Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
5D_57/2024
Urteil vom 18. Dezember 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Herrmann, Präsident, Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin,
gegen
B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Beyeler, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Negative Feststellungsklage (Art. 85a SchKG),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 9. Oktober 2024 (ZK 24 293).
Erwägungen:
Die Beschwerdegegnerin betreibt die Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Seeland, Dienststelle Seeland, für Fr. 1'241.35 nebst Akzessorien. Die Beschwerdeführerin reichte am 8. Dezember 2022 beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland eine Klage auf Feststellung des Nichtbestands der Schuld gemäss Art. 85a SchKG ein. Am 14. Januar 2023 ersuchte die Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege. Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 31. Januar 2023 um Sicherstellung der Parteientschädigung. Das Regionalgericht wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Entscheid vom 27. Juli 2023 ab und verpflichtete die Beschwerdeführerin zur Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung von Fr. 1'000.--. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Urteil 5D_181/2023 vom 28. September 2023). Da die Beschwerdeführerin die Sicherheit innert der Nachfrist nicht leistete und auch keine Garantie einer Bank oder Versicherung beibrachte, trat das Regionalgericht mit Entscheid vom 1. Juli 2024 auf die Klage nicht ein. Dagegen gelangte die Beschwerdeführerin mit einer als "Beschwerdeerklärung" bezeichneten Eingabe vom 16. Juli 2024 (Postaufgabe) an das Obergericht des Kantons Bern. Sie verlangte die Zustellung der schriftlichen Entscheidbegründung. Ein weitgehend identisches Schreiben hatte sie zuvor dem Regionalgericht eingereicht, das die Eingabe an das Obergericht weiterleitete. Mit Verfügung vom 17. Juli 2024 setzte das Obergericht der Beschwerdeführerin eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.--. Es wies darauf hin, dass der angefochtene Entscheid bereits schriftlich begründet sei. Mit Verfügung vom 5. September 2024 setzte das Obergericht der Beschwerdeführerin unter Androhung der Säumnisfolgen eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses. Am 26. September 2024 führte die Beschwerdeführerin aus, der regionalgerichtliche Entscheid sei bis heute nicht begründet worden, weshalb mangels Auslösung der Rechtsmittelfrist auch kein Kostenvorschuss geschuldet sei. Die Beschwerdeerklärung habe sie dem Obergericht bloss vorsorglich zukommen lassen. Mit Entscheid vom 9. Oktober 2024 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht ein. Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 18. November 2024 Beschwerde in Zivilsachen/subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 20. November 2024 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig. Die Eingabe ist als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln (Art. 113 ff. BGG). Das Obergericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich einzig, ob es dadurch gegen verfassungsmässige Rechte verstossen hat. Diesbezüglich müsste die Beschwerdeführerin anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). Die Beschwerdeführerin wiederholt, das Regionalgericht habe seinen Entscheid nicht begründet. Sie rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das Obergericht sei in Willkür verfallen, als es das Begehren um Begründung des Entscheids als Beschwerde entgegengenommen habe. Bei alldem setzt sie sich nicht mit der Erwägung des Obergerichts auseinander, wonach der regionalgerichtliche Entscheid schriftlich begründet sei, weshalb ihre Eingabe als Beschwerde entgegengenommen und sie zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert worden sei. Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, das Verfahren vor beiden Instanzen habe insgesamt mindestens 22 Monate gedauert, womit das Beschleunigungsgebot verletzt sei. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots im regionalgerichtlichen Verfahren wäre vor Obergericht zu rügen gewesen. Inwieweit im obergerichtlichen Verfahren das Beschleunigungsgebot verletzt worden sein soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 18. Dezember 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Zingg