiner gegenteiligen Annahme, legt er höchstens eine allenfalls denkbare andere Sachverhaltsvariante dar, was für den Nachweis von Willkür nicht genügt (vgl. oben E. 1.2.2). Gleich verhält es sich mit seinem Einwand, die Bestätigung der Bank L.________ sei nicht mit den vorliegenden Transaktionen im Zusammenhang gestanden. Er legt auch insofern bloss eine mögliche andere Variante dar, welche die vorinstanzliche Feststellung, die Bankbestätigung sei zur Täuschung der Finanzierungssuchenden bzw. deren Investoren verwendet worden, nicht geradezu ausschliesst. Das gilt selbst unter der von ihm vertretenen Annahme, die Bestätigung wäre mit Bezug auf ein anderes Geschäft ("JV Agreement") erstellt worden. Wenn er unter Verweis auf Aktenstücke geltend macht, Vertreter der H.________ Inc. sowie der K.________ Inc. hätten keine Finanzierungsnachweise erhalten, die Bankbestätigungen seien mithin insoweit nicht zur Täuschung verwendet worden, bringt er dies ferner losgelöst von der Beweislage vor. Aus den Ausführungen der Vorinstanz ergibt sich, dass laut dem als erstellt geltenden Sachverhalt (ebenso) die zwei Bankbestätigungen im Rahmen der drei Funding Commitment-Geschäfte verwendet wurden (vgl. angefochtenes Urteil E. II.2.5.4 S. 54 mit Hinweis auf die umfangreichen erstinstanzlichen Erwägungen). Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht auseinander. Er geht im vorliegenden Zusammenhang auch nicht auf die von der Vorinstanz aufgezeigte, den Schluss auf eine entsprechende Verwendung der Bankbestätigungen willkürfrei zulassende Sachlage ein, wonach unbestrittenermassen gefälschte Unterlagen vorgelegt wurden, die G.________ AG gemäss den Verträgen Finanzierungsnachweise bezüglich der Rückzahlung der Vorauszahlungsgebühren zu erbringen hatte und Vorauszahlungen ohne gefälschte Angaben nicht wie erfolgt geleistet worden wären (vgl. angefochtenes Urteil z.B. E. II.2.5.1 S. 46, E. II.2.5.3 f. S. 53 f. und E. II.2.5.5 S. 59, ferner E. II.2.6.8 f. S. 73 f.). Der Nachweis der Willkür gelingt ihm folglich auch insoweit nicht. Nichts anderes gilt, wenn der Beschwerdeführer betreffend die E-Mail der Bank M.________ vorbringt, diese habe für ihn keine "täuschenden Elemente" enthalten und es habe keines Finanzierungsnachweises bedurft, weshalb diese E-Mail nicht als solcher gedient habe. Er weicht insofern (erneut) vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ab, ohne Willkür tauglich darzutun. Seiner Kritik fehlt es auch in diesem Punkt an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den einschlägigen Feststellungen der Vorinstanz, so namentlich, die Bestätigung der Bank M.________ habe gleich wie jene der Bank L.________ in keiner Weise der tatsächlichen finanziellen Situation der G.________ AG entsprochen, dem Beschwerdeführer sei das bekannt gewesen (angefochtenes Urteil E. II.2.5.4a f. S. 55 ff.; zum Wissen sogleich E. 1.4.4) und die G.________ AG habe wie erwähnt Finanzierungsnachweise erbringen müssen (angfochtenes Urteil E. II.2.5.3 S. 53).
1.4.4. Gleichermassen unbehelflich sind schliesslich die Vorbringen des Beschwerdeführers, mit denen er unter dem Titel der Arglist den subjektiven Tatbestand kritisiert.
Der Beschwerdeführer bemängelt es als "nachweislich falsch", dass er gewusst oder zumindest in Kauf genommen habe, seine amerikanischen Geschäftspartner würden falsche Informationen verwenden und so die Finanzierungssuchenden unter Vorspiegelung falscher Tatsachen zu einer Leistung der Vorauszahlungsgebühr bewegen. Er begründet das allerdings allein damit, dass keine Finanzierungsnachweise zu erbringen gewesen seien und eine Zweckbindung der Vorauszahlungsgebühren nicht bestanden habe. Er weicht damit abermals vom verbindlichen Sachverhalt ab, ohne mit zusätzlichen Argumenten Willkür aufzuzeigen, und bringt folglich (bereits deshalb) keine taugliche Kritik vor. Sein Hinweis, es sei dokumentiert, dass F.________ verschiedentlich telefonisch erwähnt habe, er (der Beschwerdeführer) brauche nicht alles zu wissen, hilft ihm ebenfalls nicht weiter. Die Vorinstanz legt ausführlich und überzeugend dar, weshalb ihm die täuschenden Elemente betreffend die Funding Commitments in seiner Stellung als Geschäftsführer und Vertreter der in jene Geschäfte direkt involvierten G.________ AG nicht verborgen geblieben sein konnten und ihn die fehlende (nicht nachgewiesene) konkrete Kenntnis von den unbestrittenermassen seitens der "Amerikaner" zur Täuschung eingesetzten zusätzlichen falschen Informationen nicht zu entlasten vermag. Ebenso überzeugend gelangt sie zum Schluss, dass er - indem er trotz entsprechender Kenntnis die Verträge namens der G.________ AG abschloss und insbesondere die zwei unwahren Bankbestätigungen selbst erhältlich machte und den "Amerikanern" übermittelte - mit Wissen und Willen handelte und ihm dabei hinsichtlich der Täuschung mittels der zwei Bankbestätigungen direkter Vorsatz und hinsichtlich der weiteren, durch die "Amerikaner" verwendeten falschen Informationen mindestens Eventualvorsatz anzulasten ist (vgl. angefochtenes Urteil E. II.2.5.5 S. 59 ff.). Mit diesen Ausführungen der Vorinstanz zum subjektiven Tatbestand befasst sich der Beschwerdeführer ebenfalls nicht näher, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die Darlegungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden. Die vom Beschwerdeführer zum Schluss aufgeworfene Frage, weshalb keiner der Finanzierungssuchenden nach der Bilanz und Erfolgsrechnung der G.________ AG gefragt habe, stellt sich beim nachgewiesenen Sachverhalt ferner nicht, erlaubt dieser doch willkürfrei die Annahme, die Finanzierungssuchenden hätten aufgrund der (Falsch-) Informationen, insbesondere der zwei unwahren Bankbestätigungen, das Vorhaben als hinreichend sicher beurteilt. Die am subjektiven Tatbestand geübte Kritik geht nach dem Gesagten ihrerseits fehl.
1.4.5. Die vom Beschwerdeführer (eventualiter) geltend gemachte falsche Berechnung seiner durch das täuschende Geschäftsverhalten resultierenden Bereicherung zielt sodann ebenfalls ins Leere, da er dabei erneut von einer fehlenden Zweckgebundenheit der Vorauszahlungsgebühren ausgeht, ohne weitergehend Willkür zu rügen. Bleibt es indes bei der von der Vorinstanz willkürfrei bejahten Zweckbindung (vgl. oben E. 1.4.2), so fällt die von ihm geltend gemachte Verwendung der Vorauszahlungsgebühren für die Tilgung angeblich ihm gegenüber bestandener Schulden ausser Betracht, wie das bereits die Vorinstanz festhält (vgl. angefochtenes Urteil E. II.2.5.9 S. 65). Ob solche Schulden nachgewiesen sind, was die Vorinstanz in einer zusätzlichen (Eventual-) Begründung verneint, ist unter diesen Umständen nicht massgebend. Der Beschwerde ist folglich ebenso hinsichtlich der Berechnung der Bereicherung kein Erfolg beschieden. Auf die erneuten Einwände zur Rückzahlungspflicht der G.________ AG muss nicht nochmals eingegangen werden (vgl. ebenfalls oben E. 1.4.2). Gleiches gilt für die in diesem Zusammenhang behauptete Verletzung des Anklagegrundsatzes, die nicht ansatzweise begründet wird.
1.4.6. Dem Beschwerdeführer gelingt es nach dem Gesagten weder mit Bezug auf die objektiven Umstände rund um die Täuschung noch betreffend den subjektiven Tatbestand Willkür oder sonstige Rechtsverletzungen der Vorinstanz nachzuweisen. Seine Kritik am Schuldspruch des gewerbsmässigen Betrugs ist folglich unbegründet, soweit sie überhaupt hinreichend dargetan ist und auf sie eingetreten werden kann (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; oben E. 1.2.4). Die Beurteilung der übrigen Tatbestandsvoraussetzungen, namentlich der Arglist sowie des mittäterschaftlichen und gewerbsmässigen Handelns, rügt der Beschwerdeführer nicht, weshalb darauf nicht näher eingegangen zu werden braucht.
Der Beschwerdeführer wendet sich ebenso gegen den Schuldspruch der mehrfachen Urkundenfälschung.
2.1. Er moniert, die Vorinstanz habe seine Täterschaft zu Unrecht bejaht. Er macht auch hier eine offensichtlich unrichtige bzw. willkürliche Sachverhaltsfeststellung und einen Verstoss gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" geltend. Zudem rügt er eine Verletzung des Anklagegrundsatzes.
2.2. Der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich unter anderem schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht.
2.3. Die Vorinstanz verurteilt den Beschwerdeführer wegen mehrfacher Urkundenfälschung in der Variante des Gebrauchs unwahrer Urkunden, weil er die zwei Bestätigungen der Banken L.________ und M., die unwahre Angaben über die finanzielle Situation der G. AG enthalten hätten, angefordert und in der Folge an die "Amerikaner" weitergeleitet habe, damit diese mit denselben den Finanzierungsnachweis gegenüber den Finanzierungssuchenden bzw. deren Investoren hätten erbringen bzw. sie über die Rückzahlungsfähigkeit der G.________ AG hätten täuschen können. Die Vorinstanz beurteilt die Bankbestätigungen aufgrund der garantenähnlichen Stellung der Banken als tatbestandsmässige qualifizierte schriftliche Lüge und rechnet die von den "Amerikanern" mittels den Bankbestätigungen vorgenommene Täuschung dem Beschwerdeführer als mittäterschaftliches Handeln zu. In subjektiver Hinsicht hält sie dem Beschwerdeführer vorsätzliches Handeln in direkter Täuschungs- und Schädigungs- bzw. Vorteilsabsicht vor (vgl. angefochtenes Urteil E. II.2.6 S. 68 ff., insbesondere E. II.2.6.5 ff. S. 71 ff.).
2.4. Der Beschwerdeführer führt dagegen zum einen erneut seine bereits beim Tatbestand des Betrugs erhobene Kritik an. Er wiederholt, er selbst habe das Schreiben der Bank L.________ nicht angefordert und dieses stehe in keinem Zusammenhang mit den Funding Commitments. Auf diese, vom vorinstanzlichen Sachverhalt abweichenden und bereits oben in E. 1.4.3 behandelten Einwände ist nicht erneut einzugehen, nachdem sie auch hier nicht über die Darlegung eines bloss denkbaren Alternativsachverhalts hinausgehen. Hinsichtlich des zum anderen gelten gemachten Einwands, das Schreiben der Bank L.________ habe für den Beschwerdeführer keinen offensichtlich falschen Inhalt aufgewiesen, gilt alsdann, was bereits zu dem gleichen, unter dem Titel des Betrugs erhobenen Vorbringen betreffend die Bestätigung der Bank M.________ gesagt wurde (vgl. oben E. 1.4.3 in fine) : Die Rüge entbehrt jeglicher Auseinandersetzung mit den Feststellungen der Vorinstanz, wonach die Bestätigung die finanzielle Lage der G.________ AG falsch abbilde und dem Beschwerdeführer dies habe bewusst gewesen sein müssen (dazu angefochtenes Urteil E. II.2.6.5 S. 71 und E. II.2.6.8 S. 73, ferner E. II.2.3.2 S. 35 und E. II.2.5.5 S. 59). Die beschwerdeführerische Kritik ist daher auch insoweit unzureichend begründet. Mit Bezug auf die Bestätigung der Bank M.________ kritisiert der Beschwerdeführer die Ausführungen der Vorinstanz zum Tatbestand der mehrfachen Urkundenfälschung im Übrigen nicht. Die behauptete Verletzung des Anklagegrundsatzes begründet er ferner mit keinem Wort.
Die Rügen des Beschwerdeführers betreffend den Schuldspruch der mehrfachen Urkundenfälschung erweisen sich folglich ihrerseits als unbegründet, soweit sie überhaupt hinreichend dargetan sind und auf sie einzutreten ist (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; oben E. 1.2.4).
Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich die Kostenfolge.
3.1. Er kritisiert die von ihm zu tragenden Kosten der Beschlagnahme der Yacht seiner Ehefrau in Höhe von Fr. 76'101.25. Zum einen bringt er sinngemäss vor, diese Kosten (im Wesentlichen für Aufbewahrung und Unterhalt der Yacht) seien mangels direkten Bezugs zu den vorgeworfenen Straftatbeständen nicht unter den Begriff der Auslagen gemäss Art. 422 Abs. 2 StPO zu subsumieren und stellten damit keine Verfahrenskosten dar. Zum anderen wendet er ein, die Kosten gingen auf eine fehlerhafte Verfahrenshandlung der Staatsanwaltschaft zurück, weshalb er diese gemäss Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO nicht zu tragen habe. Das auferlegte Nutzungsverbot sei der falsche Weg, um den Werterhalt der Yacht zu sichern, da erfahrungsgemäss die meisten Schäden bei Nichtgebrauch aufträten. Die Fehlerhaftigkeit des Vorgehens der Staatsanwaltschaft zeige auch der Umstand, dass diese, nachdem die Staatskasse die hohen Kosten nicht mehr habe tragen wollen, genau das angeboten habe, was er knapp zwei Jahre zuvor mehrfach angeboten habe, nämlich eine Nutzung der Yacht bei Übernahme der Unterhaltskosten durch die Eigentümerin. Führe die Vorinstanz an, die Kosten hätten von ihm durch Leisten einer Sicherheit von Fr. 500'000.-- (bei anschliessender Freigabe der Yacht) verhindert werden können, sei das willkürlich, habe die Staatsanwaltschaft doch über seine aufgrund der Kontosperren fehlenden, damals jedoch nur akzeptierten Barmittel genau gewusst. Geradezu absurd sei die vorinstanzliche Argumentation, die Kosten wären auch ohne Nutzungsverbot angefallen.
3.2.
3.2.1. Die anordnende Strafbehörde ist zur sachgemässen Aufbewahrung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte verpflichtet (vgl. Art. 266 Abs. 2 StPO), bis über deren definitive Verwendung entschieden wird (vgl. Art. 267 StPO). Dabei sind die betreffenden Gegenstände und Vermögenswerte so zu sichern und zu behandeln, dass sie keinen Schaden nehmen, nicht an Wert einbüssen und nicht abhandenkommen. Wie die Aufbewahrung konkret zu erfolgen hat, hängt von der Beschaffenheit der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte ab (vgl. zum Ganzen: BGE 148 IV 74 E. 3.1 mit Hinweisen).
3.2.2. Gemäss Art. 422 Abs. 1 StPO setzen sich die Verfahrenskosten zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. Auslagen sind laut Abs. 2 der genannten Bestimmung namentlich Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung, für Übersetzungen, Gutachten und die Mitwirkung anderer Behörden sowie Post-, Telefon- und ähnliche Spesen.
Nach Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Davon sind jene Kosten ausgenommen, die der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). Diese müssen bei objektiver Betrachtungsweise schon im Voraus unnötig oder fehlerhaft sein. Die angefallenen Kosten sind in diesem Fall nicht adäquate Folge der Straftat. Hiervon ist beispielsweise auszugehen, wenn eine Behörde ein materielles oder formelles Recht verletzt hat, was im Rechtsmittelverfahren korrigiert werden muss, oder wenn wegen Formfehlern Verfahrenshandlungen wiederholt werden müssen (vgl. Urteile 6B_1355/2023 vom 25. April 2024 E. 4.3; 7B_8/2021 vom 25. August 2023 E. 9.3.3; 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 23.8.2; je mit Hinweisen).
3.3. Dem angefochtenen Urteil ist zu entnehmen, dass die beschlagnahmte Yacht Fairline Phantom 50 bei einer Werft deponiert und die professionelle Wartung durch diese sichergestellt wurde. Die Vorinstanz gelangt zusammengefasst zum Schluss, das Vorgehen der Staatsanwaltschaft, welche ein Nutzungsverbot hinsichtlich der Yacht bewusst verfügt und schliesslich einen Teil der beschlagnahmten Gegenstände, worunter die fragliche Yacht, gegen angemessene Sicherheiten freigegeben habe, sei nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer habe sich die während der Beschlagnahme der Yacht entstandenen Kosten selbst zuzuschreiben. Eine Übernahme der Kosten auf die Staatskasse gestützt auf Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO rechtfertige sich nicht (vgl. angefochtenes Urteil E. VII.1.2 S. 95 f.).
3.4. Die Kritik des Beschwerdeführers dringt auch in diesem Punkt nicht durch.
3.4.1. Den Einwand, die Aufbewahrungs- und Unterhaltskosten der beschlagnahmten Yacht stellten keine Auslagen gemäss Art. 422 Abs. 2 StPO dar, bringt der Beschwerdeführer soweit ersichtlich erstmals vor. Es handelt sich dabei um eine neue Rechtsrüge, die seine Anträge unverändert lässt, anhand des feststehenden Sachverhalts beurteilt werden kann und daher grundsätzlich zulässig ist (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.3; Urteil 6B_82/2024 vom 5. Mai 2025 E. 2.3). Ob ihre späte Erhebung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) verstösst, kann offen bleiben, da die Rüge in der Sache nicht verfängt: So steht ausser Frage, dass die Aufbewahrungs- und Unterhaltskosten der Yacht durch deren Beschlagnahme bedingt sind und somit in einem kausalen Zusammenhang zum Strafverfahren stehen. Die Auflistung der Auslagen in Art. 422 Abs. 2 StPO ist alsdann nicht abschliessend (vgl. BGE 141 IV 465 E. 9.5.1). Wohl gilt es zu beachten, dass allgemeine Aufwendungen der Polizei, welche diese aufgrund ihrer Stellung als Strafbehörde in einem konkreten Strafverfahren zu erbringen hat, wie beispielsweise Fahndungs- und Festnahmekosten, Ermittlungskosten, Kosten der Beweissicherung oder Kosten der polizeilichen Foto- und Erkennungsdienste, nicht unter die Auslagen fallen (vgl. Urteil 6B_1430/2019 vom 10. Juli 2020 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 141 IV 465 E. 9.5.3). Bei den zur Diskussion stehenden Kosten handelt es sich indes nicht um solche allgemeinen Aufwendungen der Polizei, sondern um Kosten für Vorkehren, die wegen der Beschaffenheit der beschlagnahmten Yacht (Grösse, Unterhaltsbedarf) die Kapazität der Strafverfolgungsbehörden überschritten und von einem Spezialisten zu besorgen waren. Überschreitet die Pflicht zur sachgemässen (werterhaltenden) Aufbewahrung der beschlagnahmten Gegenstände nach Art. 266 Abs. 2 StPO (vgl. E. 3.2.1 oben) die Möglichkeiten der Strafverfolgungsbehörde, ist diese berechtigt und verpflichtet, eine externe Stelle damit zu beauftragen, und darf sie die dabei anfallenden Kosten grundsätzlich als Auslagen gemäss Art. 422 Abs. 2 StPO zu den Verfahrenskosten schlagen. Die Vorinstanz verletzt folglich kein Bundesrecht, wenn sie die Aufbewahrungs- und Unterhaltskosten der Yacht zu den Verfahrenskosten des Untersuchungsverfahrens zählt.
3.4.2. Gleichermassen nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, soweit er eine ihn von der Kostentragung befreiende fehlerhafte Verfahrenshandlung geltend macht.
Dass die Yacht mit Beschlag belegt bzw. als Sicherungsmittel verwendet wurde, kritisiert der Beschwerdeführer als solches nicht; die diesbezüglichen Anordnungsvoraussetzungen gemäss Art. 70 f. StGB und Art. 263 ff. StPO bilden denn auch nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils. Darauf ist daher nicht weiter einzugehen. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer einzig bemängelten Art und Weise der Sicherung, d.h. des auferlegten Nutzungsverbots, bleibt Folgendes festzuhalten: Gemäss der Angabe im Urteil der Erstinstanz erfolgte die Beschlagnahme der Yacht Anfang Juli 2012 (erstinstanzliches Urteil E. 8.3.4 S. 145). Die Vorinstanz hält fest, dass die Staatsanwaltschaft am 30. Juli 2012 um Einigung betreffend die beschlagnahmten Vermögenswerte ersuchte, am 6. August 2012 die teilweise Aufhebung "der Beschlagnahmungen" gegen eine Sicherheitsleistung von Fr. 500'000.-- offerierte, am 28. November 2012 erneut ein entsprechendes Angebot unterbreitete und am 14. April 2014 nochmals auf ihr Angebot hinwies, bevor am 4. Juni 2014 sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau zur Leistung entsprechender Sicherheiten bereit erklärten und die Staatsanwaltschaft unter anderem die Yacht freigab (vgl. angefochtenes Urteil E. VII.1.2 S. 95). Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die Auferlegung eines Nutzungsverbots betreffend die Yacht sei untauglich, um deren Werterhalt zu sichern, übersieht er zum einen, dass mit der Beschlagnahme, deren Anordnungsvoraussetzungen er wie erwähnt nicht in Abrede stellt, das betroffene Objekt grundsätzlich der Verfügungsgewalt des Berechtigten entzogen und staatlicher Herrschaft unterworfen wird (vgl. BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Strafprozessrecht, 3. Aufl. 2023, N. 1 und 8 zu Vor Art. 263-268 StPO mit zahlreichen Hinweisen). Zum anderen geht diese Kritik an der Sache vorbei, da laut dem soeben dargelegten, ebenfalls nicht kritisierten und daher verbindlichen Verfahrensverlauf die Staatsanwaltschaft innerhalb rund eines Monats seit der Beschlagnahme - d.h. entgegen dem Beschwerdeführer zeitnah und nicht erst mehr als ein Jahr nach der Beschlagnahme - die Freigabe der Yacht zusammen mit weiteren Vermögenswerten angeboten hat. Der hiergegen einzig erhobene Einwand des Beschwerdeführers, er habe auf das Angebot wegen der einverlangten Sicherheit von Fr. 500'000.-- und der dafür nur akzeptierten Barmittel, über die er nicht verfügt habe, nicht eingehen können, vermag nicht durchzudringen. Nicht nur substanziiert er in keiner Weise seine Behauptung, es seien damals als Sicherheit nur Barmittel in Frage gekommen. Auch zeigt er nicht auf, inwiefern die geforderte Sicherheit angesichts seiner damaligen finanziellen Lage, zu der er sich nicht äussert, unhaltbar hoch gewesen wäre. Dass es sich so verhalten hätte, erscheint denn auch wenig naheliegend und ist mithin nicht offensichtlich, nachdem im Rahmen der letztlich erzielten Einigung der Beschwerdeführer zwei Inhaber-Schuldbriefe über je Fr. 200'000.