Tribunale federale Tribunal federal
{T 0/2} 5C.307/2001/sch
Urteil vom 10. Juli 2003 II. Zivilabteilung
Besetzung Bundesrichter Raselli, Präsident, Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, Ersatzrichter Riemer, Gerichtsschreiber Schett.
Parteien X.________, Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger, c/o Lüthi & Lazzarini, Via Retica 26, 7503 Samedan,
gegen
Stockwerkeigentümergemeinschaft Chesa C.________, Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Duri Pally, Postfach 101, 7001 Chur.
Gegenstand Stockwerkeigentum,
Berufung gegen das Urteil der Kantonsgericht von Graubünden, Zivilkammer, vom 18. Juni 2001.
Sachverhalt:
A. A.a Die Chesa C.________ ist ein 1975 erstelltes Mehrfamilienhaus mit 26 Wohnungen. Am 11. Februar 1993 erwarb X.________ die 5-Zimmerwohnung Nr. 554 im Attikageschoss, deren Eigentümer gemäss der Erklärung auf Begründung von Stockwerkeigentum vom 24. Juli 1975 das alleinige und uneingeschränkte Benützungsrecht an 2 Balkonen und 2 Dachterrassen zusteht. Bereits am 26. Januar 1993 hatte X.________ an einer Stockwerkeigentümerversammlung teilgenommen, an welcher über seinen Antrag bezüglich des Umbaus seiner Wohnung mit der Umgestaltung der Terrasse diskutiert wurde. Die Versammlung gab ihre Zustimmung zu den geplanten Veränderungen. Im Frühjahr 1994 trat in der unter der Wohnung von X.________ liegenden Wohnung ein grösserer Wasserschaden auf, der eine Sanierung des ganzen Dachteils der oberen Wohnung erforderlich machte. In der Folge liess X.________ den überdachten Terrassenteil mit Granitplatten verlegen und den äusseren Dachteil mit Grasziegeln bepflanzen und in einem Abstand von 30 - 120 cm entlang der Aussenmauer eine Bruchsteinmauer errichten. Der Zwischenraum wurde mit Erde aufgefüllt und mit Blumen und kleinen Sträuchern bepflanzt. A.b Im Juli 1996 trat in der gleichen Wohnung ein weiterer Wasserschaden auf. Die Versicherungsgesellschaft, die für den Schaden aufzukommen hatte, liess durch ihren Architekten ein Gutachten erstellen. Darin wurde festgehalten, beim Natursteinplattenboden fehle an den Wandanschlüssen das Winkelblech und es seien im Weiteren die Türschwellen nicht nach den SIA-Empfehlungen erstellt worden. X.________ bestritt die gegenüber ihm erhobenen Vorwürfe. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft beauftragte ihrerseits einen Experten zur statischen Überprüfung der Dachgartenanlage. Dieser kam u.a. zum Schluss, dass der nach den Regeln der Baukunde (SIA-Norm) zulässige Wert für Stahlspannungen erheblich überschritten worden sei; bei grossen Schneelasten könnten deshalb nicht mehr rückgängig zu machende Verformungen auftreten. B. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung reichte die Stockwerkeigentümergemeinschaft Chesa C.________ beim Bezirksgericht Maloja am 12. Mai 1997 Klage ein, im Wesentlichen mit folgenden Hauptbegehren: 1.a Der Beklagte sei zu verpflichten, den inneren Teil der Flachdachterrasse der beklagtischen Attikawohnung Nr. 554 in der Chesa C.________ in ein sämtlichen Regeln der Baukunst entsprechendes Werk zu überführen, und zwar durch konkret vom Gericht festzulegende (aufgrund eines Gut- achtens zu ermittelnde) bauliche Massnahmen. 2.a Der Beklagte sei zu verpflichten, sämtliche auf dem äusseren Teil der Flachdachterrasse aufgebrachten, von der Klägerin nicht bewilligten Dachaufbauten fachmännisch zu entfernen, insbesondere die Rabatte, die Bruchsteinmauer, die Rasenziegel sowie die abgesägten Holzpfosten der Pergola. 3. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 45'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 3. Dezember 1996 zu bezahlen." Das Bezirksgericht hiess die Klage mit Urteil vom 27. Juni 2000 teilweise gut, wobei die massgebenden Dispositivbestimmungen wie folgt lauten:
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Unter dem Titel "Winkelbleche" macht der Beklagte vorab eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung geltend, indem nicht festgestellt werde, "was zuerst geschehen und was in der Folge geschehen ist". Aus den entsprechenden Ausführungen ist indessen nicht hinreichend deutlich erkennbar, inwiefern dadurch der von der Vorinstanz festgestellte Tatbestand im Hinblick auf die Anwendung von Bundesrecht der Verdeutlichung bedarf (Art. 64 Abs. 1 OG), so dass insofern auf die Berufung nicht eingetreten werden kann. Daran ändern auch die Hinweise auf die Prozessantwort nichts, finden sich doch an den angegebenen Orten keine klaren Sachbehauptungen bzw. entsprechende Beweisanträge (zu den Begründungsanforderungen betreffend Art. 64 Abs.1 OG: BGE 119 II 353 E. 5c/aa S. 357). Die in der Folge geltend gemachten Widersprüche zwischen Begründung und Dispositiv im Bereich des Dachwasserablaufes wurden inzwischen durch den Erläuterungsentscheid des Kantonsgerichts vom 19. Februar 2002 behoben, d.h. es wurde die betreffende Dispositivbestimmung präzisiert. 1.2 Im Weitern lassen auch die Ausführungen des Beklagten zu einem Rechtsmissbrauch der Klägerin nicht hinreichend deutlich erkennen, inwiefern offenbarer Rechtsmissbrauch im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB vorliegt oder indiziert ist, weshalb auch insofern auf die Berufung nicht eingetreten werden kann, zumal der Beklagte selber schreibt, "erst dann" (aber immerhin "dann") müsse er sich das Wiederanbringen der abgefrästen Streifen gefallen lassen. 2. 2.1 Unter dem Titel "Zur Dachterrasse" macht der Beklagte umfangreiche "Vorbemerkungen" sowie Ausführungen tatbeständlicher und rechtlicher Natur der verschiedensten Art, ohne dass hinreichend deutlich aufgezeigt wird, mit welchen Erwägungen im Einzelnen die Vorinstanz gegen welchen bundesrechtlichen Rechtssatz verstossen haben soll (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 116 II 745 E. 3 S. 748/749) oder im Hinblick auf welchen bundesrechtlichen Rechtssatz und inwiefern die kantonsgerichtlichen Erwägungen in tatbeständlicher Hinsicht unvollständig sind (Art. 64 OG). Insbesondere kann auf folgende Vorbringen nicht eingetreten werden: 2.1.1 Die Diskussion betreffend SIA-Norm 160 (Ausgabe 1970) betrifft eine Grundlage des vom Gerichtsexperten erstellten Gutachtens. Stützt sich der Experte auf falsche Normen und gelangt er deswegen zu falschen Schlüssen, ist die Kritik am Gutachten mit staatsrechtlicher Beschwerde gegen die aus dem Gutachten gezogenen Schlüsse zu rügen. 2.1.2 Die Ausführungen betreffend die Schneemengen und die Schneeräumung können im Berufungsverfahren nicht gehört werden (Art. 63 Abs. 2 OG). Auf diesen unzulässigen Vorbringen beruht auch die These der (unzulässigen) Präventivklage. 2.1.3 Der Beklagte wirft dem Kantonsgericht einen Mangel an klaren Sachverhaltsfeststellungen ("fehlende bzw. fehlerhafte Sachverhaltsfeststellungen") vor. Effektiv erweist sich der Vorwurf als eine Kritik an den Feststellungen am angefochtenen Urteil, welche nur im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde gehört werden kann. 2.1.4 Die Kritik betreffend die Bewilligung der Terrassenanlage stösst schon deshalb ins Leere, hat doch der Beklagte laut Urteil des Kantonsgerichts eingestanden, dass sich die Genehmigung der Stockwerkeigentümergemeinschaft nur auf Steintröge bezogen habe. Dazu äussert sich der Beklagte nicht. 2.1.5 Ob die Dachgartenanlage viel einfacher entfernt werden kann als Steintröge, ist Sachverhaltselement und kann im Berufungsverfahren nicht überprüft werden. 3. Mit Bezug auf den der Klägerin zugesprochenen Schadenersatz wird vorab geltend gemacht, hinsichtlich der Forderung von Fr. 6'120.-- für Wiederinstandstellung des Gehbelages fehle es im vorinstanzlichen Urteil an "jeglicher tatsächlicher und rechtlicher Grundlage". Das ist indessen nicht zutreffend. Ist der Beklagte der Meinung, er schulde diesen Betrag - entgegen der Auffassung des Kantonsgerichts - nicht, so hätte er dazu ebenfalls Ausführungen im Sinne von Art. 55 Abs. 1 lit. c OG oder Art. 64 OG (E. 2.1 hiervor) machen müssen. Mangels entsprechender Argumente kann auch in diesem Punkt auf die Berufung nicht eingetreten werden. Der Gehbelag ist als Folge der abzuräumenden Elemente wieder herzustellen. Ob der bestehende Zementboden genügt und das Überziehen eines Gehbelages notwendig ist, betrifft wiederum den Sachverhalt. 4. Auch bezüglich der Kosten von Fr. 9'099.-- für das Privatgutachten H.________ fehlt es in der Berufungsschrift an einer rechtlichen Auseinandersetzung (Art. 55 Abs.1 lit. c OG) mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz, d.h. es wird nicht hinreichend deutlich erkennbar, inwiefern diese mit ihrer Urteilsbegründung Bundesrecht verletzt haben soll. Das Kantonsgericht führt aus, der Experte habe die Kosten strikte aufgeteilt, der umstrittene Betrag betreffe nur die Statikuntersuchung, wobei der Gerichtsexperte die Schlüsse des Privatgutachters bestätigt habe. Damit setzt sich der Beklagte nicht auseinander. Es kann daher auch hier auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden, womit offen bleiben kann, ob die Berufung in diesem Punkt nicht überhaupt unzulässige Noven enthält (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). 5. Betreffend die Kosten von Fr. 3'226.-- für Arbeiten des Verwalters B.________ macht der Beklagte geltend, diese würden an sich nicht bestritten, doch hätten sie nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens von der Vorinstanz verlegt werden müssen. Inwiefern durch die volle Kostentragung seitens des Beklagten Bundesrecht verletzt wurde (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG), zeigt indessen der Beklagte wiederum nicht auf; und sollte er seinen Standpunkt aus dem kantonalen Prozessrecht ableiten wollen, könnte auch insofern auf die Berufung nicht eingetreten werden (BGE 127 III 248 E. 1b S. 251 mit Hinweisen; Messmer/ Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, S. 41 Ziff. 30, mit Hinweisen). 6. Schliesslich macht der Beklagte hinsichtlich der Kosten von Fr. 2'000.-- (Minderwert nicht sanierter Dachteil) und Fr. 1'523.-- (5 cm Flumroc) willkürliche Beweiswürdigung durch das Kantonsgericht bezüglich der Zeugenaussage A.________ geltend und verweist auf seine staatsrechtliche Beschwerde. Letztere war für diese Rüge an sich das zutreffende Rechtsmittel, d.h. es kann insofern in der Berufung darauf nicht eingetreten werden. 7. Nach dem Ausgeführten kann auf die Berufung gesamthaft nicht eingetreten werden.
Ausgangsgemäss wird der Beklagte kostenpflichtig (Art. 153, 153a, 156 OG). Die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Klägerin (Art. 159 Abs. 2 OG) entfällt mangels Einholung einer Berufungsantwort.
Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beklagten auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Kantonsgericht von Graubünden, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 10. Juli 2003 Im Namen der II. Zivilabteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: