5F 4/2013 / 5F_4/2013

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

{T 0/2} 5F_4/2013

Verfügung vom 20. März 2013 II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte X.________, Gesuchsteller,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Gegenstand Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5A_599/2012 vom 16. November 2012.

Nach Einsicht: in das Gesuch um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5A_599/2012 vom 16. November 2012,

in Erwägung: dass der Gesuchsteller die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 19. März 2013 zurückgezogen hat, das Revisionsverfahren daher durch das präsidierende Abteilungsmitglied (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),

verfügt das präsidierende Mitglied:

Das Revisionsverfahren 5F_4/2013 wird als durch Rückzug des Revisionsgesuchs erledigt abgeschrieben.

Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

Diese Verfügung wird dem Gesuchsteller und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. März 2013 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
5F_4/2013
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
5F_4/2013, CH_BGer_005, 5F 4/2013
Entscheidungsdatum
20.03.2013
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026