-- beigegeben und die Staatsanwaltschaft diese als Sicherheit für sämtliche Forderungen aus dem Strafverfahren akzeptiert hat (vgl. angefochtenes Urteil E. VI.3.6 S. 93). Weshalb eine isolierte Freigabe nur der Yacht gegen eine wesentlich geringere Sicherheit ausgeschlossen gewesen wäre, ist davon abgesehen genauso wenig dargelegt oder erkennbar. Dem Beschwerdeführer gelingt es folglich nicht, ein von vornherein fehlerhaftes - unverhältnismässiges oder anderweitig rechtswidriges - Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden im Zusammenhang mit der Beschlagnahme der Yacht aufzuzeigen, das ihn gestützt auf Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO von einer Kostentragung entlastete.
3.4.3. Zusammengefasst ist die Kritik betreffend die Auflage der Kosten im Zusammenhang mit der Beschlagnahme der Yacht unbegründet, soweit sie überhaupt den formellen Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG entspricht und auf sie eingetreten werden kann.
3.5. Soweit der Beschwerdeführer unter dem Titel der Kostenfolge zusätzlich einwendet, die Vorinstanz habe der Kostenfestsetzung der Erstinstanz Rechtskraft erteilt, obwohl diese Kosten Teil seiner Beschwerde (recte: Berufung) vor der Vorinstanz gewesen seien, ist schliesslich weder dargetan noch ersichtlich, was er daraus ableiten möchte. Darauf ist mangels tauglicher Begründung nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG und oben E. 1.2.4).
Der Beschwerdeführer erhebt ferner in seinen Ausführungen zur beantragten unentgeltlichen Rechtspflege erfolglos zusätzliche Kritik. Was er betreffend die ergangenen Schuldsprüche ableiten möchte, wenn er einwendet, es wäre zu prüfen gewesen, ob die Bekanntgabe von Informationen an die Medien durch die Staatsanwaltschaft eine Verletzung von Art. 74 StPO darstelle, erschliesst sich nicht, zumal er sich damit gegen staatsanwaltschaftliches Handeln wendet, das als solches nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Mit seinem weiteren, die Strafzumessung betreffenden pauschalen Einwand, die Vorinstanz habe bei der Festlegung der Tagessätze (bzw. deren Höhe) seine effektiven Einkommensverhältnisse nicht geprüft, vermag er eine entsprechend unzureichende Würdigung ferner nicht darzutun, hält die Vorinstanz den auf Fr. 100.-- festgesetzten Tagessatz doch ausdrücklich "angesichts der finanziellen Verhältnisse und des gelebten Lebensstandards" für angemessen (vgl. angefochtenes Urteil E. III.2.5.2 S. 83). Zugleich ist weder genügend aufgezeigt noch offensichtlich, weshalb die Vorinstanz den Tagessatz - wie der Beschwerdeführer fordert - nachgerade auf das in Art. 34 Abs. 2 StGB vorgesehene Minimum von Fr. 10.-- hätte herabsetzen müssen. Die zusätzliche Kritik ist folglich ebenfalls unbegründet, soweit auf sie überhaupt einzutreten ist.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Den Beschwerdegegnern 2 und 3 ist mangels entstandenen Aufwands keine Entschädigung zuzusprechen. Der Beschwerdegegnerin 1 steht keine Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 1, 2 und 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Juli 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Boller