"AZA 2"
5C.31/2000/min
II. ZIVILABTEILUNG
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung, Bundesrichter Weyermann, Bundesrichter Bianchi, Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Merkli und Gerichtsschreiber Levante.
In Sachen
Hotel E.________ AG, Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Hess, Kernserstrasse 17, Postfach 1353, 6061 Sarnen,
gegen
F.________, Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Remigius Küchler, Zentralstrasse 38, 6003 Luzern,
betreffend
Nachbarrecht/Immissionen,
hat sich ergeben:
A.- Die Hotel E.________ AG führt an zentraler Lage in X.________ ein alteingesessenes Hotel/Restaurant mit Saal und Terrasse. Die Hotelliegenschaft (Parzelle Nr. yyy an der Strasse Y.) verfügt auf der Südwestseite des Gebäudes über ca. 20 Parkplätze. Nordwestseitig liegen ein Abstellplatz für einige Autos und ein kleiner Garten, in dem bis Ende 1998 ein Trampolin aufgestellt war. Im Februar 1996 eröffnete die Hotel E. AG im Untergeschoss bzw. Tiefparterre ihres Gebäudes die "Bar R.________", einen Barbetrieb mit ca. 50 Sitz- und 20 Stehplätzen sowie drei Spielapparaten. Im Juni 1996 erhielt sie versuchsweise eine Sonderbewilligung für verlängerte Öffnungszeiten an Freitagen und Samstagen (bis 02.00 Uhr), wobei sie verpflichtet wurde, bei verlängerter Öffnung zwischen 22.00 Uhr und 02.30 Uhr einen Parkdienst zu organisieren. Diese Sonderbewilligung wurde später erneuert. Seit Ende 1997 kennt die kantonale Gastgewerbegesetzgebung keine allgemeine Polizeistunde mehr.
B.- Am 25. September 1996 reichte die Eigentümerin der benachbarten Liegenschaft Nr. zzz, F., gegen die Hotel E. AG beim Kantonsgericht Obwalden Klage ein. Sie beantragte, die Hotel E.________ AG sei zu verpflichten, alle übermässigen Immissionen aus dem Betrieb auf ihrem Grundstück zu verhindern, insbesondere
C.- Auf Appellation von F.________ hin führte das Obergericht des Kantons Obwalden ein weiteres Beweisverfahren mit Augenschein durch. Mit Urteil vom 6. Dezember 1999 hiess es die Appellation teilweise gut und hob das Urteil des Kantonsgerichts mit Ausnahme der Verpflichtung zum Verschlossenhalten der Fenster ab 22.00 Uhr auf. Es verpflichtete die Hotel E.________ AG zusätzlich,
D.- Mit Berufung vom 26. Januar 2000 beantragt die Hotel E.________ AG dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts sei mit Ausnahme der Verpflichtung zum Verschlossenhalten der Fenster ab 22.00 Uhr, der Anordnung betreffend die Trampolinbenützung und der Abweisung der weitergehenden Klageanträge aufzuheben, und das Urteil des Kantonsgerichts sei mit Ausnahme von Ziff. II (betreffend Trampolinbenützung) zu bestätigen. Eventuell sei die Hotel E.________ AG zu verpflichten, im Freien von 22.00 Uhr bis 09.00 Uhr keine Musik zu machen oder machen zu lassen und die Benützung des Parkplatzes vor dem Hotel für Restaurant- und Barbesucher - nicht aber für Hotelgäste - von Sonntag- bis Donnerstagabend spätestens ab 00.30 Uhr und am Freitag- und Samstagabend ab 02.30 Uhr zu verbieten. Subeventuell sei sie zu verpflichten, ihren Restaurant- und Barbetrieb von Sonntag- bis Donnerstagabend für Restaurant- und Barbesucher - nicht aber für Hotelgäste - jeweils spätestens um Mitternacht, am Freitag- und Samstagabend spätestens um 02.00 Uhr zu schliessen. Im Weiteren sei sie als berechtigt zu erklären, ihren Bar- und Restaurantbetrieb an 40 Abenden (bei speziellen Anlässen im Saal) auch an anderen Tagen als an Freitagen und Samstagen bis 02.00 Uhr offen zu halten, wobei der Klägerin solche Verlängerungen mindestens 14 Tage zum Voraus schriftlich mitzuteilen seien. Zudem habe sie dafür zu sorgen, dass auf dem Parkplatz vor dem Hotel keine Parkplatzprobleme aufträten und durch die Gäste keine Nachtruhestörungen verursacht würden. Endlich sei sie zu verpflichten, im Freien von 22.00 Uhr bis 10.00 Uhr keine Musik zu machen oder machen zu lassen. Die Hotel E.________ AG beantragt dem Bundesgericht ferner die Durchführung eines Augenscheins. Eine Berufungsantwort ist nicht eingeholt worden. Das Obergericht des Kantons Obwalden hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. In der gleichen Sache gelangt die Hotel E.________ AG auch mit staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Nachbarrechtliche Streitigkeiten über Immissionen sind vermögensrechtlicher Natur (BGE 52 II 292 E. 1) und ab einer bestimmten Streitwertgrenze berufungsfähig, wenn über sie kantonal letztinstanzlich entschieden worden ist (Art. 43, 46 und 48 OG). Der Streitwert richtet sich primär nach der Vermögenseinbusse, die der Kläger erleidet (Art. 36 Abs. 1 OG; BGE 116 II 431 E. 1 S. 433, 95 II 14 E. 1 S. 17). Vorliegend ist auf Grund der Angaben der Klägerin in der Klageschrift davon auszugehen, dass der nach Art. 46 OG erforderliche Streitwert von Fr. 8'000.-- um ein Mehrfaches übertroffen wird. Die Berufung ist daher grundsätzlich zulässig.
2.- a) Die Beklagte glaubt Art. 8 ZGB verletzt, weil das Obergericht auf die allgemeine Lebenserfahrung abgestellt und die Beweislast dadurch ihr auferlegt habe. Sie übersieht, dass die Beweislastregelung von Art. 8 ZGB gegenstandslos wird, wenn der Richter - wie hier - auf Grund der Würdigung von Beweisen (wozu auch auf die allgemeine Lebenserfahrung beruhende Schlüsse gehören) zur Überzeugung gelangt ist, eine Tatsachenbehauptung sei bewiesen oder widerlegt (BGE 119 III 103 E. 1, 118 II 142 E. 3a S. 147 mit Hinweis). Mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären ist und wie das Ergebnis der Abklärungen zu würdigen ist, schreibt Art. 8 ZGB dem Richter nicht vor (BGE 122 III 219 E. 3c S. 223).
3.- a) Nach Auffassung der Beklagten hat das Obergericht Bundesrecht verletzt, weil es für die Beurteilung der Übermässigkeit der Lärmimmissionen die massgebliche Zonenordnung nicht miteinbezogen habe. Gemäss Art. 30 Abs. 5 des Baureglements von X.________ vom 19. Mai 1995 gehörten die fraglichen Grundstücke zur Dorfkernzone II. Für diese sei die Lärmempfindlichkeitsstufe III massgebend, die Belastungsgrenzwerte für den Strassenlärm von 65 dB (A) tagsüber und 55 dB (A) nachts vorsehe. Im Rahmen der Interessenabwägung hätte das Obergericht deshalb berücksichtigen müssen, dass aus öffentlichrechtlicher Sicht selbst nachts ein nicht unerheblicher Lärmpegel geduldet werden müsse.
Der privatrechtliche und der öffentlichrechtliche Immissionsschutz stehen an sich selbstständig nebeneinander (BGE 95 I 193 E. 3 S. 197, 83 II 384 E. b S. 389 f.; Urteil des Bundesgerichts vom 5. Januar 1996 i.S. Z. [5C.249/1994], E. 6, auszugsweise publiziert in URP 1996 S. 335 ff., 338; Meier-Hayoz, a.a.O., N. 261 ff. zu Art. 684 ZGB; Zäch, Kommentar USG, N. 37 zu Art. 20 USG). Dennoch bestehen zwischen den beiden Regelungen Berührungspunkte und Überschneidungen. Insbesondere wenn das nach Lage, Beschaffenheit und Ortsgebrauch gerechtfertigte und zu duldende Mass von Einwirkungen zu ermitteln ist (Art. 684 Abs. 2 ZGB), können öffentlichrechtliche Vorschriften eine Rolle spielen (Bau- und Zonenvorschriften, Normen betreffend Lärmschutz, Luftreinhaltung, Strahlen und Erschütterung). Diese gehen freilich von anderen Referenzgrössen aus (Berücksichtigung von Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit im Umweltschutzrecht [Art. 13 Abs. 2 USG] gegenüber dem Massstab des Durchschnittsmenschen im Privatrecht [BGE 119 II 411 E. 4c S. 416]), legen allgemeine Standards fest im Gegensatz zur rein einzelfallbezogenen Beurteilung des Privatrechts und schützen auch nicht so umfassend vor Immissionen wie dieses (z.B. kein Schutz vor ideellen Immissionen). Demgegenüber ist dem Privatrecht das umweltrechtliche Vorsorgeprinzip (Art. 11 Abs. 2 USG) unbekannt. Derartigen Unterschieden ist Rechnung zu tragen, was ein Abstellen auf das öffentlichrechtlich Zulässige im Rahmen des privatrechtlichen Immissionsschutzes in zahlreichen Fällen von vornherein ausschliesst. Dennoch verlangen die allgemeinen Gebote der widerspruchsfreien und koordinierten Anwendung der Rechtsordnung den sachgerechten Einbezug von und die möglichst weitgehende Rücksichtnahme auf Normen anderer Rechtsgebiete zum gleichen Gegenstand. Die rechtsanwendenden Behörden haben demnach in diesem Sinne auf eine Harmonisierung des Immissionsschutzes hinzuwirken (vgl. dazu Niccolò Raselli, Berührungspunkte des privaten und öffentlichen Immissionsschutzes, URP 1997 S. 271 ff., insbesondere S. 284 ff.; Susanne Auer, Neuere Entwicklungen im privatrechtlichen Immissionsschutz, Diss. Zürich 1997, S. 17, 30 ff., 50 ff. und 94 ff., je mit weiteren Hinweisen; ferner AJP 1997 S. 1185 f.). Namentlich im Zusammenhang mit Lärmimmissionen, für welche die Anhänge zur Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) Belastungsgrenzwerte festschreiben, sind bei der Beurteilung des privatrechtlich zu duldenden Masses die öffentlichrechtlichen Belastungsgrenzwerte heranzuziehen (Urteil des Bundesgerichts vom 5. März 1996 i.S. B. [5P.416/1995], E. 4a/cc, auszugsweise publiziert in URP 1997 S. 150 ff., 152; Raselli, a.a.O., S. 290 f.).
Für die hier interessierenden Immissionen (Gaststättenlärm und Lärm durch menschliches Verhalten in der Terrassenwirtschaft und bei der Ankunft sowie beim Verlassen der Lokalitäten) kennt das Lärmschutzrecht keine Belastungsgrenzwerte. Insbesondere sind auch die Anhänge 3 und 6 zur LSV (betreffend Strassenverkehrslärm bzw. Industrie- und Gewerbelärm) aus verschiedenen Gründen nicht aussagekräftig (BGE 123 II 325 E. 4d/aa und bb S. 333 ff.; Robert Hofmann, Keine Grenzwerte - kein Lärm?, in URP 1994 S. 419 ff., S. 427 f.). Zu Recht hat das Obergericht daher die Lärmschutzvorschriften des öffentlichen Rechts nicht direkt oder analog angewendet. Es hat das öffentlichrechtliche Lärmregime aber deswegen nicht unberücksichtigt gelassen, wie die Beklagte meint, sondern in seine Gesamtwürdigung miteinbezogen. Insoweit war namentlich auch Art. 43 Abs. 1 lit. c LSV Rechnung zu tragen, wonach in der hier interessierenden Lärmempfindlichkeitsstufe III mässig störende Betriebe zugelassen sind. Nach dem Ausgeführten erscheint das Vorgehen des Obergerichts als sachgerecht und jedenfalls nicht bundesrechtswidrig.
4.- a) Gemäss Art. 684 ZGB hat sich jedermann bei der Ausübung seines Grundeigentums, namentlich beim Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum des Nachbarn zu enthalten (Abs. 1); verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Rauch oder Russ, lästige Dünste, Lärm oder Erschütterung (Abs. 2). Bei der Abgrenzung zwischen zulässiger und unzulässiger, d.h. übermässiger Immission ist die Intensität der Einwirkungen massgebend. Diese beurteilt sich nach objektiven Kriterien. Der Richter hat eine sachlich begründete Abwägung der Interessen vorzunehmen, wobei er den Massstab des Empfindens eines Durchschnittsmenschen in der gleichen Situation zugrunde zu legen hat. Bei dem nach Recht und Billigkeit zu treffenden Entscheid sind nicht bloss Lage und Beschaffenheit der Grundstücke sowie der Ortsgebrauch zu berücksichtigen, wie es Art. 684 Abs. 2 ZGB ausdrücklich erwähnt; es ist die individuell konkrete Interessenlage umfassend zu würdigen: Alle in der einzelnen Streitsache ins Gewicht fallenden Umstände sind auf ihre Erheblichkeit hin zu prüfen (vgl. auch E. 3c hiervor), wobei stets zu beachten bleibt, dass Art. 684 ZGB als nachbarrechtliche Norm in erster Linie der Herstellung eines nachbarlichen Interessenausgleichs dienen soll. Verboten sind nicht nur schadenverursachende, sondern auch bloss lästige (übermässige) Einwirkungen (vgl. BGE 119 II 411 E. 4c S. 416 mit Hinweisen; Meier-Hayoz, a.a.O., N. 86 ff., 90 f., 96 und 107 zu Art. 684 ZGB; Rey, Basler Kommentar, N. 8 ff. und 20 ff. zu Art. 684 ZGB).
Sowohl bei der Beurteilung der Frage, ob die von ihm festgestellten Einwirkungen angesichts der gegebenen örtlichen Verhältnisse als im Sinne von Art. 684 ZGB übermässig und damit unzulässig sind, als auch bei der Anordnung der von ihm als geboten erachteten Vorkehren steht dem Sachrichter ein Ermessen zu (BGE 101 II 248 E. 3 S. 250 mit Hinweisen). Ermessensentscheide dieser Art überprüft das Bundesgericht an sich frei; es übt dabei allerdings Zurückhaltung und greift nur ein, wenn die kantonale Instanz von dem ihr zustehenden Ermessen einen falschen Gebrauch gemacht hat, d.h. wenn sie grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgegangen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (vgl. BGE 123 III 274 E. 1a/cc S. 279 f. mit Hinweisen). b) Die Beklagte bringt nichts vor, was die Bejahung unzulässiger Immissionen angesichts der vom Obergericht festgehaltenen Tatsachen als bundesrechtswidrig erscheinen lässt: Der Argumentation, dass Lärmbelästigungen durch rücksichtslose Gäste beim Eintreffen und beim Verlassen der Lokalitäten nach Mitternacht verbunden mit der Benützung des Parkplatzes auf der Südwestseite des Hotels/Restaurants wegen der hohen Lärmspitzen auch für normal empfindliche Menschen ausserordentlich störend sein können, selbst wenn sie nur kurze Zeit dauern, weil sie die Weckschwelle überschreiten, vermag die Beklagte nichts Überzeugendes entgegenzusetzen. Sie ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sogar nur vereinzelte übermässige Einwirkungen als unzulässig unter Art. 684 ZGB fallen können (vgl. Meier-Hayoz, a.a.O., N. 203 zu Art. 684 ZGB). Hier treten die von der Vorinstanz als unzulässig bezeichneten Lärmimmissionen bei Betriebsschliessungen nach Mitternacht regelmässig auf. Dazu kommen der nächtliche Gaststättenlärm, wenn die Fenster nicht geschlossen gehalten werden, und die zum Gaststättenlärm hinzutretende Musik, welche die Beklagte im Freien abspielt, wenn sie die Terrassenwirtschaft in Betrieb hat. Soweit die Beklagte nicht die Beweiswürdigung durch die Vorinstanz rügt, was im Rahmen der Berufung unzulässig ist (vgl. dazu E. 2b und c hiervor), verweist sie in diesem Zusammenhang auf die Bau- und Zonenordnung bzw. auf die im betreffenden Gebiet geltende Lärmempfindlichkeitsstufe III. Zudem wirft sie dem Obergericht vor, es habe keine Interessenabwägung vorgenommen. Selbst wenn man unter Berücksichtigung von Ortsgebrauch, der Lage und Beschaffenheit der Grundstücke sowie unter Einbezug des bau- und umweltrechtlich Zulässigen davon ausgeht, dass die Klägerin einen mässig störenden Gastwirtschaftsbetrieb auf der Nachbarparzelle dulden muss (vgl. Art. 43 Abs. 1 lit. c LSV und E. 3c hiervor), kann der Vorinstanz kein falscher Gebrauch des Ermessens vorgeworfen werden, wenn diese befunden hat, die festgestellten Ruhestörungen sprengten den Rahmen des unter dem Titel einer mässigen Störung Hinzunehmenden. Die Empfindlichkeitsstufe III ist für Mischzonen, namentlich Wohn- und Gewerbezonen, vorgesehen (Art. 43 Abs. 1 lit. c LSV). Dies bedeutet, dass die Lärmgrenzen auch mit Rücksicht auf die Wohnnutzung so festzulegen sind, dass die Wohnbevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich gestört wird (Art. 15 USG). Bei regelmässigen Lärmimmissionen über der Weckschwelle nach Mitternacht kann indessen nicht geschlossen werden, die Wohnbevölkerung sei in ihrem Wohlbefinden, das namentlich eine im Wesentlichen ungestörte Nachtruhe voraussetzt, nicht bedeutend beeinträchtigt. Fehl geht im Weiteren auch der Vorwurf der mangelnden Interessenabwägung. Das Obergericht hat die erforderliche Abwägung der sich entgegenstehenden Interessen sowohl bei der Beurteilung der Übermässigkeit der Immissionen (vgl. angefochtenes Urteil E. 6d, S. 28 f.) als auch bei der Diskussion der anzuordnenden Massnahmen teils ausdrücklich, teils sinngemäss vorgenommen (vgl. angefochtenes Urteil E. 7, S. 29 ff., insbesondere S. 31 ff.). Es hat namentlich festgehalten, die Vergnügungsmöglichkeiten einer breiteren Öffentlichkeit und das Recht der Beklagten auf möglichst freie wirtschaftliche Entfaltung rechtfertigten den Schutz der Nachtruhe der Klägerin unter der Woche erst nach Mitternacht und an Freitagen und Samstagen sogar erst ab 02.00 Uhr. Im Zusammenhang mit der Verhältnismässigkeit der umstrittenen richterlichen Anordnungen wird darauf zurückzukommen sein (E. 5 hiernach). An dieser Stelle genügt die Feststellung, dass das Obergericht unter Würdigung der gesamten Umstände ohne Verletzung von Bundesrecht zum Ergebnis gelangen durfte, die aus dem Betrieb der Beklagten resultierenden Lärmimmissionen auf dem Grundstück der Klägerin verstiessen vorab spät nachts gegen das Übermassverbot.
5.- a) Die Beklagte macht sodann geltend, die Anordnungen des Obergerichts verstiessen in verschiedener Hinsicht gegen das Verhältnismässigkeitsgebot bzw. gegen die von Art. 684 ZGB geforderte Interessenabwägung, und sie seien auch aus diesem Grunde bundesrechtswidrig. Unangemessen seien vor allem die festgelegten Schliessungszeiten. Ein Benützungsverbot für den Parkplatz ab einem Zeitpunkt nach Mitternacht reiche aus, da die Hotelgäste das Hotel nach dem Barbesuch nicht mehr verliessen und Gäste, die ihre Fahrzeuge andernorts abgestellt hätten, beim Verlassen der Bar nicht vor dem Hotel/Restaurant weiter diskutierten, sondern ihren Wagen aufsuchten. Im Weiteren müsse der Beklagten die Möglichkeit geboten werden, bei speziellen Anlässen im Saal ihren Bar- und Restaurationsbetrieb auch für Gäste, die nicht im Hotel logierten, offen zu halten; vertretbar erschienen 40 zusätzliche Abende. Die Verpflichtung zur Einrichtung eines Parkdienstes bei Betriebsschliessung nach Mitternacht sei unangemessen, weil der Parkraum nur bei speziellen Anlässen nicht ausreiche. Sie sei auch wenig praktikabel, da die beauftragten Personen über keine polizeiliche Weisungsbefugnis verfügten. Es genüge, wenn die Beklagte verpflichtet werde, dafür besorgt zu sein, dass ihre Gäste auf dem Parkplatz keine Nachtruhestörungen verursachten. Endlich werde die Musik auf der Terrasse nur als sanfte Berieselung eingesetzt, so dass man sich noch normal verständigen könne. Man höre die Musik deshalb nicht an allen Tischen. Mit einem Musikverbot im Freien ab 22.00 Uhr sei dem nachbarlichen Interessenausgleich deshalb Genüge getan.
6.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Gerichtsgebühr der Beklagten aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung schuldet sie jedoch nicht, da keine Berufungsantwort eingeholt worden ist und der Klägerin deshalb keine Aufwendungen entstanden sind (Art. 159 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 6. Dezember 1999 wird bestätigt.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beklagten auferlegt.
3.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. März 2000
Im Namen der II. Zivilabteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: