[AZA 1/2] 5P.50/2001/min

II. ZIVILABTEILUNG


  1. März 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivil- abteilung, Bundesrichter Meyer, Ersatzrichter Zünd und Gerichtsschreiber Schett.


In Sachen

Adrian Vonarburg,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Luzern, Instruktionsrichterin der I. Kammer,

betreffend Art. 29 BV etc. (unentgeltliche Rechtspflege; Namensänderung), hat sich ergeben:

A.- Adrian Vonarburg stellte beim Justizdepartement des Kantons Luzern das Gesuch, es sei ihm die Führung des Namens "von Arburg" zu gestatten, was das Justizdepartement mit Ent- scheid vom 16. Februar 2000 ablehnte. Hiegegen erhob Adrian Vonarburg Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Luzern, wobei er weiterhin beantragte, den Namen "von Arburg" führen zu dürfen, eventuell die Namen "Von Arburg" oder "Arburg". Mit Entscheid vom 17. Oktober 2000 wies der Regierungsrat des Kantons Luzern die Beschwerde ab.

B.- Hiegegen reichte Adrian Vonarburg am 11. November 2000 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Luzern ein. Mit Entscheid vom 8. Januar 2001 wies die Instruktionsrichterin ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Beschwerdebegehrens ab und ver- pflichtete den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvor- schusses.

C.- Adrian Vonarburg hat mit Eingabe vom 4. Februar 2001 staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erhoben mit dem Antrag, den Entscheid der Instruktionsrichterin aufzuhe- ben. Er beantragt auch für das bundesgerichtliche Verfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Das Obergericht (Instruktionsrichterin) beantragt die Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

D.- Der Präsident der II. Zivilabteilung hat ein Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung am 22. Februar 2001 als gegenstandslos geworden abgeschrieben, nachdem der Be- schwerdeführer erklärt hatte, das Hauptverfahren sei sistiert worden und das Gesuch damit gegenstandslos geworden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.- Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mit- tel verfügt, hat nach Art. 29 Abs. 3 BV Anspruch auf unent- geltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte not- wendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Als aussichtslos sind nach der bundesgericht- lichen Praxis Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Ge- winnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlust- gefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht des- halb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 124 I 304 E. 2c; 122 I 267 E. 2b; 119 Ia 251 E. 3b; 109 Ia 5 E. 4 mit Hinweisen).

2.- a) Nach Art. 30 Abs. 1 ZGB kann die Regierung des Wohnsitzkantons einer Person die Änderung des Namens bewilli- gen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Dieser Tatbestand ist erfüllt, wenn das Interesse des Namensträgers an einem neuen Namen dasjenige der Verwaltung und der Allgemeinheit an der Unveränderlichkeit des einmal erworbenen und in die Register eingetragenen Namens sowie an eindeutiger Kennzeichnung und Unterscheidung des einzelnen überwiegt (BGE 126 III 1 E. 3a; 120 II 276 E. 1). Die Namensänderung hat den Zweck, ernstli- che Nachteile, die mit dem bisherigen Namen verbunden sind, zu beseitigen, wobei vor allem moralische, geistige und see- lische Interessen im Spiele stehen können (BGE 124 III 401 E. 2b; 108 II 1 E. 5a, mit Hinweis). Ein die Änderung des Namens rechtfertigendes persönliches Interesse des Gesuch- stellers kann hauptsächlich darin bestehen, nicht des Namens wegen dem Spott ausgesetzt zu sein. Eine Namensänderung fällt also etwa in Betracht, wenn der Name als lächerlich, hässlich oder anstössig erscheint oder immer wieder verstümmelt wird (BGE 120 II 276 E. 1). Demgegenüber ist beispielsweise eine Namensänderung verweigert worden, die unter Hinweis auf das Interesse einer berühmten Familie (von Stockalper), das Aus- sterben zu verhindern, begründet worden war (BGE 108 II 247). Auch der Umstand, dass ein Kind mit doppelter Staatsangehö- rigkeit, welches den Namen der Mutter trägt, bei der es in der Schweiz lebt, in den amtlichen Akten Italiens unter dem Namen des Vaters eingetragen ist, vermochte eine Namensände- rung in der Schweiz nicht zu rechtfertigen (BGE 126 III 1).

b) Der Beschwerdeführer, welcher in Wien osteuropäi- sche Geschichte studiert, hat sein Begehren auf Namensände- rung damit begründet, dass sein Name vielfach falsch ausge- sprochen und geschrieben werde, wodurch ihm Unannehmlichkei- ten (beispielsweise durch falsche Adressierung seiner Post, fehlerhafte Ausstellung von Ausweisen) entstünden. Er hat gegenüber dem Obergericht auch darauf hingewiesen, dass er seit mehreren Jahren bei den meisten Menschen, die er in dieser Zeit kennengelernt habe, als "Adrian von Arburg" be- kannt sei. Im Jahre 2001 würde neben einem Forschungsbericht, den er unter dem Namen "von Arburg" veröffentlichen werde, seine Magisterarbeit an der Universität Wien unter dem Namen "Vonarburg" erscheinen, weil die Universität auf den gesetz- lichen Namen abstelle. Wenn er unter verschiedenen Namen publiziere, werde das negative Auswirkungen auf seine Reputa- tion als Historiker haben. Zu letzterem hat die Einzelrich- terin des Obergerichts zu Recht festgehalten, dass der Be- schwerdeführer es in der Hand habe, seinen Namen in künftigen wissenschaftlichen Publikationen einheitlich zu schreiben. Wenn er in der staatsrechtlichen Beschwerde dazu ausführt, gerade dies stehe nicht immer in seiner Macht, so scheint er von der Prämisse auszugehen, dass er, wo immer der gesetzli- che Name nicht zwingend verwendet werden muss, unter dem Namen "von Arburg" und nicht "Vonarburg" publizieren werde. Das ist ihm zwar unbenommen, doch bleibt es dabei, dass er es in der Hand hätte, einheitlich für Publikationen den Namen "Vonarburg" zu verwenden, womit er die befürchteten Nachteile für seine Reputation vermeiden könnte. Was die falsche Aus- sprache oder Schreibung des Namens betrifft, so handelt es sich um ein Problem, welches sich für Namen, die nicht geläu- fig sind, vielfach stellt. Es kann durchaus bezweifelt wer- den, dass die Verwendung des Namens "von Arburg" hieran Ent- scheidendes zu ändern vermöchte. Aber auch die mit falscher Aussprache oder Schreibung des Namens verbundenen Nachteile halten sich in Grenzen, zumal sie nicht derart sind, dass sie den Beschwerdeführer dem Gespött aussetzen (vom Beschwerde- führer angeführte Beispiele: "Vonaburg", "Vonarbug", "Von- abg.", "v. Arbg."). Wenn die Einzelrichterin des Obergerichts wichtige Gründe für die Namensänderung als kaum gegeben er- achtet und die Gewinnaussichten des angehobenen Verfahrens als weitaus geringer einstuft als die Verlustgefahren, ist dies nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.

c) Was der Beschwerdeführer des Weiteren geltend macht, führt ebenfalls nicht zur Gutheissung der staatsrecht- lichen Beschwerde:

aa) Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass er das Verfahren keinesfalls nur deshalb führe, weil es ihn nichts koste; vielmehr sei er bereit, Kostenfolgen in Kauf zu nehmen, was sich daran zeige, dass er bereits Fr. 1'000.- an die Luzerner Gerichtskasse überwiesen habe. Massstab für die Beurteilung der Erfolgsaussichten bildet indessen nicht, ob der konkret betroffene Beschwerdeführer subjektiv bereit ist, das Kostenrisiko zu übernehmen, sondern ob (hypothetisch) eine bemittelte Partei sich "bei vernünftiger Überlegung" zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 124 I 304 E. 2c; 122 I 267 E. 2b). Massgebend ist mithin eine objektivierte Betrach- tungsweise, weshalb der Beschwerdeführer nichts daraus ablei- ten kann, welche Kosten er persönlich notfalls in Kauf zu nehmen bereit ist.

bb) Aus der Tatsache, dass der Regierungsrat die unentgeltliche Rechtspflege noch bewilligt hat, lässt sich nicht ableiten, dass auch das Obergericht so entscheiden müsste, denn ein Prozessbegehren, das in erster oder zweiter Instanz noch hinreichend Erfolgsaussichten haben mochte, kann diese verlieren, wenn eine oder mehrere Instanzen sich mit der Sache umfassend auseinander gesetzt haben.

cc) Die Instruktionsrichterin des Obergerichts musste sich nicht zum Standpunkt des Beschwerdeführers äus- sern, die Abtrennung des Namenspartikels "von" sei nicht zu vergleichen mit der in BGE 120 II 279 abgelehnten nachträg- lichen Hinzufügung eines solchen Partikels, um an die Adels- tradition einer Familie anzuschliessen. Selbst wenn der Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers in diesem Punkt aus- sichtsreich erschiene, was hier nicht zu beurteilen ist, vermöchte dies nichts daran zu ändern, dass sein Begehren nur erfolgversprechend sein könnte, wenn ein wichtiger Grund für die Namensänderung überhaupt vorläge.

dd) Der Beschwerdeführer will eine Verfassungsver- letzung daraus ableiten, dass die Instruktionsrichterin des Obergerichts ausgeführt habe, er behaupte zwar, es bestünden weitere wichtige Gründe für eine Namensänderung, nenne diese aber nicht konkret, sondern verweise bloss auf frühere Rechtsschriften. Tatsächlich hat die Instruktionsrichterin des Obergerichts die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Grün- de für eine Namensänderung aber berücksichtigt, wie sich den weiteren Ausführungen unter Ziff. 4.2 des angefochtenen Ent- scheids entnehmen lässt.

ee) Beizupflichten ist dem Beschwerdeführer immerhin darin, dass eine Verletzung der Begründungspflicht im Ent- scheid des Regierungsrates nicht im Verfahren des Oberge- richts geheilt werden kann, wenn für dieses die unentgelt- liche Rechtspflege verweigert wird. Es verhielte sich gerade umgekehrt: Das Beschwerdebegehren könnte nicht als aussichts- los qualifiziert werden, wenn der angefochtene Entscheid der Begründungspflicht nicht genügen würde. Indessen führt auch dies nicht zur Gutheissung der staatsrechtlichen Beschwerde, denn die Instruktionsrichterin des Obergerichts hat - zu Recht - angenommen, der Entscheid des Regierungsrates genüge der Begründungspflicht. Der Hinweis auf die Heilung eines allfälligen Mangels ist demnach überflüssig und war für die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege auch nicht ent- scheidend.

3.- Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Pro- zessaussichten für das obergerichtliche Verfahren als gering eingestuft werden durften und die Verweigerung der unentgelt- lichen Rechtspflege Verfassungsrecht demnach nicht verletzt. Die staatsrechtliche Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

Für das bundesgerichtliche Verfahren kann das Be- gehren um unentgeltliche Rechtspflege indessen gutgeheissen werden, weil gewisse Unklarheiten im angefochtenen Entscheid, auch wenn diese nicht von ausschlaggebender Bedeutung waren, Anlass zur Beschwerdeführung geben mochten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.

2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gut- geheissen.

3.- Es werden keine Kosten erhoben.

4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Luzern (Instruktionsrichterin der I. Kammer) schriftlich mitgeteilt.


Lausanne, 22. März 2001

Im Namen der II. Zivilabteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

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5P.50/2001
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22.03.2001
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25.03.2026