5G 2/2013 / 5G_2/2013

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

{T 0/2}

5G_2/2013

Urteil vom 12. Dezember 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter von Werdt, Präsident, Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi, Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte X._________, vertreten durch Advokat Dr. Andreas Leukart, Beschwerdeführer,

gegen

  1. Y.________, vertreten durch Advokat Thomas Waldmeier,
  2. Z.________, Beschwerdegegner.

Gegenstand Berichtigung des bundesgerichtlichen Urteils vom 12. November 2013 (5A_538/2013),

Sachverhalt:

A.

In einem vom Gläubiger X._________ gegen Z.________ eingeleiteten Arrestverfahren wurde ein Grundstück verarrestiert, welches Z.________ an Y.________ verkauft hatte, ohne dass bislang eine grundbuchliche Übertragung erfolgt wäre.

Im Rahmen des von Y.________ eingeleiteten Arresteinspracheverfahrens hob das Kantonsgericht Basel-Landschaft den Arrest mit Entscheid vom 30. April 2013 auf.

Mit Urteil 5A_538/2013 vom 12. November 2013 wies das Bundesgericht die hiergegen von X._________ eingereichte Beschwerde in Zivilsachen ab, soweit es darauf eintrat (Ziff. 1), wobei es ihm die Gerichtskosten auferlegte (Ziff. 2) und ihn zu einer Entschädigung von Fr. 500.-- an den Beschwerdegegner 2 verpflichtete (Ziff. 3).

B.

Mit Berichtigungsgesuch vom 12. November 2013 hält der Rechtsvertreter von Y.________ fest, dass die Entschädigung von Fr. 500.-- gemäss E. 5 des Urteils 5A_538/2013 im Zusammenhang mit der abgegebenen Stellungnahme zur Frage der aufschiebenden Wirkung stehe, welche er eingereicht habe, während der Beschwerdegegner 2 nie eine Stellungnahme abgegeben habe. Er gehe von einem Tippfehler aus, welcher gestützt auf Art. 129 Abs. 1 BGG dahingehend zu berichtigen wäre, dass die Entschädigung der Beschwerdegegnerin 1 zuzusprechen sei.

Erwägungen:

Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheides unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor (Art. 129 Abs. 1 BGG).

Im Urteil 5A_538/2013 wurde in E. 5 festgehalten, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die Stellungnahme zur aufschiebenden Wirkung entschädigungspflichtig sei (Art. 68 Abs. 2 BGG). Damit wurde auf die vom Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 1 eingereichte Stellungnahme vom 2. August 2013 Bezug genommen. Der Beschwerdegegner 2 hat sich nie vernehmen lassen. Irrtümlich wurde aber die Entschädigung in Ziff. 3 des Dispositivs dem Beschwerdegegner 2 statt der Beschwerdegegnerin 1 zugesprochen. Dieses Versehen ist im Rahmen des vorliegenden Berichtigungsverfahrens zu korrigieren.

Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben und der Beschwerdegegnerin 1 ist für das vorliegende Berichtigungsverfahren eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Das Berichtigungsgesuch der Beschwerdegegnerin 1 wird gutgeheissen und Ziff. 3 des Urteils 5A_538/2013 vom 12. November 2013 wird wie folgt korrigiert:

"Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin 1 mit Fr. 500.-- zu entschädigen."

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Die Beschwerdegegnerin 1 wird aus der Gerichtskasse mit Fr. 200.-- entschädigt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Dezember 2013 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli

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Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
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5G_2/2013
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
5G_2/2013, CH_BGer_005, 5G 2/2013
Entscheidungsdatum
12.12.2013
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026