BGE 122 II 17, 1F_23/2020, 1F_6/2021, 2F_1/2023, 2F_19/2022, + 6 weitere
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
5F_11/2023
Urteil vom 5. April 2023
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Herrmann, Präsident, Bundesrichter von Werdt, Bovey, Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Claus Gawel, Gesuchstellerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________, Gesuchsgegnerin.
Gegenstand Revision des Urteils 5A_128/2023 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 16. Februar 2023.
Sachverhalt:
A.
Die Gesuchstellerin ist in einem vor der Gesuchsgegnerin hängigen KESB-Verfahren durch den sie vertretenden Rechtsanwalt unentgeltlich verbeiständet, wobei ursprünglich ein vorläufiges Kostendach von Fr. 2'000.-- angesetzt worden war.
B. Mit Entscheid vom 5. Dezember 2022 erhöhte die Gesuchsgegnerin das Kostendach im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege auf Fr. 6'000.-- und setzte für den Rechtsvertreter ein diesem direkt zugesprochenes Honorar von Fr. 2'697.85 fest.
Hiergegen wandte sich die Gesuchstellerin an das Kantonsgericht Basel-Landschaft und forderte die Erhöhung des Honorars auf Fr. 4'792.21, die Aufhebung des Kostendachs sowie eine Genugtuung von Fr. 25'000.--. Mit Urteil vom 3. Januar 2023 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde mangels Legitimation der Gesuchstellerin zur Anfechtung der Honorarfestsetzung für den sie im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege vertretenden Rechtsanwalt nicht ein. Hiergegen reichte der vertretende Rechtsanwalt "namens und auftrags der Beschwerdeführerin" beim Bundesgericht eine Beschwerde ein mit den Begehren um Aufhebung des angefochtenen Urteils, um Festsetzung der anwaltlichen Entschädigung auf Fr. 4'792.21 nebst Zins, um Feststellung, dass die Honorarkürzung sowie die Einrichtung des Kostendaches rechtswidrig gewesen seien, sowie um Genugtuung von Fr. 25'000.-- "wegen schwerwiegender und bewusster Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV". Mit weiterer Eingabe vom 16. Februar 2023 erfolgten Ausführungen zu der als gerechtfertigt betrachteten Honorarhöhe. Mit Urteil 5A_128/2023 vom 16. Februar 2023 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte die Gerichtskosten dem vertretenden Rechtsanwalt.
C.
Am 8. März 2023 hat die Gesuchstellerin ein Revisionsgesuch eingereicht. Sie verlangt die Aufhebung des Urteils 5A_128/2023, die Vereinigung mit dem Beschwerdeverfahren 5A_188/2023 (die Gesuchstellerin war zufolge Kürzung einer weiteren Honorartranche mit Beschwerde vom 6. März 2023 erneut mit identischer Argumentation an das Bundesgericht gelangt), die Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts vom 3. Januar 2023 und dessen Abänderung dahingehend, dass dem vertretenden Rechtsanwalt eine Entschädigung von Fr. 4'792.21 nebst Zins ausgerichtet, die Rechtswidrigkeit der Honorarkürzung und der Einrichtung des Kostendachs festgestellt sowie eine Genugtuung von Fr. 25'000.-- ausgerichtet wird "aufgrund der schwerwiegenden und bewussten Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV" durch die KESB. Ferner wird für das seinerzeitige bundesgerichtliche Verfahren 5A_128/2023 sowie für das vorliegende Revisionsverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt.
Erwägungen:
Was zunächst den Antrag auf Verfahrensvereinigung anbelangt, ist festzuhalten, dass die Beschwerde 5A_188/2023 bereits mit Urteil vom 9. März 2023 behandelt wurde. Ohnehin wären ein Beschwerde- und ein Revisionsverfahren vor dem Hintergrund des unterschiedlichen Verfahrensgegenstandes einer Vereinigung unzugänglich.
Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem bundesgerichtlichen Urteil zugrunde liegenden Streitsache ist ausgeschlossen. Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten (vgl. Urteile 2F_1/2023 vom 23. März 2023 E. 2; 2F_37/2021 vom 11. Januar 2022 E. 3; 2F_35/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 2.1; 2F_30/2021 vom 12. November 2021 E. 2).
Im Revisionsgesuch werden weder explizit noch sinngemäss Revisionsgründe genannt und es werden auch inhaltlich keine Ausführungen gemacht, welche sich einem Revisionsgrund zuordnen liessen: Die Gesuchstellerin vertritt die Ansicht, dass sie persönlich von der Kürzung des Honorars des vertretenden Anwaltes betroffen gewesen sei und es sich dabei "um eine hinreichend nachgewiesene Tatsache [gehandelt habe], die von Verfassungswegen zu berücksichtigen war". Indes ging es bei der Legitimationsfrage in Bezug auf die Anfechtung der Honorarkürzung nicht um eine Tat-, sondern um eine Rechtsfrage, wie im Übrigen bereits in E. 5 des revisionsbetroffenen Urteils dargelegt worden ist. Auch die weiteren Ausführungen im Revisionsgesuch stellen nichts anderes als eine Wiederholung des divergierenden rechtlichen Standpunktes und damit eine inhaltliche Kritik an den Erwägungen des Urteils 5A_128/2023 dar. Eine abweichende Rechtsauffassung bildet jedoch keinen Revisionsgrund; in Bezug auf die Rechtsanwendung steht die Revision mit anderen Worten nicht offen (BGE 122 II 17 E. 3; Urteile 2F_19/2022 vom 9. Mai 2022 E. 3.2; 1F_6/2021 vom 1. März 2021 E. 2.2; 1F_23/2020 vom 17. September 2020 E. 3.1; 6F_20/2018 vom 27. Juli 2018 E. 3). Ferner trifft es nicht zu, dass das Bundesgericht die Behauptung zum Kostendach und die Ausführungen zur angeblich willkürlichen Honorarkürzung durch die KESB, mit welcher diese bewusst einen Interessenkonflikt habe herbeiführen wollen, unberücksichtigt gelassen hätte. Vielmehr hat es sich hierzu in E. 5 des revisionsbetroffenen Urteils ausdrücklich geäussert, und zwar dahingehend, dass zum Kostendach in der Beschwerde keine näheren Ausführungen erfolgen würden und der Vorwurf der willkürlichen, angeblich auf Herbeiführung eines Interessenkonfliktes zielenden Honorarkürzung aufsichtsrechtlicher Natur wäre und deshalb ausserhalb des möglichen Beschwerdegegenstandes stehe.
Nach dem Gesagten ist auf das Revisionsgesuch mangels Nennung und zufolge Fehlens von Revisionsgründen nicht einzutreten.
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch bereits aus diesem Grund abzuweisen ist.
Auch das Revisionsverfahren steht im Zusammenhang mit der vom vertretenden Rechtsanwalt als unberechtigt erachteten Honorarkürzung, welche - wie im Urteil 5A_128/2023 ausgeführt worden ist - ihn selbst betrifft und nur von ihm persönlich hätte angefochten werden können. Deshalb sind die entstandenen Gerichtskosten gestützt auf Art. 66 Abs. 3 BGG erneut dem vertretenden Rechtsanwalt als Urheber aufzuerlegen. Es liesse sich nicht rechtfertigen, die Kosten der offenkundig unbeholfenen Gesuchstellerin aufzuerlegen, in deren Namen er seine persönlichen Interessen durchzusetzen versucht.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden Rechtsanwalt Dr. Claus Gawel auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem vertretenden Rechtsanwalt und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, mitgeteilt.
Lausanne, 5. April 2023
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli