1C_611/2024, 1C_663/2024, 5A_653/2024, 5D_12/2025, 5F_35/2024, + 4 weitere
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
5F_8/2025
Urteil vom 6. März 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Bovey, Präsident, Bundesrichter Herrmann, Josi Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchsteller,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch das Bezirksgericht Winterthur, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur, Gesuchsgegner,
B.________.
Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5D_12/2025 vom 11. Februar 2025.
Sachverhalt:
A.
Für die Vertretung des Gesuchstellers im erstinstanzlichen Verfahren betreffend eine Kindschaftssache setzte das Bezirksgericht Winterthur mit Verfügung vom 17. Dezember 2024 die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin auf Fr. 9'058.-- fest und wies den Gesuchsteller auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hin. Die im Zusammenhang mit der Nachzahlungspflicht erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 17. Januar 2025 ab. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde des Gesuchstellers trat das Bundesgericht mit Urteil 5D_12/2025 vom 11. Februar 2025 mangels hinreichender Begründung nicht ein.
B.
Mit Revisionsgesuch vom 27. Februar 2025 gegen das Urteil 5D_12/2025 verlangt der Gesuchsteller, seine Beschwerde gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 17. Januar 2025 sei anzunehmen und das Bundesgericht habe die in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen zu berücksichtigen. Ferner stellt er die Anträge, es sei ihm ein Rechtsbeistand zu bestellen und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Erwägungen:
Wie dem Gesuchsteller schon oft mitgeteilt wurde, vermittelt das Bundesgericht keine Rechtsanwälte. In der Schweiz gibt es keinen Anwaltszwang und es ist an der Verfahrenspartei, einen Rechtsvertreter zu mandatieren. Indes dürfte der Antrag des Gesuchstellers auf Beigabe eines Rechtsvertreters (auch) im Zusammenhang mit der im Verfahren 5D_12/2025 sowie in zahlreichen früheren Beschwerden gestellten Antrag stehen, es sei seine Postulationsfähigkeit abzuerkennen (dazu E. 4).
Ein bundesgerichtliches Urteil kann auf Gesuch hin aus einem der in Art. 121 ff. BGG abschliessend genannten Gründe in Revision gezogen werden, wobei der Revisionsgrund in der Gesuchsbegründung in gedrängter Form darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen; handelt es sich um ein Nichteintretensurteil, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen (8F_6/2022 vom 5. September 2022 E. 2). Die Revision dient jedoch nicht dazu, die Rechtslage bzw. die Eintretensvoraussetzungen erneut zu diskutieren und inhaltlich eine Wiedererwägung des ergangenen bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen (Urteil 5F_36/2022 vom 29. November 2022 E. 3).
Der Gesuchsteller beruft sich auf die Revisionsgründe von Art. 121 lit. c und d BGG. Er macht geltend, das Bundesgericht widerlege den Verfahrensmangel nicht und folglich sei davon auszugehen, dass das obergerichtliche Verfahren an einem solchen leide; das Bundesgericht wolle den Vorinstanzen durch falsche Rechtsauslegung einen amtsmissbräuchlichen Vorteil verschaffen. Im Übrigen stelle sich das Bundesgericht absichtlich dumm, um die Parallelen zu anderen obergerichtlichen Verfahren nicht zu sehen. Soweit sich der Gesuchsteller direkt gegen den obergerichtlichen Entscheid richtet und einen Verfahrensmangel geltend macht, kann auf das Revisionsgesuch von vornherein nicht eingetreten werden, weil die Beschwerde 5D_12/2025 nicht materiell behandelt wurde. Die Ausführungen des Gesuchstellers stehen indes sinngemäss auch in einem Zusammenhang mit der Begründungspflicht und damit den Eintretensvoraussetzungen für eine Beschwerde. Dazu ist Folgendes zu bemerken: Zum einen übersieht der Gesuchsteller, dass nicht das Bundesgericht darlegungspflichtig ist, sondern er im Verfahren 5D_12/2025 mit hinreichender Begründung - und zwar zufolge des Fr. 30'000.-- nicht erreichenden Streitwertes mit substanziierten Verfassungsrügen (dazu Urteil 5D_12/2025 E. 3) - darzutun gehabt hätte, inwiefern das Obergericht gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben soll. Zum anderen zielt die sinngemässe Kritik am Nichteintreten nicht auf ein Übersehen von Anträgen oder Aktenstellen, sondern es geht um die Beurteilung der Frage, ob die Beschwerde hinreichend begründet war oder nicht. Der Gesuchsteller möchte diese Frage gewissermassen neu und in seinem Sinn beurteilt wissen mit der Folge, dass auf seine Beschwerde einzutreten (gewesen) wäre; dieses Anliegen ist jedoch einer Revision nicht zugänglich (vgl. E. 2).
Der Gesuchsteller glaubt ferner einen Widerspruch darin zu erkennen, dass im Urteil 5D_12/2025 festgehalten wurde, es sei nicht ersichtlich, dass er nicht in der Lage wäre, seine Sache selbst zu führen, und gleichzeitig von ihm eine Begründung verlangt werde, wie sie nur ein Anwalt leisten könne. Abgesehen davon, dass das Bundesgericht bereits in mehreren früheren Urteilen (bspw. 5A_653/2024 E. 3; 1C_611/2024 E. 2, 1C_663/2024 E. 3.2.3, 5F_35/2024 E. 1, 5F_38/2024 E. 1) festgehalten hat, der Gesuchsteller ergreife zwar konstant Rechtsmittel, aber er wisse seine Anliegen durchaus zu formulieren, geht es auch bei der Frage, ob er seine Sache selbst vertreten kann, um eine Beurteilung, die nicht revisionsweise in Wiedererwägung gezogen werden kann.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Wie die vorstehenden Erwägungen im Übrigen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Bezirksgericht Winterthur, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 6. März 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli