5F 31/2020 / 5F_31/2020

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

5F_31/2020

Urteil vom 29. Oktober 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Herrmann, Präsident, Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchsteller,

gegen

B.________, vertreten durch Advokat Roman Felix, Gesuchsgegnerin.

Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_659/2020 vom 7. September 2020.

Sachverhalt:

Mit Eheschutzentscheid vom 1. November 2019 regelte das Bezirksgericht Kaiseraugst das Getrenntleben der Parteien. Die hiergegen erhobene Berufung des Ehemannes wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 2. Juli 2020 ab, soweit es darauf eintrat. Die gegen den obergerichtlichen Entscheid eingereichte Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 5A_659/2020 vom 7. September 2020 ab, soweit es darauf eintrat. Mit Gesuch vom 16. Oktober 2020 (Postaufgabe 20. Oktober 2020) erklärt sich der Ehemann als mit dem bundesgerichtlichen Urteil nicht einverstanden.

Erwägungen:

Bundesgerichtliche Urteile erwachsen mit ihrer Ausfällung sofort in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Vorliegend verlangt der Gesuchsteller aber dem Sinn nach die Revision des Urteils 5A_659/2020. Indes macht er keine Revisionsgründe geltend und seine Ausführungen sind auch inhaltlich nicht geeignet, einen der in Art. 121 ff. BGG aufgezählten Revisionsgründe darzulegen, denn der Gesuchsteller beschränkt sich darauf, die Ausführungen der seinerzeitigen Beschwerde zu wiederholen.

Nach dem Gesagten sind die Begründungsanforderungen im Zusammenhang mit der Darlegung und Ausführungen von Revisionsgründen nicht erfüllt und auf das sinngemässe Revisionsgesuch ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG; Urteil 4F_16/2018 vom 31. August 2018 E. 1.1 m.w.H.).

Weil nicht explizit die Revision verlangt wird, sondern die Eingabe bloss sinngemäss als solche zu verstehen ist, wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Oktober 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli

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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
5F_31/2020
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
5F_31/2020, CH_BGer_005, 5F 31/2020
Entscheidungsdatum
29.10.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026