Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
5F_40/2025
Urteil vom 3. November 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Bovey, Präsident, Bundesrichter Herrmann, Josi, Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
gegen
Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_266/2025 vom 30. Juni 2025.
Erwägungen:
Für die Vorgeschichte und die teilweise zweifelhaften Parteibezeichnungen kann auf das Urteil 5A_266/2025 vom 30. Juni 2025 verwiesen werden. Mit diesem Urteil ist das Bundesgericht auf eine Beschwerde der damaligen Beschwerdeführer und jetzigen Gesuchsteller gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 27. März 2025 wegen Verspätung nicht eingetreten. Am 30. Juli 2025 haben die Gesuchsteller um Revision des Urteils 5A_266/2025 vom 30. Juni 2025 ersucht. Am 12. September 2025 haben die Gesuchsteller das Revisionsgesuch ergänzt und ein Eventualgesuch um Fristwiederherstellung im Verfahren 5A_266/2025 gestellt. Am 16. September 2025 haben sie um Koordination der Rechtsprechung gemäss Art. 23 Abs. 2 BGG ersucht. Am 3. Oktober 2025 haben sie ein weiteres Schreiben eingereicht.
Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Hingegen kann die Revision nicht dazu dienen, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteil 5F_12/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3 mit Hinweis).
Der Anstoss zu einem Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 BGG kann nur von einer Abteilung stammen. Eine Partei ist nicht berechtigt, ein solches Verfahren zu beantragen. Vorliegend geht es um eine Revision. Eine Wiedererwägung bzw. eine erneute freie Prüfung der von den Gesuchstellern aufgeworfenen Rechtsfrage findet nicht statt (oben E. 2 am Ende). Daran ändert nichts, dass Rechtsanwalt H1.________ offenbar an weiteren Verfahren beteiligt ist, die an anderen Abteilungen des Bundesgerichts hängig sind und in denen sich dieselbe Frage zu stellen scheint, die im Urteil 5A_266/2025 vom 30. Juni 2025 behandelt wurde. Auf eine Koordination der Rechtsprechung gemäss Art. 23 Abs. 2 BGG ist demnach zu verzichten. Die Gesuchsteller erklären zudem eine Eingabe in zwei bei der I. zivilrechtlichen Abteilung hängigen Verfahren zum integralen Bestandteil ihrer Revisionseingabe. Darauf ist nicht einzugehen. Die Begründung muss in der Beschwerde selber enthalten sein und es genügt nicht, auf andere Rechtsschriften oder die Akten zu verweisen (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 138 III 252 E. 3.2; 133 II 396 E. 3.1). Dies gilt auch im Revisionsverfahren.
Die Gesuchsteller berufen sich auf Art. 121 lit. d BGG. Das Bundesgericht habe das von ihnen eingereichte Bestätigungsschreiben der Post vom 28. Mai 2025 (recte: 3. Juni 2025) nicht beachtet, mit dem sie belegt hätten, dass ihnen der im Verfahren 5A_266/2025 angefochtene Entscheid des Obergerichts des Kantons Zug am 31. März 2025 postalisch zugestellt worden sei. Das Bundesgericht hat nichts übersehen. In Erwägung 3.1 des Urteils 5A_266/2025 vom 30. Juni 2025 hat das Bundesgericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 10. Juni 2025 auf Auskünfte der Post verwiesen hatten. Wenn das Bundesgericht das Schreiben der Post vom 3. Juni 2025 nicht weiter herangezogen hat, dann deshalb, weil es für die Rechtsfindung nicht von Belang war. Die Gesuchsteller zitieren dieses Schreiben in ihrem Revisionsgesuch denn auch bloss selektiv: Darin führt ein Post-Mitarbeiter aus, dass die Sendung aufgrund des Abos mit C3.________ an das Scancenter weitergeleitet und dort am 28. März 2025 gegen Unterschrift entgegengenommen worden sei. Der anschliessende physische Versand sei mit A-Post Plus erfolgt, für die keine Unterschrift erforderlich sei, und aufgrund der vorliegenden Daten gingen sie davon aus, dass dieser Brief am 31. März 2025 in das Postfach von Rechtsanwalt H1.________ zugestellt worden sei. Mit ihrer Berufung auf das Schreiben vom 3. Juni 2025 zielen die Gesuchsteller im Ergebnis bloss auf eine unzulässige Wiedererwägung der Rechtsfrage ab, welches der in Betracht fallenden Zustelldaten massgeblich ist. Ebenfalls auf eine unzulässige Wiedererwägung zielen ihre Ausführungen in den weiteren Eingaben ab, in denen sie unter anderem ihr Verständnis von Art. 138 ZPO und Art. 44 BGG darlegen, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen und die AGBs des C3.________-Postdienstes kritisieren. Das Revisionsgesuch ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Für den Fall ihres Unterliegens im Revisionsverfahren stellen die Gesuchsteller ein Fristwiederherstellungsgesuch im Verfahren 5A_266/2025. Sie machen geltend, aufgrund des hier Vorgetragenen (d.h. offenbar aufgrund des unter anderem zu Art. 138 ZPO und Art. 44 BGG und zu den AGB Gesagten) sei ausreichend dargetan, dass ihr Rechtsvertreter die "Track & Trace Dienstleistung der Schweizerischen Post schuldlos ausser Acht" gelassen habe. Er habe sich noch nie ein Fristversäumnis zuschulden kommen lassen und er sei im hiesigen Verfahren für ihn komplett überraschend erstmals mit den einschlägigen AGBs des C3.________-Postdienstleisters konfrontiert worden. Es ist nicht Zweck eines Fristwiederherstellungsgesuchs, die bereits im Rahmen eines wegen Verspätung erfolgten Nichteintretensentscheids behandelten Rechtsfragen erneut zu diskutieren. Im Übrigen kann keine Rede davon sein, dass die Gesuchsteller bzw. ihr Rechtsvertreter unverschuldet davon abgehalten wurden, fristgerecht zu handeln (Art. 50 Abs. 1 BGG). Die Gesuchsteller bzw. ihr Rechtsvertreter hätten sich rechtzeitig darüber informieren müssen, welche Folgen die Benutzung der von ihnen gewählten Zustelldienstleistung haben kann. Das Fristwiederherstellungsgesuch ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Gesuchsteller die Gerichtskosten unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden den Gesuchstellern unter solidarischer Haftung auferlegt.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 3. November 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg