Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
5D_45/2024
Urteil vom 20. Februar 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Bovey, Präsident, Bundesrichter Herrmann, Bundesrichterin De Rossa, Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Hirschengraben 13/15, 8001 Zürich, Beschwerdegegner.
Gegenstand Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 11. September 2024 (LY230003-O/Z03).
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin vertritt und vertrat den Vater im abgeschlossen Eheschutz- und im hängigen Scheidungsverfahren. Die Eltern haben eine gemeinsame Tochter (geb. 2019), welche im Rahmen des Eheschutzverfahrens unter die Obhut des Vaters gestellt wurde, unter Regelung des Besuchsrechts der Mutter (vgl. dazu Urteil 5A_748/2022 vom 9. Februar 2023).
B.
Mit Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im Rahmen des Scheidungsverfahren ersuchte der Vater um dahingehende Abänderung der gerichtlich festgesetzten Besuchsrechtsregelung, dass die Mutter die Tochter an den jeweiligen Besuchswochenenden auf eigene Kosten am Freitagabend bei ihm in Genf abhole und am Sonntagabend wieder zurückbringe, da er als sozialhilfeabhängiger Obhutsinhaber von den Genfer Fürsorgebehörden die Mitteilung erhalten habe, dass ihm die Wegkosten für das Abholen des Kindes nach den Besuchswochenenden nicht vergütet würden. Mit Entscheid vom 9. Februar 2023 wies das Bezirksgericht Horgen das Gesuch ab mit der Begründung, dass es sich um eine blosse Auskunft bzw. Ankündigung und nicht um eine anfechtbare Verfügung der Genfer Behörden handle, weshalb keine Grundlage für eine Modifikation der Besuchsregelung bestehe. Auf Berufung des Vaters hin verpflichtete das Obergericht des Kantons Zürich die Mutter mit Urteil vom 12. September 2023, das Kind für die Besuchswochenenden auf eigene Kosten in Genf abzuholen und wieder zurückzubringen, im Wesentlichen mit der Begründung, der Vater habe die Genfer Fürsorgebehörden mehrmals um Übernahme der Kosten angegangen und diese hätten eine Kostenübernahme wiederholt abgelehnt, was im Rahmen des Beweismasses der Glaubhaftmachung für die Annahme veränderter Verhältnisse genügen müsse.
C.
Für die unentgeltliche Vertretung des Vaters im Berufungsverfahren reichte die Beschwerdeführerin eine Honorarnote über Fr. 10'319.45 ein (42,1 Stunden à Fr. 220.-- sowie Auslagen von Fr. 319.70 zzgl. MWSt von 7,7 %). Mit Beschluss vom 11. September 2024 sprach das Obergericht der Beschwerdeführerin eine Entschädigung von Fr. 3'898.40 zu (Grundgebühr von Fr 2'000.-- und Zuschläge von Fr. 300.-- und Fr. 1'000.-- sowie die Auslagen von Fr. 278.70 zzgl. MWSt von Fr. 7,7 %).
D.
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 16. Oktober 2024 verlangt die Beschwerdeführerin die Aufhebung dieses Beschlusses und eine Entschädigung von Fr. 10'319.45 für die unentgeltliche Vertretung des Vaters im Berufungsverfahren, eventualiter die Rückweisung der Sache an das Obergericht. Es wurden die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Entschädigung für eine unentgeltliche Rechtsvertretung in einer Zivilrechtsstreitigkeit; dieser stellt rechtsprechungsgemäss eine öffentlichrechtliche Angelegenheit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht i.S.v. Art. 72 Abs. 2 lit. b BGG dar (Urteile 5A_96/2021 vom 3. August 2021 E. 2; 5A_614/2022 vom 7. Februar 2023 E. 1.1). Der öffentlich-rechtliche Entschädigungsanspruch ist allerdings - anders als der Streit um die Prozesskosten - kein Nebenpunkt der zugrunde liegenden zivilrechtlichen Angelegenheit, weshalb nicht der Grundsatz der Akzessorietät zum Tragen kommt, sondern sich der Streitwert nach dem zuletzt strittig gebliebenen Entschädigungsanspruch richtet (Urteile 5A_1007/2018 vom 26. Juni 2019 E. 2.2; 5D_7/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2, nicht publ. in BGE 145 III 433). Weil dieser die für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Summe von Fr. 30'000.-- nicht erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung (Art. 113 BGG). Mit dieser kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheides klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 264 E. 2.3; 142 III 364 E. 2.4).
Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung richtet sich im Kanton Zürich nach der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; LS 215.3; vgl. dort § 23 Abs. 1). Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten wird die Grundgebühr nach der Verantwortung, dem notwendigen Zeitaufwand für die Vertretung und nach der Schwierigkeit des Falls festgesetzt; sie beträgt in der Regel Fr. 1'400.-- bis Fr. 16'000.-- (§ 5 Abs. 1 AnwGebV). Im summarischen Verfahren wird die Gebühr in der Regel auf zwei Drittel bis einen Fünftel ermässigt (§ 9 AnwGebV). Im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens erfolgt sodann eine weitere Herabsetzung (§ 13 AnwGebV). Neben der Grundgebühr ist für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschriften ein Einzelzuschlag von je höchstens der Hälfte der Grundgebühr oder ein Pauschalzuschlag anzurechnen (§ 11 Abs. 2 AnwGebV). Die Summe der Einzelzuschläge bzw. der Pauschalzuschlag beträgt in der Regel höchstens die Grundgebühr (§ 11 Abs. 3 AnwGebV). Soweit sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand richtet, beträgt sie für unentgeltliche Rechtsvertretung in der Regel Fr. 220.-- pro Stunde (§ 3 AnwGebV).
Ausgehend von diesen rechtlichen Grundlagen hat das Obergericht erwogen, der in der Honorarnote geltend gemachte Zeitaufwand stelle lediglich ein Bemessungskriterium dar und sei im Übrigen nur insoweit zu berücksichtigen, als er auch notwendig gewesen sei; es gelte nicht die Rechnung "Stunden mal Stundenansatz", sondern ein System der Pauschalentschädigung.
Die geltend gemachte Entschädigung bewege sich am obersten Rand des Tarifes. Indes sei es im Berufungsverfahren einzig um die Frage gegangen, ob die bestehende Regelung, wonach der Vater die Tochter nach den Besuchswochenenden in Horgen abzuholen habe, durch eine solche zu ersetzen sei, bei welcher jeweils die Mutter das Kind nach Genf zurückzubringen habe; der Verfahrensgegenstand sei mithin sehr beschränkt gewesen. Betreffend das Kriterium der Verantwortung sei festzuhalten, dass weder die Obhut noch das Besuchsrecht als solches Verfahrensgegenstand gebildet hätten und nie die Existenz der Tochter auf dem Spiel gestanden habe, da sie an den Besuchswochenenden bei der Mutter immer gut betreut gewesen sei. Schliesslich habe der Fall keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur aufgewiesen. Was den notwendigen Zeitaufwand anbelange, sei dieser als eher gering einzustufen. Die vom Vater beanstandeten Erwägungen des Bezirksgerichts würden drei Seiten umfassen und der Fall habe weder rechtliche noch tatsächliche Schwierigkeiten geboten. Sodann sei die Beschwerdeführerin mit den Verhältnissen vertraut gewesen, da sie bereits im Eheschutzverfahren als unentgeltliche Rechtsvertreterin fungiert habe; ein eigentliches Einarbeiten in die Prozessmaterie sei entfallen. Vor diesem Hintergrund sei die Grundgebühr pauschal auf Fr. 2'000.-- anzusetzen, was bei einem Stundenansatz von Fr. 220.-- einem Zeitaufwand von 9,1 Stunden entspreche; dies genüge, um im vorliegenden einfachen Fall eine Berufungsschrift in konziser Art und Weise auszufertigen. In der Noveneingabe vom 29. März 2023 seien die Ereignisse seit Einreichung der Berufungsschrift geschildert und das Gericht auf die aus Sicht des Vaters bestehende Dringlichkeit hingewiesen worden. Hierfür rechtfertige sich ein Zuschlag von Fr. 300.--, mit welchem ein Zeitaufwand von 1,4 Stunden entschädigt werde, was genügen würde, um das Gericht in der gebotenen Kürze über die neuen Ereignisse zu informieren. Für die Replik vom 27. Juni 2023 sei ein weiterer Zuschlag von Fr. 1'000.-- auszurichten. Damit werde ein Zeitaufwand von 4,5 Stunden entschädigt, welcher als ausreichend erscheine, um in der gebotenen Kürze auf die Berufungsantwort Stellung zu nehmen.
Die Beschwerdeführerin umschreibt zwar einleitend den rechtlichen Inhalt des Willkürverbotes (Art. 9 BV). In der weiteren Beschwerdebegründung erwähnt sie dieses aber nur noch gelegentlich dem Namen nach; die Ausführungen erfolgen fast durchgehend in appellatorischer, mithin ungenügender Form und gehen zu grossen Teilen auch an den Erwägungen des angefochtenen Entscheides vorbei. Schwerpunktmässig macht die Beschwerdeführerin geltend, das vorinstanzlich festgesetzte Honorar stehe ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu der von ihr geltend gemachten 42,1 Stunden. Ausgehend vom kantonal relevanten Stundenansatz von Fr. 220.-- werde ihr nur ein Aufwand von 15 Stunden vergütet und selbst der minimale Entschädigungsansatz von Fr. 180.-- pro Stunde werde nicht erreicht, weil ihr lediglich ein Betrag von Fr. 78.40 pro Stunde zugebilligt worden sei. Die Pauschalgebühr von Fr. 2'000.-- bzw. der sich daraus ergebende Arbeitsrahmen von 9,1 Stunden gelte ihre 23-seitige Berufungsschrift mit über 100 Seiten Beilagen nicht ab, ebenso wenig die pauschalen Zuschläge von Fr. 300.-- bzw. Fr. 1'000.-- ihre dreiseitige Noveneingabe mit Beilagen und ihre 13-seitige Replik mit 45 Seiten Beilagen. Sie habe ihre Aufwendungen in der Honorarnote detailliert aufgelistet und das Obergericht hätte begründen müssen, inwiefern dieser Aufwand nicht gerechtfertigt gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht ferner vor, keine Rücksicht auf die konkreten Verhältnisse genommen zu haben. Die effektive Ausgestaltung des Besuchsrechts sei für den Vater und die Tochter enorm wichtig gewesen, zumal diese teilweise eine ganze Woche bei der Mutter haben verbleiben müssen, weil der Vater sie wegen fehlender finanzieller Ressourcen nicht in Horgen habe abholen können; das Obergericht gehe über die Bedrohung der Betroffenen in der Existenz ebenso hinweg wie über ihre hohe Verwantwortung als Rechtsbeiständin. Ferner habe sie den 14-seitigen erstinstanzlichen Entscheid als Ganzes angefochten und nicht nur die von der Vorinstanz genannten Erwägungen. Das Eheschutz- und Scheidungsverfahren sei äusserst komplex und auch die Modalitäten des Besuchsrechts würden im Einzelnen mit den finanziellen Verhältnissen des Vaters zusammenhängen, wofür zahlreiche Unterlagen einzuholen gewesen seien, was sich in den 100 Seiten umfassenden Beilagen zur Berufungsschrift zeige. Insgesamt habe sie den Vater während des gesamten siebenmonatigen Berufungsverfahrens betreuen müssen und von den insgesamt aufgewendeten 42 Stunden entfalle somit auf jeden Monat bloss die geringe Anzahl von sieben Stunden.
Bei Honorarpauschalen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Soweit Pauschalen zur Anwendung gelangen, kann das Gericht von einer Beurteilung der einzelnen Positionen der eingereichten Honorarrechnung absehen und es ist auch keine systematische "Kontrollrechnung" mit einem Stundenansatz von Fr. 180.-- nötig. Die Pauschalierung nach einem Rahmentarif erweist sich aber als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nimmt und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den in gebotener Weise erbrachten Aufwendungen steht (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). Die Beschwerdeführerin stellt die Zulässigkeit des obergerichtlichen Vorgehens, d.h. die Abgeltung des gebotenen Aufwandes mit Pauschalen, nicht in Frage. Vor diesem Hintergrund gehen ihre Ausführungen, mit welchen sie in erster Linie auf die erbrachte Stundenleistung verweist, an der Sache vorbei, denn es ist nicht ins Belieben der Rechtsvertretung gestellt, durch das Aufschreiben einer übermässigen Anzahl von Stunden auf die Festsetzung des Grundhonorars Einfluss zu nehmen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). Auch der Vorwurf, das Obergericht habe die massive Kürzung gegenüber ihrer Honorarnote nicht begründet, geht am Kern des Systems der Pauschalentschädigung vorbei, denn bei diesem werden gerade nicht die geltend gemachten Stunden gekürzt und das Gericht muss deshalb nach dem Gesagten auch nicht die einzelnen Positionen bewerten. Soweit in diesem Zusammenhang sinngemäss eine Gehörsrüge im Sinn der Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV erhoben sein sollte - die Beschwerdeführerin ruft betreffend angeblich fehlender Begründung einzig das Willkürverbot als verletzt an, obwohl es wenn schon um eine Gehörsfrage ginge -, wäre diese ohnehin nicht begründet, weil das Obergericht für jede einzelne Eingabe festgehalten hat, welchen Aufwand es als geboten erachtet. Damit hat es im Rahmen des Systems der Pauschalierung sehr wohl dargelegt, von welchen entscheidwesentlichen Gesichtspunkten es sich hat leiten lassen (zu den verfassungsmässigen Anforderungen an die Entscheidbegründung als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs vgl. BGE 141 III 28; 142 III 433 E. 4.3.2; 143 III 65 E. 5.2). Die Beschwerdeführerin müsste mit substanziierten Willkürrügen aufzeigen, inwiefern die obergerichtlich veranschlagten Pauschalen - ausgehend vom aus verfassungsrechtlicher Sicht relevanten Minimalansatz von Fr. 180.-- pro Stunde - ausserhalb eines vernünftigen Verhältnisses zum Aufwand stünden, wie er im vorliegenden Fall geboten war. Die betreffende Substanziierung erfolgt, soweit über appellatorische Ausführungen hinausgehende eigentliche Verfassungsrügen auszumachen sind, höchstens ansatzweise. Kern der obergerichtlichen Erwägungen ist, dass es nicht um die Obhutsfrage und auch nicht um die Besuchsrechtsfrage als solche, sondern einzig um die Frage ging, welcher Elternteil das Kind nach den Besuchswochenenden zu holen oder zu bringen bzw. wer die damit verbundenen Wegkosten zu tragen hat, und dass der Beschwerdeführerin bereits die Vertretung im Eheschutzverfahren, auf welches sich der Abänderungsantrag bezog, sowie die Vertretung im erstinstanzlichen Abänderungsverfahren oblag, weshalb sie sich weder allgemein in den Fall noch im Berufungsverfahren spezifisch in den Streitgegenstand einlesen musste. Es erschliesst sich nicht, inwiefern vor diesem Hintergrund mit einer Pauschale von Fr. 2'000.--, was bei einem verfassungsrechtlich relevanten Minimalansatz von Fr. 180.-- immerhin rund elf Stunden entspricht, der Aufwand, wie er für das Verfassen einer Berufungseingabe betreffend einen derart beschränkten Anfechtungsgegenstand geboten war, nicht innerhalb eines vernünftigen Verhältnisses abgegolten sein soll, zumal zum gebotenen Aufwand in erster Linie das Verfassen der Rechtsschriften und nicht eine allgemeine Betreuung des Mandanten gehört. Insbesondere ergibt sich Willkür auch nicht aus dem (ohnehin wiederum in appellatorischer Weise vorgebrachten) Hinweis auf die eingereichten Beilagen von über 100 Seiten, handelt es sich doch bei diesen weitgehend um Kopien von Eingaben und Beilagen aus den vergangenen und aktuellen Verfahren. Gleiches gilt für die Pauschalen von Fr. 300.--, was bei einem Minimalansatz von Fr. 180.-- knapp zwei Stunden entspricht, für die kurze Noveneingabe und von Fr. 1'000.--, was rund fünf bis sechs Stunden Arbeit entspricht, für die auf eine Stellungnahme zur Berufungsantwort beschränkte Replik; inwiefern damit der gebotene Aufwand in unverhältnismässiger Weise nicht abgegolten sein soll, ist nicht ersichtlich. Schliesslich liegt angesichts der ausserordentlich eng gefassten und weder rechtlich noch tatsächlich komplexen Fragestellung auch keine anwaltliche Verantwortung vor, welche die veranschlagten Pauschalen als aus verfassungsrechtlicher Sicht unhaltbar erscheinen lassen würde.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt.
Lausanne, 20. Februar 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli