Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

5D_7/2025

Urteil vom 19. Dezember 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Bovey, Präsident, Bundesrichter Hartmann, Josi, Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Advokaten Gabriel Nigon und/oder Alexander Pfeiffer, Beschwerdeführer,

gegen

Insolvenzmasse der B.________ mbH, vertreten durch Insolvenzverwalter C.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Kesselbach, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Negative Kollokationsklage,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 10. September 2024 (ZBR.2022.27).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die D.________ AG, mit Sitz in U./TG, war insbesondere im Vertrieb wie auch im Handel mit Strom und Gas tätig und fungierte dabei als Beteiligungs- und Muttergesellschaft im Energiesektor. Die B. mbH mit Sitz in München/Deutschland, war eine Tochtergesellschaft.

A.b. A.________ war gemäss eigenen Angaben zu 50 % am Aktionariat der D.________ AG beteiligt und überdies Mitglied des Verwaltungsrates.

A.c. Mit Beschluss vom 29. Januar 2019 ordnete das Amtsgericht München auf Antrag der B.________ mbH eine vorläufige Insolvenzverwaltung an und ernannte Rechtsanwalt C.________ in München als vorläufigen Insolvenzverwalter.

A.d. Das Bezirksgericht Kreuzlingen eröffnete mit Entscheid vom 18. Februar 2019 den Konkurs über die D.________ AG, d.h. über die in der Schweiz domizilierte Muttergesellschaft.

Die D.________ AG hatte zudem eine hundertprozentige Tochtergesellschaft, die E.________ AG, mit Sitz in U./TG. Über die E. AG wurde (ebenfalls) am 18. Februar 2019 der Konkurs eröffnet; das Konkursverfahren über diese Gesellschaft wurde am 7. September 2020 mangels Aktiven eingestellt. A.________ war einziges Verwaltungsratsmitglied der E.________ AG.

A.e. Mit Beschluss vom 16. Oktober 2019, 08:00 Uhr, eröffnete das Amtsgericht München das Insolvenzverfahren gegenüber der B.________ mbH wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung und bestellte Rechtsanwalt C.________ zum definitiven Insolvenzverwalter.

A.f. Das Konkursamt des Kantons Thurgau führte den Konkurs gegen die D.________ AG im summarischen Verfahren durch. Zwischen dem 23. November und 14. Dezember 2020 lag der Kollokationsplan der D.________ AG auf. Das Konkursamt des Kantons Thurgau kollozierte unter anderem in der dritten Klasse eine Forderung der Tochtergesellschaft B.________ mbH im Umfang von Fr. 135'499'613.06 (Forderung Nr. xxx).

A.g. Am 10. Dezember 2020 erhob A., der selber mit einer Forderung von Fr. 5'696'927.20 in der dritten Klasse im Kollokationsplan der D. AG kolloziert worden war (Forderung Nr. yyy), beim Bezirksgericht Kreuzlingen (negative) Kollokationsklage mit dem Hauptantrag, es sei die Forderung Nr. xxx der B.________ mbH aus dem Kollokationsplan zu weisen.

A.h. Mit Verfügung vom 23. August 2021 trat das Konkursamt im Konkurs der D.________ AG der B.________ mbH die Verantwortlichkeitsansprüche gemäss Art. 752 ff. OR gegenüber den Organen der Gesellschaft ge-stützt auf Art. 260 SchKG ab.

Mit Verfügung vom 23. August 2021 trat das Konkursamt Schadenersatzansprüche der D.________ AG gegenüber der B.________ mbH im Umfang von Fr. 200 Mio. an A.________ ab. Mit Entscheid vom 13. September 2021 erklärte das Konkursgericht das Konkursverfahren über die D.________ AG für geschlossen.

B.

B.a. Mit Entscheid vom 7. November 2022 wies das Bezirksgericht die von A.________ erhobene negative Kollokationsklage (lit. A.g) ab.

Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 9. Dezember 2022 Berufung. Er beantragte, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben, und es sei in Gutheissung der Klage die im Kollokationsplan des Konkurses der D.________ AG in Liquidation kollozierte Forderung Nr. xxx der B.________ mbH über Fr. 135'499'613.06 aus dem Kollokationsplan zu weisen.

B.b. Parallel zum Kollokationsprozess gelangte A.________ an das Obergericht als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, welche die Nichtigkeit des Kollokationsplans/Nichtigkeit der Kollokation der Forderung Nr. xxx der B.________ mbH mit Entscheid (BS.2023.6) vom 18. September 2023 verneinte (Urteil 5A_751/2023 vom 29. April 2024; BGE 150 III 268).

B.c. Mit Entscheid vom 10. September 2024 (ZBR.2022.27) wies das Obergericht die Berufung (lit. B.a) ab, soweit darauf eingetreten wurde, und bestätigte das erstinstanzliche Kollokationsurteil vom 7. November 2022.

C.

Mit Eingabe vom 10. Januar 2025 hat A.________ subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben. A.________ (Beschwerdeführer) beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides vom 10. September 2024 (ZBR.2022.27). In der Sache verlangt er, es sei die (vom Konkursamt) für die B.________ mbH (Beschwerdegegnerin) im Kollokationsplan des Konkurses der D.________ AG in Liquidation kollozierte Forderung Nr. xxx über Fr. 135'499'613.06 aus dem Kollokationsplan zu weisen. Eventualiter sei die Sache zur Neu-beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter verlangt der Beschwerdeführer die aufschiebende Wirkung. Mit Präsidialverfügung vom 30. Januar 2025 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Es sind die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.1. Angefochten ist ein Urteil des oberen kantonalen Gerichts, welches als Rechtsmittelinstanz im Rahmen einer (negativen) Kollokationsklage (Art. 250 Abs. 2 SchKG) die Zulassung von Forderungen über zivilrechtliche Ansprüche beurteilt hat. Der Entscheid unterliegt grundsätzlich der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG).

1.2. Die gesetzliche Streitwertgrenze (vgl. zum Streitwert im Kollokationsprozess: BGE 138 III 675 E. 3.1) wird bei einer mutmasslichen Konkursdividende von vorliegend 0 % nicht erreicht, und die Vorinstanzen haben den - entsprechend dem in diesen Fällen mehr symbolischen, lediglich mittelbaren Streitinteresse (BGE 138 III 675 E. 3.4.2) - minimalen Streitwert auf Fr. 10'000.-- festgesetzt. Der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- ist nicht erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Eingabe kann nur als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG) behandelt werden.

1.3. Der Beschwerdeführer ist durch die verweigerte Wegweisung der Forderung der Beschwerdegegnerin (zugleich Abtretungsgläubigerin von Verantwortlichkeitsansprüchen gegen den Beschwerdeführer; lit. A.h) berührt (BGE 146 III 113 E. 3) und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 115 BGG).

1.4. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Der Beschwerdeführer muss angeben, welches verfassungsmässige Recht verletzt wurde und substanziiert darlegen, worin die Verletzung besteht (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 133 III 439 E. 3.2). Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2; 133 II 396 E. 3.2). Macht die beschwerdeführende Partei eine Verletzung des Willkürverbots von Art. 9 BV geltend, genügt es nicht, einfach zu behaupten, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Es ist vielmehr anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern dieses an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 145 I 26 E. 1.3; 137 V 57 E. 1.3).

1.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur vorgebracht werden, soweit erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 117 i.V.m. Art. 99 Abs. 1 BGG).

Im Verfahren vor dem Obergericht war die Konkursforderung, welche die Beschwerdegegnerin (Wegweisungsbeklagte) im Umfang von über Fr. 135 Mio. eingegeben hatte, nicht mehr umstritten. Der Beschwerdeführer (Wegweisungskläger) machte indes eine (ihm nach Art. 260 SchKG abgetretene) Gegenforderung der Masse im Umfang von Fr. 200 Mio. (lit. A.h) durch Verrechnung gegenüber der Beschwerdegegnerin geltend, welche umstritten ist.

2.1. Vor Obergericht begründete der Beschwerdeführer die Gegenforderung der Konkursitin im Wesentlichen wie folgt: Im Januar 2019 sei eine Vereinbarung der F.-Group und der B. mbH bereit gewesen, um die D.________ AG (die spätere Konkursitin) zu sanieren. Der (am 29. Januar 2019 ernannte) vorläufige Insolvenzverwalter der B.________ mbH habe sich indes (am 31. Januar 2019) geweigert, der Vereinbarung zuzustimmen. Durch diese Weigerung (Nichtabschluss der Sanierungsvereinbarung) seien "die bei der D.________ AG und der E.________ AG" bilanzierten Kundenwerte vollständig zerstört worden. Der D.________ AG sei deswegen ein Schaden in der Höhe von mindestens Fr. 200 Mio. entstanden.

Das Obergericht hat die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente verworfen. Die Bilanzierung der Kundenstämme und bei wem sie bilanziert wurden (D.________ AG oder E.________ AG) sei relevant. Die Bilanzen seien sehr wohl massgebend, um einen Schaden zu belegen oder - wie hier - einen solchen als nicht gegeben zu erachten. Die Darstellung des Vertragskonstrukts zur Fruchtziehung impliziere nicht, dass oder ob die Kundenstämme tatsächlich je Früchte trugen und ob sie damit werthaltig gewesen seien. Der Beschwerdeführer gehe nicht auf die bilanzierten Werte bei der D.________ AG und bei der E.________ AG ein, nämlich, dass diese Werte der Kundenstämme bereits per Ende 2018 und somit einen Monat vor der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters der B.________ mbH abgeschrieben waren. Zu Recht habe die Erstinstanz festgehalten, dass kein (hinreichend substanziierter) Schaden vorliege, den die Beschwerdegegnerin zum Nachteil der D.________ AG verursacht hätte. Die Berufung sei mit Bezug auf den geltend gemachten Schaden unbegründet.

2.2. Mit Bezug auf die weitere Forderung, welche der Beschwerdeführer im Umfang von mindestens Euro 21,6 Mio. geltend mache, habe die Beschwerdegegnerin dargelegt, dass diese bei ihrer Forderungsanmeldung bereits berücksichtigt und abgezogen worden sei. Dazu habe der Beschwerdeführer - so das Obergericht - nicht Stellung genommen.

2.3. Das Obergericht hat geschlossen, dass - wegen des ungenügend dargelegten bzw. fehlendes Schadens - sich die Prüfung der weiteren Punkte wie Vertragsverletzung, Adäquanz, Verschulden und Gegenseitigkeit der Forderungen (Verrechenbarkeit) erübrige.

Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) und des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) vor. Hätte das Obergericht - so die Auffassung des Beschwerdeführers - seine verfassungsmässigen Rechte nicht verletzt, so hätte es zum Schluss kommen müssen, dass aus den Bilanzen der E.________ AG und D.________ AG das Nutzungsrecht an den Kundenbeständen erst am 7. Februar 2019 (d.h. nach Einsetzung des vorläufigen Insolvenzverwalters der B.________ mbH am 29. Januar 2019) um rund Fr. 200 Mio. und das Nutzungsrecht komplett bzw. um Fr. 279 Mio. abgeschrieben wurde, womit ein Schaden im Umfang der geltend gemachten Fr. 200 Mio. ohne Weiteres zu bejahen sei.

3.1. Nach Auffassung des Beschwerdeführers verfalle das Obergericht in Willkür, indem es ausgeführt habe, dass wenn ein Schaden in den Bilanzen nicht ausgewiesen sei, auch keiner existieren könne. Richtig sei, dass eine nachweisbare Vermögensverminderung in den Bilanzen einen Schaden im juristischen Sinn belegen könne. Dies habe das Obergericht jedoch in willkürlicher Weise im vorliegenden Fall gerade nicht erkannt.

Das Obergericht hat - entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers - nicht festgehalten, dass ein in den Bilanzen nicht ausgewiesener Schaden nicht existieren könne. Es hat vielmehr erwogen, dass relevant sei, ob und bei wem (bei der D.________ AG oder E.________ AG) die Kundenstämme bilanziert worden seien. Der Beschwerdeführer gibt zutreffend wieder, dass das Obergericht (mit Hinweis auf die Erstinstanz) die Bilanzen "sehr wohl als massgebend" erachtet hat. Hingegen übergeht er in seinen Vorbringen, dass die Vorinstanz entsprechend den Bilanzangaben eine Werthaltigkeit der Kundenstämme bzw. eine Substanziierung des Schadens nicht erkennen konnte. Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf eine "übergangene Relevanz" der Bilanzen einen Vorwurf der Willkür ableiten will, ist sein Vorbringen unbehelflich.

3.2. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das Obergericht habe die Anträge auf Abnahme von entscheidwesentlichen Beweismitteln, insbesondere die Durchführung eines gerichtlichen Gutachtens zur Bewertung der offensichtlich werthaltigen Kundenbestände und Nutzungsrechte per 31. Januar 2019, ignoriert. Es habe in willkürlicher Weise seine Beweisanträge trotz ausführlicher Tatsachendarlegungen, darunter von der Revisionsstelle geprüfte Jahresabschlüsse und die substanziierte Tatsachenbehauptung eines Mindestschadens von Fr. 200 Mio., ignoriert. Wesentliche Beweismittel, wie die revidierten Jahresrechnungen 2017, die den Wert der Kundenbestände und Nutzungsrechte belegten, seien unberücksichtigt geblieben. Die Vorinstanz ziehe unhaltbare und widersprüchliche Schlussfolgerungen, indem sie die Werthaltigkeit der Kundenbestände pauschal verneine und gleichzeitig behaupte, die bilanziellen Abschreibungen per Ende 2018 belegten deren Wertlosigkeit. Das Obergericht habe in unzulässiger Weise auf die Prüfung rechtserheblicher Tatsachen verzichtet.

3.2.1. Der Beschwerdeführer sieht den Schaden in der Vernichtung von Kundenwerten infolge Verweigerung der Zustimmung zur Sanierungsvereinbarung am 31. Januar 2019 durch den (am 29. Januar 2019 ernannten) vorläufigen Insolvenzverwalter der Beschwerdegegnerin. Das Bezirksgericht hat - bei Prüfung der Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruchs - den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schaden von Fr. 200 Mio. als nicht substanziiert erachtet. Gegenstand der Prüfung durch das Obergericht ist nicht nur, ob (und bei wem) ein Schaden entstanden sei, sondern zudem die Prüfung, ob die Erstinstanz dem Beschwerdeführer vorhalten durfte, dass er den Schaden nicht genügend substanziiert habe.

3.2.2. Das Obergericht hat festgehalten, dass der Beschwerdeführer in seinen wiederholten Ausführungen nicht auf den von der Erstinstanz als massgebend erachteten bilanzierten Wert sowohl bei der D.________ AG als auch bei der E.________ AG eingegangen sei, nämlich, dass diese Werte der Kundenstämme bereits per Ende 2018 und somit einen Monat vor der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters der Beschwerdegegnerin abgeschrieben waren. Indem der Beschwerdeführer lediglich in der Berufungsbegründung seine (vor der Erstinstanz getroffenen) Ausführungen wiederholt habe, habe er sich mit diesem "Abschreibeverhalten" nicht auseinandergesetzt. Vor der Erstinstanz habe er sich nur zum Kooperationsvertrag und zu Vorgängen im Jahr 2017, nicht aber im Jahr 2018 geäussert. Damit habe er kein Klagefundament gelegt, das es erlaubt hätte, die angebotenen Beweise - wie ein (gerichtliches) Gutachten zur Werthaltigkeit - abzunehmen, nachdem keine rechtsgenüglichen Vorbringen dazu erfolgten. Zudem sei im ALR-Gutachten (ein vom Beschwerdeführer herangezogenes Gutachten der ALR Treuhand G Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) festgehalten, dass die von der D.________ AG zur Verfügung gestellten Zahlen ungeprüft den Berechnungen zugrunde gelegt worden seien. Zu Recht habe deshalb die Erstinstanz festgehalten, dass davon kein Schaden abgeleitet werden könne, den die Beschwerdegegnerin der D.________ AG verursacht habe.

3.2.3. Bestreitet der Prozessgegner das an sich schlüssige Vorbringen der behauptungsbelasteten Partei, kann diese gezwungen sein, die rechtserheblichen Tatsachen nicht nur in den Grundzügen, sondern so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen werden kann (Substanziierungslast). Wird das Vorliegen eines vorerst nur pauschal behaupteten Schadens vom Prozessgegner bestritten, hat der Ansprecher deshalb die einzelnen konkreten Tatsachen vorzutragen, welche Grundlage für die Qualifizierung einer Vermögenseinbusse als rechtlich relevanter Schaden bilden; globale Behauptungen genügen nicht (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1; 127 III 365 E. 2b).

3.2.4. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers hat das Obergericht nicht die Werthaltigkeit der Kundenbestände pauschal verneint, sondern mit Blick auf die (unbestrittenen) bilanziellen Abschreibungen per Ende 2018 - sowie die Vorbringen bzw. Bestreitungen der Beschwerdegegnerin - die hinreichende Substanziierung der Vermögenseinbusse per Ende (29./31.) Januar 2019 verlangt (und verneint).

