5F_33/2025

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

5F_33/2025

Urteil vom 12. Juni 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Bovey, Präsident, Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa, Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte A.________ AG, Gesuchstellerin,

gegen

  1. B.________,
  2. C.________,
  3. B.________,
  4. D.________, alle vier vertreten durch Rechtsanwältin Rahel Plüss, Gesuchsgegner.

Gegenstand Revision des Urteils 5A_318/2025 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 30. April 2025.

Sachverhalt:

A.

Die A.________ AG (Gesuchstellerin) ist Stockwerkeigentümerin an den Einheiten uuu, vvv, www und xxx (Gewerbe-/Dienstleistungsräume mit Wertquote 127/1'000) in der Wohnüberbauung "E." an der F.strasse yyy in U.. B. und C.________ (Gesuchsgegner 1 und 2) sind Stockwerkeigentümer der Einheit zzz (Wohnräume mit Wertquote 58/1'000). Die Gesuchstellerin strebt eine Umnutzung ihrer Gewerbe- bzw. Dienstleistungsräume zu Wohnräumen an, worüber an der Stockwerkeigentümerversammlung vom 9. März 2024 abgestimmt wurde. B.________ und C.________ stimmten dieser Umnutzung nicht zu.

B.

Darauf stellte die Gesuchstellerin am 16. Oktober 2024 gegen B.________ und C.________, gegen deren Sohn (Gesuchsgegner 3) und gegen deren Rechtsanwältin (Gesuchsgegnerin 4) ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen, mit welchem sie namentlich verlangte, es sei diesen die weitere Verweigerung der Zustimmung zur Umnutzung zu untersagen, soweit dies erforderlich sei, um den Verkauf voranzutreiben, und es seien jegliche Massnahmen zu untersagen, die potenzielle Käufer davon abhielten, Kaufhandlungen aufzunehmen oder abzuschliessen. Mit Entscheid vom 15. Januar 2025 trat das Bezirksgericht Arbon auf das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht ein. Die hiergegen erhobene Berufung hiess das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 27. März 2025, soweit es darauf eintrat, dahingehend gut, dass es das erstinstanzliche Gesuch um vorsorgliche Massnahmen abwies (statt darauf integral nicht einzutreten). Auf die hiergegen erhobene Beschwerde der Gesuchstellerin trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_318/2025 vom 30. April 2025 mangels hinreichender Begründung nicht ein.

C.

Mit Eingabe vom 5. Juni 2025 verlangt die Gesuchstellerin die Revision dieses Urteils sowie die Rückweisung an eine unbefangene kantonale Instanz zur vollständigen Neubeurteilung mit der Verpflichtung zu beschleunigter Behandlung. Ferner verlangt sie die unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

Bundesgerichtliche Urteile erwachsen mit ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann deshalb grundsätzlich nicht auf ein eigenes Urteil zurückkommen. Einzig kann ein bundesgerichtliches Urteil auf Gesuch hin aus einem der in Art. 121 ff. BGG abschliessend genannten Gründe in Revision gezogen werden, wobei der Revisionsgrund in der Gesuchsbegründung darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG). Im Übrigen ist zu beachten, dass die Revision nicht dazu dient, die Rechtslage erneut zu diskutieren und inhaltlich eine Wiedererwägung des ergangenen bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen (vgl. dazu statt vieler: Urteil 5F_36/2022 vom 29. November 2022 E. 3).

Die Gesuchstellerin legt von der Sache her keinen Revisionsgrund dar, wenn sie behauptet, ohne Entscheid zur beantragten Nutzungsänderung bleibe der Verkauf der Stockwerkeinheiten blockiert, was einer Enteignung gleichkomme, und das zugrunde liegende Verfahren werde massiv verzögert bzw. die anhaltende Untätigkeit der Behörden verursache irreparable Vermögensschäden. Dabei geht es um eine Wiederholung der bereits im Beschwerdeverfahren 5A_318/2025 vorgebrachten Behauptungen, welche die Gesuchstellerin gewissermassen in Wiedererwägung gezogen wissen möchte. Soweit sie schliesslich den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 1 BGG anruft, reicht das abstrakte Vorbringen, zwischen Januar und Mai 2025 habe sie gegen die Bezirks- und Oberrichter sowie die weiteren beteiligten Personen in Justiz, Verwaltung und Anwaltskanzleien fundierte Strafanzeigen bei der Bundesanwaltschaft eingereicht, nicht, um den betreffenden Revisionsgrund zu substanziieren, denn abgesehen davon, dass eine Einwirkung durch strafbare Handlungen auf den Entscheid durch das blosse Einreichen von Strafanzeigen nicht ansatzweise erwiesen ist, würde sich die Einwirkung wenn schon auf die kantonalen Urteile und nicht auf das zu revidierende bundesgerichtliche Urteil beziehen.

Nach dem Gesagten ist auf das Revisionsgesuch mangels plausibler Darlegung, inwiefern in Bezug auf das bundesgerichtliche Urteil 5A_318/2025 Revisionsgründe vorliegen könnten, nicht einzutreten.

Juristische Personen haben grundsätzlich keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, denn sie sind nicht arm oder bedürftig, sondern bloss zahlungsunfähig oder überschuldet und haben in diesem Fall die gebotenen gesellschafts- und konkursrechtlichen Konsequenzen zu ziehen (BGE 119 Ia 337 E. 4b; 131 II 306 E. 5.2.1; 143 I 328 E. 3.1). Ohnehin war das Revisionsgesuch, wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, von Anfang an aussichtslos, weshalb es auch an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlen würde (Art. 64 Abs. 1 BGG). Das entsprechende Gesuch ist mithin abzuweisen.

Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juni 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli

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5F_33/2025
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Bger
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5F_33/2025, CH_BGer_005
Entscheidungsdatum
12.06.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026