Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
5F_43/2024
Urteil vom 7. März 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Bovey, Präsident, Bundesrichter Herrmann, Hartmann, Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte A.________ GmbH in Liquidation, Gesuchstellerin,
gegen
Pensionskasse B.________, Gesuchsgegnerin.
Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_762/2024 vom 13. November 2024.
Erwägungen:
1.1. Mit Entscheid vom 9. Juli 2024 eröffnete das Bezirksgericht Frauenfeld den Konkurs über die Gesuchstellerin. Mit Entscheid vom 30. September 2024 wies das Obergericht des Kantons Thurgau die dagegen von der Gesuchstellerin erhobene Beschwerde ab und eröffnete infolge der zuvor erteilten aufschiebenden Wirkung den Konkurs neu.
1.2. Dagegen erhob die Gesuchstellerin am 17. Oktober 2024 Beschwerde an das Bundesgericht. Mit Urteil 5A_709/2024 vom 23. Oktober 2024 trat das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht ein.
Am 6. November 2024 ergänzte die Gesuchstellerin ihre Beschwerde. Das Bundesgericht eröffnete diesbezüglich das Verfahren 5A_762/2024. Mit Urteil vom 13. November 2024 wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Am 12. November 2024 ersuchte die Gesuchstellerin um Revision des Urteils 5A_709/2024 vom 23. Oktober 2024. Mit Urteil 5F_33/2024 vom 15. November 2024 wies das Bundesgericht das Revisionsgesuch ab, soweit es darauf eintrat.
1.3. Am 21. Dezember 2024 hat die Gesuchstellerin um Revision des Urteils 5A_762/2024 vom 13. November 2024 ersucht (vorliegendes Verfahren 5F_43/2024). Am 23. Dezember 2024 hat sie zudem um Revision des Urteils 5F_33/2024 vom 15. November 2024 ersucht (Verfahren 5F_44/2024).
Im Verfahren 5F_43/2024 hat das Bundesgericht mit Verfügung vom 30. Dezember 2024 das Gesuch um aufschiebende Wirkung als solches um vorsorgliche Massnahmen entgegengenommen und abgewiesen. Am 14. Januar 2025 hat die Gesuchstellerin um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Am 15. Januar 2025 hat sie um Akteneinsicht ersucht. Am 20. Januar und am 3. Februar 2025 hat sie das Revisionsgesuch ergänzt. Am 10. Februar 2025 hat die Geschäftsführerin der Gesuchstellerin am Bundesgericht Einsicht in die Akten genommen. Am 24. Februar 2025 (Postaufgabe) hat die Gesuchstellerin um Beschleunigung des Verfahrens ersucht. Am 25. Februar und am 4. März 2025 hat sie das Revisionsgesuch nochmals ergänzt.
Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Hingegen kann die Revision nicht dazu dienen, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteil 5F_12/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3 mit Hinweis).
Das Obergericht hat seinen Entscheid in erster Linie damit begründet, dass die Gesuchstellerin zwar den Forderungsbetrag, die Gebühr des Bezirksgerichts und den Vorschuss des Obergerichts bezahlt habe, dass sie jedoch die seit der Konkurseröffnung angefallenen Kosten des Konkursamts nicht bezahlt oder hinterlegt habe, womit es an der Bezahlung der Schuld inklusive Zinsen und Kosten fehle (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Nur in einer Eventualerwägung hat es erwogen, dass die Gesuchstellerin auch die Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht habe (vgl. Urteil 5A_762/2024 vom 13. November 2024 E. 3). Im Verfahren 5A_762/2024 hat die Gesuchstellerin gegen beide Erwägungen des Obergerichts Einwände erhoben. Das Bundesgericht hat sie separat geprüft und jeweils verworfen (Urteil 5A_762/2024 vom 13. November 2024 E. 4.1 zur Zahlung/Hinterlegung und E. 4.2 zur Zahlungsfähigkeit). Der Entscheid des Obergerichts und damit auch das Urteil des Bundesgerichts werden bereits durch eine der beiden Begründungsstränge allein getragen. Dies spiegelt die Voraussetzungen von Art. 174 Abs. 2 SchKG wider, die kumulativ gegeben sein müssen, damit eine Konkurseröffnung aufzuheben ist, nämlich das Vorliegen eines der Konkursaufhebungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 bis 3 SchKG einerseits und die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit andererseits. Demgemäss muss die Gesuchstellerin im Hinblick auf beide Begründungsstränge darlegen, inwiefern Revisionsgründe gegeben sein sollen. Die Gesuchstellerin erwähnt die Zahlung/Hinterlegung der Schuld nur am Rande. Sie behauptet zwar, die gesamte Forderung einschliesslich Zinsen und Kosten überwiesen zu haben, doch legt sie nicht dar, inwieweit in diesem Zusammenhang ein Revisionsgrund vorliegen soll. Ein solcher liegt nicht darin, dass sie die Konkurseröffnung angesichts der Umstände (Bezahlung der ursprünglichen Forderung) als hart, schikanös und diskriminierend empfindet. Ihre übrigen Ausführungen betreffen im Wesentlichen die Zahlungsfähigkeit, wobei sie insbesondere geltend macht, ihre Schulden betrügen nur Fr. 2'635.05 und das Bundesgericht habe ihre Argumente und Beweise ignoriert. Mit ihren Ausführungen versucht die Gesuchstellerin insgesamt bloss, ihre ursprünglichen Beschwerden zu verbessern und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu erreichen. Dies ist nicht Zweck des Revisionsverfahrens. Von vornherein nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens ist ihre Kritik am weiteren Ablauf des Konkursverfahrens, insbesondere am Konkursamt, am Betreibungsamt oder am Entscheid des Bezirksgerichts vom 22. November 2024, mit dem es angeordnet hat, den Konkurs im summarischen Verfahren durchzuführen. Auch nicht einzugehen ist auf das Schreiben des Obergerichts vom 28. Januar 2025 (vgl. dazu Urteil 5A_144/2025 vom 20. Februar 2025). Das Revisionsgesuch ist damit unzureichend begründet. Darauf ist nicht einzutreten.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Gesuchstellerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war das Revisionsgesuch von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Im Übrigen ist der Gesuchstellerin bekannt, dass sie als juristische Person grundsätzlich keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat (Urteil 5A_709/2024 vom 23. Oktober 2024 E. 5).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt des Kantons Thurgau, dem Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen des Kantons Thurgau, dem Betreibungsamt Bezirk Frauenfeld, dem Grundbuchamt Frauenfeld und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt.
Lausanne, 7. März 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg