BGE 129 III 445, 4F_18/2024, 5A_811/2017, 5F_30/2023, 5F_36/2022, + 3 weitere
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
5F_30/2024
Urteil vom 20. Dezember 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Herrmann, Präsident, Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa, Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchstellerin,
gegen
B.________ AG, vertreten durch Rechtsanwälte Sabina Schellenberg und Matthias Leemann, Gesuchsgegnerin.
Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_811/2017 vom 6. November 2017.
Sachverhalt:
Die Gesuchstellerin und der von ihr getrennt lebende Ehemann waren hälftige Miteigentümer einer Liegenschaft in U.________. Die Miteigentumsanteile wurden je separat in verschiedenen Betreibungsverfahren gepfändet, die Liegenschaft jedoch als Ganzes verwertet und am 8. Juni 2016 der Gesuchsgegnerin zugeschlagen. Gegen die Betreibungsschritte, gegen den Zuschlag und gegen die spätere Exmission erhob die Gesuchstellerin erfolglos zahlreiche Rechtsmittel bis vor Bundesgericht. Darunter findet sich das Urteil 5A_811/2017 vom 6. November 2017 betreffend die Ausweisung aus der Liegenschaft. Gegen dieses Urteil hat die Gesuchstellerin am 22. Oktober 2024 ein Revisionsgesuch eingereicht; für das bundesgerichtliche Verfahren verlangt sie die unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen:
Die Beschwerde ist auf Französisch und damit in einer Amtssprache verfasst (Art. 42 Abs. 1 BGG), das vorliegende Verfahren wird jedoch in der Sprache des zu revidierenden Entscheides geführt (Art. 54 Abs. 1 BGG analog).
Sinngemäss ersucht die Gesuchstellerin um Beurteilung durch unbefangene Richter, welche noch nie in einem früheren Urteil mitgewirkt haben. Indes können Ausstandsbegehren von vornherein nicht institutionell gestellt werden, sondern es wären substanziiert vorgetragene Ausstandsgründe in Bezug auf konkrete Personen zu nennen (Art. 36 Abs. 1 BGG; BGE 105 Ib 301 E. 1a S. 302 f.; zuletzt Urteile 4F_18/2024 vom 11. Oktober 2024 E. 1.4; 9F_19/2024 vom 3. Dezember 2024 E. 2.2.1). Ohnehin sind Richter nicht allein deshalb befangen, weil sie in einem früheren Verfahren zwischen den gleichen Parteien geurteilt haben (Art. 34 Abs. 2 BGG; BGE 129 III 445 E. 4.2.2.2; 143 IV 69 E. 3.1). Dies gilt insbesondere auch für das Revisionsverfahren (vgl. Urteile 6F_6/2023 vom 6. Juli 2023 E. 1.2; 6F_28/2023 vom 29. August 2023 E. 2.2; 5F_30/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 1). Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Weiterungen.
Betreffend das Revisionsgesuch als solches ist nicht zu sehen, inwiefern die in Art. 124 Abs. 1 BGG statuierten Fristen zur Einreichung eines Revisionsgesuchs eingehalten sein könnten. Aus der Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe erst im Jahr 2021 gemerkt, dass die Ausweisung im Jahr 2017 unrechtmässig gewesen sein könnte, ergibt sich die Fristeinhaltung jedenfalls nicht, ebenso wenig aus der offenbar diesen Frühling erfolgten Exmission aus dem neuen Zuhause.
Sodann ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern der geltend gemachte Revisionsgrund von Art. 121 lit. c BGG zur Debatte stehen könnte. Die Gesuchstellerin macht sinngemäss geltend, es habe keinen Exmissionstitel gegeben und die Züricher Behörden sowie die Zürcher Gerichte seien für die Zwangsversteigerung und die spätere Exmission örtlich unzuständig gewesen. Sie versucht damit die Rechtmässigkeit der Ausweisung, welche den Ausgangspunkt des Urteils 5A_811/2017 bildete, als solche in Frage zu stellen; indes dient die Revision nicht dazu, die Rechtslage erneut zu diskutieren und (sinngemäss) eine Wiedererwägung des ergangenen bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil 5F_36/2022 vom 29. November 2022 E. 3 m.w.H.).
Nach dem Gesagten ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten und wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte diesem von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
Die Gerichtskosten sind der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeindeammannamt Küsnacht-U.________-Zumikon und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 20. Dezember 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli