Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
5F_58/2025
Urteil vom 30. September 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Bovey, Präsident, Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa, Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchsteller,
gegen
B.________, Adresse dem Gericht bekannt, Gesuchsgegnerin.
Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_647/2025 vom 29. August 2025.
Sachverhalt:
A.
A.________ (Gesuchsteller) hat Verfahren betreffend Kindesbelange in Bezug auf zwei Kinder aus verschiedenen Beziehungen und gelangt in diesem Zusammenhang regelmässig bis vor Bundesgericht. Vorliegend ging es im Ursprung um die am 13. Februar 2025 erfolgte Genehmigung eines Rechenschaftsberichtes der Beistandsperson des einen Kindes durch die KESB Zürich. Im Beschwerdeverfahren verlangte der Bezirksrat Zürich vom Gesuchsteller mit Verfügung vom 25. März 2025, dass er ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichne, und mit Verfügung vom 17. April 2025 wies der Bezirksrat den Antrag des Gesuchstellers ab, dass mit ihm nur auf dem elektronischen Weg zu kommunizieren sei. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 7. Juli 2025 wegen verspäteter Einreichung nicht ein. Im Übrigen hielt es fest, dass ohnehin kein Anspruch auf elektronische Kommunikation bestehe.
B.
Mit Beschwerde vom 13. August 2025 verlangt der Gesuchsteller die Aufhebung dieses Entscheides, die Rückweisung der Sache zur materiellen Beurteilung und die Feststellung, dass kein Zustelldomizil erforderlich sei, bzw. eventualiter die Feststellung, dass die elektronische Erreichbarkeit via IncaMail einem Zustelldomizil gleichzustellen sei. Auf diese Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_647/2025 vom 29. August 2025 zufolge offensichtlich nicht hinreichender Begründung nicht ein, wobei es der Vollständigkeit halber unter Verweis auf die einschlägige Lehre und Rechtsprechung festhielt, dass der Gesuchsteller entgegen seiner Ansicht keinen Anspruch auf elektronische Zustellung habe.
C.
Mit Gesuch vom 21. September 2025 verlangt der Gesuchsteller die Revision des Urteils 5A_647/2025.
Erwägungen:
Ein bundesgerichtliches Urteil kann auf Gesuch hin aus einem der in Art. 121 ff. BGG abschliessend genannten Gründe in Revision gezogen werden, wobei der Revisionsgrund in der Gesuchsbegründung in gedrängter Form darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dabei ist zu beachten, dass die Revision nicht dazu dient, die Rechtslage erneut zu diskutieren und inhaltlich eine Wiedererwägung des ergangenen bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen (vgl. dazu statt vieler: Urteil 5F_36/2022 vom 29. November 2022 E. 3).
Der Gesuchsteller nennt den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG, führt aber inhaltlich nicht ansatzweise aus, inwiefern dieser verwirklicht sein soll, wenn er festhält, das Bundesgericht würde ohne Nachdenken Textblöcke zusammenkopieren und sich einen Spass daraus machen, ihn als Papa zu diskriminieren und die Mamas in ihrem Egoismus zu unterstützen. Auf das Revisionsgesuch ist mangels Begründung nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten ist.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 30. September 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli