[AZA 0/2] 5C.201/2000/min
II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung, Bundesrichter Raselli, Bundesrichter Merkli und Gerichtsschreiber Levante.
In Sachen A.________, Klägerin,
gegen
betreffend Verantwortlichkeit der vormundschaftlichen Organe, wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
1.- a) Die am 3. Mai 1943 geborene und bevormundete A., Tochter des B. und der C., lebte seit dem 6. Dezember 1946 als Pflegekind beim Ehepaar D., welches das Kind im Hinblick auf eine Adoption aufgenommen hatte. Am 5. November 1948 übernahm die Vormundschaftsbehörde Wallisellen die Vormundschaft über A.________ von der Vormundschaftsbehörde Glattfelden und bestätigte den bisherigen Vormund E., Amtsvormund in Bülach, in seinem Amt. Am 28. Januar 1950 erklärte das Ehepaar D., A.________ an Kindesstatt anzunehmen. Die Vormundschaftsbehörde Wallisellen stimmte auf Ersuchen von Amtsvormund E.________ hin am 14. Februar 1950 dem Adoptionsgesuch zu und der Bezirksrat Bülach als Aufsichtsbehörde erteilte am 24. Februar 1950 die Genehmigung.
b) Mit Klage vom 14. September 2000 verlangt A.________ von den "Vormundschaftsbehörden Glattfelden, Bülach, Wallisellen" und vom "Bezirksamt/Bezirksrat Bülach" eine Entschädigung von 2 Mio. Franken. Weiter ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege sowie um vorläufige Sistierung des Verfahrens, da sie sich um eine gütliche Einigung bemühe.
Rechtsantworten wurden nicht eingeholt.
2.- Die Klägerin begründet ihr auf Schadenersatz und Genugtuung gerichtetes Begehren damit, dass der damalige Amtsvormund, der die Genehmigung der Adoption beantragt hatte, und die damaligen Vormundschafts- und Aufsichtsbehörden für ihr verpasstes und verpfuschtes Leben verantwortlich seien. Sie wirft den Beklagten im Wesentlichen vor, sich dafür hergegeben zu haben, ihre Adoption durch eine an Schizophrenie leidende Frau zu bewilligen, von der sie jahrelang körperlich und seelisch misshandelt worden sei. Die verantwortlichen Vormundschaftsorgane hätten insbesondere wissen müssen, dass die Adoptivmutter geisteskrank war, weil sie bereits vor der Adoption monatelang wegen eines Schizophrenieschubes hospitalisiert gewesen sei. Damit und durch weitere Handlungen hätten die Behörden die Kindesinteressen grob missachtet, was der Klägerin schweren Schaden und seelische Unbill verursacht habe.
3.- a) Das Bundesgericht beurteilt als einzige Instanz zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen einem Kanton einerseits und Privaten oder Korporationen andererseits, wenn eine Partei es rechtzeitig verlangt und der Streitwert wenigstens Fr. 8'000.-- beträgt (Art. 42 Abs. 1 OG). Unter die betreffenden Streitigkeiten fallen auch Ansprüche gegen den Staat, wenn seine Verantwortlichkeit - wie diejenige der vormundschaftlichen Organe - auf öffentlichem Recht beruht (BGE 118 II 206 E. 2b S. 209, 107 Ib 155 E. 1 S. 157; vgl. Gross, Basler Kommentar, N. 2 zu Art. 426-429 ZGB). Die Klägerin hat das Bundesgericht im Sinne von Art. 42 OG "rechtzeitig" angerufen, d.h. bevor für den gleichen Streitgegenstand - soweit ersichtlich - die kantonale Gerichtsbarkeit in Anspruch genommen wurde. Der Streitwert übersteigt den Betrag von Fr. 8'000.--. Das Bundesgericht kann insoweit die Klage an die Hand nehmen.
b) Art. 42 OG erfasst nur Streitigkeiten zwischen einem Kanton einerseits und Privaten oder Korporationen andererseits; die Praxis stellt die Gemeinde dem Kanton nicht gleich (nicht publ. Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 1990 i.S. G. gegen Gemeinde Au, E. 2). Die Klage ist, soweit sie sich gegen die Gemeinden Glattfelden, Bülach und Wallisellen richtet (vgl. E. 4a), daher unzulässig, so dass darauf nicht eingetreten werden kann.
4.- a) Die Klägerin klagt die Vormundschaftsbehörden verschiedener Gemeinden sowie das Bezirksamt bzw. den Bezirksrat Bülach ein. Aus ihrer Eingabe geht hervor, dass die Klägerin mit "Vormundschaftsbehörden" der Gemeinden offensichtlich diese selbst und mit "Bezirksamt/Bezirksrat" den Staat bzw. Kanton Zürich meint. Die Parteibezeichnungen im Rubrum ihrer Eingabe sind in diesem Sinne zu berichtigen.
5.- Somit ergibt sich, dass die Klage unzulässig und darauf nicht einzutreten ist; eine vorläufige Sistierung des Verfahrens erübrigt sich.
Die unzulässige Klage kann ohne Verhandlung und ohne öffentliche Beratung erledigt werden (Art. 36a lit. b OG in analoger Anwendung gemäss BGE 103 II 314 E. 5 S. 320). Von der Erhebung einer Gerichtsgebühr wird unter Würdigung der gesamten Umstände verzichtet. Den Beklagten sind keine Kosten erwachsen, so dass eine Entschädigungspflicht entfällt. Da die Klage bereits an den Eintretensvoraussetzungen scheitert, erweist sich das Rechtsbegehren der Klägerin als aussichtslos, weshalb ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 152 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.- Auf die Klage wird nicht eingetreten.
2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
4.- Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Oktober 2000
Im Namen der II. Zivilabteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: