Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
5F_37/2024
Urteil vom 2. Dezember 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Herrmann, Präsident, Bundesrichter Bovey, Hartmann, Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchsteller,
gegen
Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_653/2024 vom 5. November 2024.
Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller hat Verfahren betreffend Kindesbelange in Bezug auf zwei Kinder aus verschiedenen Beziehungen und gelangt in diesem Zusammenhang regelmässig bis vor Bundesgericht.
B.
In Bezug auf das eine Kind (Gesuchsgegner Ziff. 1) fällte das Bezirksgericht Winterthur am 10. Juni 2024 sein Endurteil. Darin beliess es das Kind unter der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter (Gesuchsgegnerin Ziff. 2), unter Beibehaltung der Beistandschaft und Regelung der Kontaktrechte des Gesuchstellers. Auf das hiergegen eingereichte Rechtsmittel trat das Obergericht des Kantons Zürich zufolge abgelaufener Rechtsmittelfrist mit Beschluss vom 20. September 2024 nicht ein. Auf die dagegen eingereichte Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_653/2024 vom 5. November 2024 mangels hinreichender Begründung nicht ein.
C.
Mit Revisionsgesuch vom 25. November 2024 stellt der Gesuchsteller die Begehren, seine Postulationsfähigkeit sei abzuerkennen, die offensichtlich falsch verstandenen Anträge und Zusammenhänge seien richtig zu beurteilen und das Gericht solle die in den Akten liegenden Tatsachen berücksichtigen. Ferner verlangt er einen Rechtsbeistand.
Erwägungen:
Wie dem Gesuchsteller schon oft mitgeteilt wurde, vermittelt das Bundesgericht keine Rechtsanwälte. In der Schweiz gibt es keinen Anwaltszwang und es ist an der Verfahrenspartei, einen Rechtsvertreter zu mandatieren. In diesem Zusammenhang dürfte im Übrigen auch der Antrag zu lesen sein, die Postulationsfähigkeit sei abzuerkennen. Dies würde dazu führen, dass die Rechtsmittel unbeachtlich wären. Das Bundesgericht hat diese aber stets behandelt, denn die unzähligen Eingaben zeigten und zeigen, dass der Gesuchsteller zwar durchwegs jede Verfügung und jeden Entscheid anficht, aber seine Anliegen durchaus zu formulieren weiss.
Ein bundesgerichtliches Urteil kann auf Gesuch hin aus einem der in Art. 121 ff. BGG abschliessend genannten Gründe in Revision gezogen werden, wobei der Revisionsgrund in der Gesuchsbegründung in gedrängter Form darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Revision dient nicht dazu, die Rechtslage erneut zu diskutieren und inhaltlich eine Wiedererwägung des ergangenen bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil 5F_36/2022 vom 29. November 2022 E. 3 m.w.H.).
Der Gesuchsteller beruft sich auf die Revisionsgründe von Art. 121 lit. c und d sowie Art. 123 lit. a BGG. Er macht geltend, wegen eines Verfahrensmangels habe das erstinstanzliche Urteil keine Rechtsmittelfrist auslösen können und er werde diskriminiert, weil die Gerichte in Zusammenarbeit versuchen würden, die Väter zu diskriminieren und Verfahrensmängel zu vertuschen. Der Gesuchsteller hatte im Verfahren 5A_653/2024 weder die obergerichtlichen Tatsachenfeststellungen zur Kenntnisnahme des erstinstanzlichen Urteils und der dadurch ausgelösten Frist beanstandet noch sich zu den obergerichtlichen Nichteintretenserwägungen geäussert, weshalb seine Beschwerde offensichtlich nicht hinreichend begründet und auf sie nicht einzutreten war. Inwiefern das Bundesgericht vor dem Hintergrund der dem Gesuchsteller obliegenden Begründungspflicht Anträge oder Tatsachen übersehen haben soll, ist weder im Revisionsgesuch dargetan noch ersichtlich.
Nach dem Gesagten ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Dezember 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli