Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

5F_42/2025

Urteil vom 27. August 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Bovey, Präsident, Bundesrichterin De Rossa, Bundesrichter Josi, Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchsteller,

gegen

Betreibungsamt St. Gallen, Unterstrasse 14, Postfach 246, 9001 St. Gallen,

Peter Frei, Kreisrichter, Kreisgericht St. Gallen, Untere Aufsichtsbehörde für das Betreibungswesen, Bohl 1, Postfach, 9004 St. Gallen.

Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_553/2025 vom 12. August 2025.

Erwägungen:

Der Gesuchsteller erhob am 29. April 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht St. Gallen gegen das Betreibungsamt der Stadt St. Gallen. Das Kantonsgericht leitete die Eingabe an das Kreisgericht St. Gallen weiter. Mit Entscheid vom 6. Mai 2025 trat das Kreisgericht (Besetzung: Kreisrichter Peter Frei als Einzelrichter) auf die Beschwerde nicht ein. Dagegen erhob der Gesuchsteller am 15. Mai 2025 Beschwerde. Mit Zirkulationsentscheid vom 2. Juli 2025 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde und auf das Ausstandsgesuch gegen Kreisrichter Peter Frei nicht ein. Dagegen erhob der Gesuchsteller am 9. Juli 2025 (Poststempel) Beschwerde an das Bundesgericht. Mit Urteil 5A_553/2025 vom 12. August 2025 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht ein. Das Bundesgericht auferlegte dem Gesuchsteller die Gerichtskosten von Fr. 500.--. Am 15. August 2025 hat der Gesuchsteller um Revision des Urteils 5A_553/2025 ersucht. Zugleich hat er auch die Revision zweier weiterer Urteile verlangt (dazu Verfahren 4F_34/2025 und 5F_43/2025). Im vorliegenden Verfahren verlangt er die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung an das Kantonsgericht zur materiellen Behandlung der Beschwerde. Eventualiter ersucht er um Erlass der Gerichtskosten. Zudem ersucht er um Sistierung der Vollstreckung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens bzw. einer allfälligen Beschwerde an den EGMR.

Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Hingegen kann die Revision nicht dazu dienen, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteil 5F_12/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3 mit Hinweis).

Der Gesuchsteller macht geltend, im Urteil 5A_553/2025 vom 12. August 2025 habe keine vertiefte Auseinandersetzung mit den zentralen Beschwerdepunkten stattgefunden. Die Begründung sei formelhaft und pauschal und ohne Bezug auf den konkreten Einzelfall. Seine Vorbringen zu klar dokumentierten Pflichtverletzungen von Amtsstellen und die Bezugnahme auf frühere, bereits aktenkundige Entscheide sei vollständig ignoriert worden. Der Sachverhalt sei fehlerhaft festgestellt worden, da das Urteil von unzutreffenden Annahmen ausgehe, die durch die Akten widerlegt seien. Schliesslich sei die Verfahrensgeschichte nicht geprüft worden: Die Verbindung zu anderen laufenden und abgeschlossenen Verfahren, die in direktem Zusammenhang stünden, sei nicht hergestellt worden, obwohl dies für die Beurteilung entscheidend sei. Er sieht Art. 112 Abs. 1 BGG, Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und Art. 13 EMRK als verletzt.

Die vom Gesuchsteller behauptete Verletzung der Begründungspflicht stellt keinen Revisionsgrund dar, ebenso wenig wie die angebliche Verletzung von Art. 13 EMRK dadurch, dass das Rechtsmittel ohne sachliche Prüfung abgelehnt und faktisch unwirksam gemacht worden sei. Soweit er sinngemäss vorbringen möchte, dass in den Akten liegende, erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt worden seien (Art. 121 lit. d BGG), legt er nicht dar, um welche Tatsachen es sich handeln soll und inwiefern diese am angefochtenen Nichteintretensentscheid, der aufgrund einer offensichtlich ungenügenden Beschwerdebegründung ergangen ist, etwas hätten ändern können. Der Gesuchsteller zielt letztlich bloss auf eine Wiedererwägung des angefochtenen Urteils, was unzulässig ist. Auf das Revisionsgesuch kann damit nicht eingetreten werden.

In einem Eventualantrag verlangt der Gesuchsteller den Erlass der Gerichtskosten. Er kritisiert die kumulative Kostenbelastung durch mehrere Verfahren. Ein formeller Kostenerlass ist im BGG nicht vorgesehen. Das Gesuch ist abzuweisen.

Der Gesuchsteller verlangt die Sistierung der Vollstreckung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens bzw. einer allfälligen Beschwerde an den EGMR. Soweit das Gesuch als solches um vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 126 BGG für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens zu verstehen ist, wird es mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. Zeitlich darüber hinausgehende Massnahmen kann das Bundesgericht nicht anordnen. Das Gesuch ist insoweit abzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen.

Das Gesuch um Sistierung der Vollstreckung wird abgewiesen, soweit es nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht St. Gallen, Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.

Lausanne, 27. August 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg

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5F_42/2025
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Bger
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5F_42/2025, CH_BGer_005
Entscheidungsdatum
27.08.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026