Der Beschwerdeführer stellt die gehörige Bestreitung eines Schadens durch die Prozessgegnerin nicht in Frage. Hingegen rügt er, das Obergericht habe seine "substanziierte Tatsachenbehauptung eines Mindestschadens von Fr. 200 Mio." ignoriert. Er behauptet, ein "genügendes Klagefundament" gelegt zu haben. Dabei beschränkt er sich insbesondere auf den Vorwurf, dass das Obergericht die Werte der Kundenstämme bereits per Ende 2018 (und somit einen Monat vor der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters der Beschwerdegegnerin) als abgeschrieben erachtet habe. Das Obergericht habe es unterlassen, den "Umkehrschluss" in dem Sinn zu ziehen, dass die Werthaltigkeit "zumindest bis Ende 2018" gegeben war, was eine Beweisabnahme verlangt hätte. Der Beschwerdeführer führt nicht aus, welche einzelnen konkreten und vorgetragenen Tatsachen das Obergericht in geradezu unhaltbarer, bzw. willkürlicher Weise übergangen habe, die als Grundlage für einen Schaden hätten dienen können, obwohl die Werte bereits per Ende 2018 (also vor dem Datum der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters am 29. Januar 2019 bzw. der Weigerung der Zustimmung zur Sanierungsvereinbarung am 31. Januar 2019) abgeschrieben waren. Inwiefern das Obergericht in Anwendung der Substanziierungslast in Willkür verfallen sei, wird nicht dargelegt.

3.2.5. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, das Obergericht habe die Abnahme von entscheidwesentlichen Beweismitteln, insbesondere die Durchführung eines gerichtlichen Gutachtens zur Bewertung der "offensichtlich werthaltigen" Kundenbestände und Nutzungsrechte per 31. Januar 2019, ignoriert. Das Obergericht habe wesentliche Beweismittel, wie die revidierten Jahresrechnungen 2017, die den Wert der Kundenbestände und Nutzungsrechte belegten, nicht berücksichtigt und in unzulässiger Weise auf die Prüfung rechtserheblicher Tatsachen verzichtet.

Die Vorbringen gehen fehl: Das Beweisverfahren darf nicht dazu dienen, fehlende Behauptungen zu ersetzen. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer übergeht mit seiner Argumentation, dass die Obliegenheit zur Substanziierung dem Beweisverfahren vorgelagert ist und dieses gleichsam zu ermöglichen hat (vgl. Urteile 4A_38/2020 vom 22. Juli 2020 E. 6.2.2; 4A_445/2019 vom 18. Februar 2020 E. 4.2 und 4.4; 4A_442/2019 vom 4. Februar 2020 E. 2.2.4). Vorliegend hat das Obergericht - wie dargelegt - keine verfassungsmässigen Rechte verletzt, wenn es mit der Erstinstanz zum Schluss gekommen ist, dass eine genügende Grundlage im Sinn des rechtsgenüglichen Substanziierens eines Schadens von Fr. 200 Mio. fehle, um gestützt darauf Beweise abzunehmen. Die Rügen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe seine verfassungsmässigen Rechte (Art. 9, Art. 29 Abs. 2 BV) mit Bezug auf seine angebotenen Beweise verletzt, stossen demnach ins Leere.

3.3. Wird der vom Obergericht - ohne Verletzung verfassungsmässiger Rechte - festgestellte Sachverhalt dem Urteil des Bundesgerichts zugrunde gelegt (Art. 105 Abs. 1 BGG), wonach ein Schaden nicht substanziiert behauptet worden ist, hält auch die rechtliche Würdigung, es fehle an einer Voraussetzung für eine Gegenforderung der Masse für Schadenersatz im Umfang von Fr. 200 Mio. gegenüber der Beschwerdegegnerin, im Ergebnis vor dem Willkürverbot stand.

3.4. Unbehelflich ist schliesslich, soweit der Beschwerdeführer die Erwägung (Ziff. 5.6.7) des Obergerichts (als "komplette Willkür") kritisiert. Nach der Erwägung geht "im Übrigen" "für den Fall" eines "genügend substanziiert vorgetragenen Schadens" aus den anderslautenden, vom Beschwerdeführer als alleinigem Verwaltungsrat der D.________ AG und der E.________ AG zu verantwortenden Bilanzen per Ende 2018 und 7. Februar 2019 (D.________ AG) kein Schaden hervor. Dabei handelt es sich - wie der Beschwerdeführer selber festhält - um eine Eventualerwägung (vgl. BGE 142 III 364 E. 2.4), welche nicht weiter zu erörtern ist, da bereits für die Hauptbegründung (fehlende Substanziierung des Schadens) eine Verletzung von verfassungsmässigen Rechten nicht auszumachen ist. Es bleibt bei der vom Obergericht bestätigten Abweisung der Kollokationsklage.

Nach dem Dargelegten ist die Verfassungsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin, welche mit ihrem Antrag auf Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung obsiegt hat, eine Parteientschädigung zu leisten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Weitere ersatzpflichtige Kosten sind der Beschwerdegegnerin nicht entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt.

Lausanne, 19. Dezember 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Levante

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5D_7/2025
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5D_7/2025, CH_BGer_005
Entscheidungsdatum
19.12.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026