Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
5F_38/2025
Urteil vom 13. Oktober 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Bovey, Präsident, Bundesrichter Herrmann, Hartmann, Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchsteller,
gegen
B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Wiget, Gesuchsgegner.
Gegenstand Revision des Urteils 5A_397/2025 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 10. Juni 2025.
Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller ist Eigentümer eines unmittelbar an einer Felswand gebauten Hauses. Auf der Terrasse oberhalb der Felswand befindet sich das Grundstück des Gesuchsgegners, auf welchem sich nebst Gebäuden ein Garten mit altem Baumbestand und ein vor langer Zeit angelegter, aus einer eigenen Quelle gespeister Teich befinden. Für einen am 14. Februar 2005 durch aus der Felswand tretendes bzw. über die Felswand rinnendes Sickerwasser erlittenen Schaden sprach das Obergericht des Kantons Thurgau dem Gesuchsteller mit Berufungsurteil vom 22. Mai 2013 einen Schadenersatz von Fr. 774.55 zu. Diesbezüglich verlangte der Gesuchsteller mehrfach erfolglos die Revision (dazu letztmals Urteil 5D_28/2024 vom 3. Juni 2024).
B.
Sodann erhob der Gesuchsteller am 6. Februar 2019 beim Bezirksgericht Weinfelden eine Klage, mit welcher er ein hydrogeologisches Gutachten beantragte zur Feststellung, in welchem Umfang und aufgrund welcher Ursache Wasser von der Parzelle des Gesuchsgegners auf sein Grundstück fliesse (Ziff. 1); sodann verlangte er dessen Verpflichtung, die Bepflanzung mit schädigender Wurzelbildung auf der Felswand zu beseitigen (Ziff. 2), ein Verbot an den Gesuchsgegner, den Garten übermässig zu bewässern (Ziff. 3), sowie dessen Verpflichtung, mit den notwendigen Vorkehrungen künftige Wassereintritte durch die Felswand zu verhindern (Ziff. 4). Mit Entscheid vom 28. März 2022 wies das Bezirksgericht Weinfelden die Klage ab, soweit es darauf eintrat, und trat auf die Widerklage nicht ein. Die Gerichtskosten von Fr. 70'572.35 (inklusive Kosten für das hydrogeologische Gutachten) auferlegte das Bezirksgericht im Umfang von Fr. 63'155.10 dem Gesuchsteller. Mit Entscheid vom 12. November 2024 (ausgefertigt am 31. März 2025) wies das Obergericht des Kantons Thurgau die Berufungen beider Parteien ab und erteilte dem Gesuchsteller zufolge Verletzung der Anstandsregeln durch beleidigende Aussagen im Berufungsverfahren einen Verweis. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_397/2025 vom 10. Juni 2025 mangels hinreichender Begründung nicht ein.
C.
Mit Eingabe vom 4. Juli 2025 verlangt der Gesuchsteller die "Korrektur/Revision am Bundesgericht gemäss Art. 121, 122, 123, 124 BGG".
Erwägungen:
Ein bundesgerichtliches Urteil kann auf Gesuch hin aus einem der in Art. 121 ff. BGG abschliessend genannten Gründe in Revision gezogen werden, wobei der Revisionsgrund in der Gesuchsbegründung in gedrängter Form darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Revision dient nicht dazu, die Rechtslage erneut zu diskutieren und inhaltlich eine Wiedererwägung des ergangenen bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil 5F_36/2022 vom 29. November 2022 E. 3 m.w.H.).
Der Gesuchsteller beruft sich abstrakt auf die Revisionsgründe gemäss Art. 121 ff. BGG und nennt keinen konkreten Grund. Ebenso wenig lässt sich ein solcher aus seinen teils weitschweifigen und polemisierenden Ausführungen entnehmen. Er wirft dem Bundesgericht im Kern vor, die Tatsache seiner Sachschäden verdreht und wie bereits die kantonalen Instanzen, welche sich des Diebstahls und der Betrügerei bzw. des Amtsmissbrauchs schuldig gemacht hätten, falsch und ungerecht entschieden zu haben. Daraus ergibt sich kein Revisionsgrund, denn die Behauptungen laufen sinngemäss auf ein Wiedererwägungsbegehren hinaus.
Nach dem Gesagten ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind bei diesem Verfahrensausgang dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Der Gesuchsteller wird explizit darauf aufmerksam gemacht, dass das Bundesgericht weitere Eingaben ähnlicher Art nach Prüfung unbeantwortet ablegen wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt.
Lausanne, 13. Oktober 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli