Tribunale federale Tribunal federal
{T 0/2} 5C.183/2003 /bnm
Urteil vom 9. Dezember 2003 II. Zivilabteilung
Besetzung Bundesrichter Raselli, Präsident, Bundesrichterinnen Nordmann, Escher, Hohl, Ersatzrichter Hasenböhler, Gerichtsschreiber Gysel.
Parteien Erbinnen der H.K.________, nämlich:,
gegen
Gegenstand Erbteilung,
Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts (Zivilkammer) von Graubünden vom 17./18. Februar 2003.
Sachverhalt: A. Der 1903 geborene A.K.________ heiratete am 11. Juni 1929 N.E.. Aus ihrer Ehe gingen die Söhne B.K., C.K.________ und D.K.________ hervor.
Am 27. August 1957 schlossen A.K.________ und N.K.________ einen Ehe- und Erbvertrag, worin sie den (altrechtlichen) Güterstand der Gütergemeinschaft (aArt. 215 ff. ZGB) wählten und ferner unter anderem vereinbarten, dass nach dem Tod des einen Gatten dessen Anteil am Gesamtvermögen - soweit gesetzlich zulässig - ins Eigentum des andern übergehen solle.
N.K.________ starb am 14. März 1962.
Am 16. Dezember 1965 heiratete A.K.________ H.F.. Diese Ehe blieb kinderlos. Aus einer früheren Ehe von H.K. (H.F.) ________ stammen die beiden Töchter I.R. und L.O.________.
A.K.________ errichtete am 9. März 1983 ein eigenhändiges Testament.
Im Jahre 1992 starb der Sohn C.K.________ und hinterliess die Tochter M.K.________ und den Sohn S.K.________.
A.K.________ starb am 23. Mai 1996. B. Mit Eingabe vom 4. September 2000 reichte H.K.________ beim Bezirksgericht Maloja gegen B.K.________ und D.K.________ sowie M.K.________ und S.K.________ Klage ein und stellte hauptsächlich das Begehren, den Nachlass von A.K.________ gerichtlich festzustellen und rechnerisch zu teilen. Die Beklagten stellten hierauf am 17.Oktober 2000 unter anderem folgende Anträge:
Mit Urteil vom 17./18.Februar 2003 wies das Kantonsgericht (Zivilkammer) von Graubünden die Berufung ab, soweit darauf hatte eingetreten werden können (Dispositiv-Ziffer1). Von Amtes wegen berichtigte es den in Dispositiv-Ziffer6 des bezirksgerichtlichen Entscheids als Vorbezug des Beklagten Nr.2 eingesetzten Betrag (Fr.42'007.--) auf Fr.42'077.-- (Dispositiv-Ziffer2). In teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung wurde die den Beklagten zugesprochene Parteientschädigung (auf Fr.72'000.--) erhöht (Dispositiv-Ziffer3). Schliesslich setzte das Kantonsgericht von Amtes wegen den für die Gerichtsgebühr massgebenden Streitwertzuschlag von Fr.50'000.-- auf Fr.40'000.-- herab (Dispositiv-Ziffer4). D. Die Klägerinnen erheben eidgenössische Berufung mit dem Begehren, die Dispositiv-Ziffern1, 3 und 5 (Verlegung der Kosten für das kantonale Berufungsverfahren) des kantonsgerichtlichen Urteils aufzuheben. In der Sache beantragen sie alsdann, es sei in Abänderung des Entscheids des Bezirksgerichts festzustellen, dass der nach Abzug des Nachlasses von N.K.________ verbleibende Nachlass des Erblassers A.K.________ zur Hälfte ihnen, zu je 1/6 den Beklagten B.K.________ (Nr.1) und D.K.________ (Nr.2) sowie zu je 1/12 den Beklagten M.K.________ (Nr.3) und S.K.________ (Nr.4) zustehe; allenfalls sei festzustellen, dass der Nachlass des Erblassers A.K.________ mit Einschluss des Nachlasses von N.K.________ zu je ¼ den Beklagten Nrn.1 und 2 sowie zu je 1/8 ihnen und den Beklagten Nrn.3 und 4 zustehe.
Unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid beantragt das Kantonsgericht, die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Eine Berufungsantwort ist nicht eingeholt worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Welche Quote des Nachlasses von A.K.________ der zweiten Ehefrau bzw. den Klägerinnen als deren Töchter zusteht, beurteilt sich nach dem eigenhändigen Testament des Erblassers vom 9. März 1983, dem die Klägerinnen eine von der Auffassung des Kantonsgerichts abweichende Bedeutung beimessen. 1.1 Das Testament stellt eine einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung dar. Bei seiner Auslegung ist der wirkliche Wille des Erblassers zu ermitteln. Auszugehen ist vom Wortlaut. Ergibt dieser für sich selbst betrachtet eine klare Aussage, entfallen weitere Abklärungen. Sind dagegen die testamentarischen Anordnungen so formuliert, dass sie ebenso gut im einen wie im andern Sinn verstanden werden können, oder lassen sich mit guten Gründen mehrere Auslegungen vertreten, dürfen ausserhalb der Testamentsurkunde liegende Beweismittel zur Auslegung herangezogen werden. Stets hat es jedoch bei der willensorientierten Auslegung zu bleiben; eine Auslegung nach dem am Erklärungsempfänger orientierten Vertrauensprinzip fällt ausser Betracht. Die Erben oder andere Bedachte haben keinen Anspruch auf Schutz ihres Verständnisses der letztwilligen Verfügung; es kommt mit andern Worten nicht darauf an, wie sie die Erklärung des Erblassers verstehen durften und mussten, sondern einzig darauf, was der Erblasser mit seiner Äusserung sagen wollte (zum Ganzen BGE 124 III 414 E. 3 S. 416 f.; 115 II 323 E. 1a S. 325, mit Hinweisen; Tuor/Schnyder, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 12. Auflage, S. 617; Peter Weimar, Berner Kommentar, Einleitung zu den Verfügungen von Todes wegen, N 60 ff., S. 106 ff.; Peter Breitschmid, Basler Kommentar, 2. Auflage, N 24 zu Art. 469 ZGB; derselbe, Praktische Probleme im Lichte der aktuellen Rechtsentwicklung, in: Peter Breitschmid [Hrsg.], Testament und Erbvertrag, Bern 1991, S. 35 Ziff. 4.1; Niccolò Raselli, Erklärter oder wirklicher Wille des Erblassers?, in: AJP 1999, S. 1262 f.). 1.2 Auf Grund der Vorstellung, dass der Erklärende das geschriebene (oder gesprochene) Wort dem allgemeinen Sprachgebrauch (Verkehrssprache, Rechtssprache) entsprechend versteht, gilt die Vermutung, dass Gewolltes und Erklärtes übereinstimmen (Raselli, a.a.O. S. 1263 Ziff. II/3). Indessen kann die vom Erklärenden verwendete Bezeichnung oder Ausdrucksweise sich als missverständlich oder als unrichtig erweisen, sei es wegen eines blossen Verschriebs, sei es deshalb, weil Ausdrücke in einer von der Verkehrs- oder Rechtssprache abweichenden Bedeutung verwendet wurden. Nach der ausdrücklichen Vorschrift von Art. 18 Abs. 1 OR, die bei der Auslegung letztwilliger Verfügungen sinngemäss heranzuziehen ist (Art. 7 ZGB), ist der wirkliche Wille beachtlich, nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise. Wer sich auf einen vom objektiv verstandenen Sinn und Wortlaut abweichenden Willen des Erblassers beruft, ist beweispflichtig und hat entsprechende Anhaltspunkte konkret nachzuweisen (dazu Raselli, a.a.O. S. 1267 Ziff. VII mit Hinweisen; Breitschmid, Basler Kommentar, N 22 zu Art. 469 ZGB). 2. 2.1 Die für die Beurteilung der Berufung im Vordergrund stehende Stelle der letztwilligen Verfügung lautet wie folgt:
Dieser Auffassung ist nicht beizupflichten. Wohl gilt die Vermutung, der Testator habe sich bezüglich des Inhalts seiner Verfügung der gesetzlichen Erbfolgeordnung anschliessen wollen (dazu BGE 91 II 264 E. 5 S. 273; Escher/Escher, Zürcher Kommentar, Einleitung zu den Verfügungen von Todes wegen, N 17, S. 110; Paul Piotet, Erbrecht, in: Schweizerisches Privatrecht, Band IV/1, S. 211; Tuor/ Schnyder, a.a.O. S. 619), doch kommt sie von vornherein nur dort zum Tragen, wo über die Bedeutung einer testamentarischen Anordnung Zweifel bestehen. Das ist nach dem oben Ausgeführten hier nicht der Fall. Im Übrigen wäre der Erblasser frei gewesen, seine Nachkommen auf den Pflichtteil zu setzen bzw. ihnen ¾ ihres gesetzlichen Erbanspruchs (Art. 471 Ziff. 1 ZGB) zuzuweisen, wenn er beabsichtigt hätte, die überlebende Ehegattin besser zu stellen als die einzelnen Nachkommen. Dass er nicht so verfügte, spricht wiederum dafür, dass er eine gleichmässige Verteilung des Nachlasses unter allen Erben anstrebte, entspreche dies nun dem gesetzlichen Erbrecht (wie im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments) oder nicht (wie heute). 2.3 Die Auslegung der vom Erblasser gewählten Formulierung (gleichmässige Aufteilung des Nachlasses unter den Erben) durch das Kantonsgericht ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Daran vermag der Hinweis der Klägerinnen auf die letztwillig verfügten besonderen Zuwendungen an bestimmte Erben (AHV-Konto an die Ehefrau; Briefmarkensammlung an die Söhne) nichts zu ändern: Diese Anordnungen wurden in der strittigen Verfügung ausdrücklich vorbehalten. 3. Für den Fall, dass die Erbquote der überlebenden Ehefrau sich tatsächlich nur auf einen Viertel belaufen sollte, beanstanden die Klägerinnen das vom Kantonsgericht der Verteilung zugrunde gelegte Nachlasssubstrat. Massgebend sei das auf Fr. 3'380'252.-- bezifferte (Gesamt-)Vermögen; es gehe nicht an, dass vorweg ein angebliches Sondervermögen von Fr. 845'063.-- abgezogen werde. 3.1 Die Vorinstanz weist bei der Bestimmung des zu verteilenden Nachlassbetrags auf den zwischen dem Erblasser und seiner ersten Ehefrau am 27.August 1957 geschlossenen Vertrag hin, worin der Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart worden sei. Gleichzeitig hätten die beiden sich auch darauf geeinigt, dass beim Tod des einen Ehegatten das gesamte Vermögen, soweit gesetzlich zulässig, auf den andern übergehen solle. Beim Tod von N.K.________ (14.März 1962) sei (a)Art.226 Abs.2 ZGB zum Tragen gekommen, wonach den Nachkommen des verstorbenen Ehegatten ein Viertel des vorhandenen Gesamtvermögens nicht habe entzogen werden dürfen. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass den Söhnen dieser Anteil je zugegangen sei. Der entsprechende Betrag (Fr.845'063.--) sei den Berechtigten deshalb vorab zuzuweisen. 3.2 Der Entscheid des Kantonsgerichts ist auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Der klägerische Einwand, es sei weder je behauptet noch festgestellt worden, dass der Erblasser bei der Errichtung des Testaments der Meinung gewesen wäre, seine letztwillige Verfügung solle das von den kantonalen Instanzen erwähnte "Sondervermögen" ausnehmen, scheitert schon daran, dass eine Verfügung des Erblassers über den den Nachkommen der ersten Ehefrau vorbehaltenen Anteil am Gesamtvermögen von Gesetzes wegen ausgeschlossen war. 4. Die Berufung ist nach dem Gesagten abzuweisen. Ausgangsgemäss ist die Gerichtsgebühr - unter Solidarhaft - den Klägerinnen aufzuerlegen (Art.156 Abs.1 und 7 OG). Da keine Berufungsantwort eingeholt worden ist und den Beklagten somit keine Kosten erwachsen sind, entfällt die Zusprechung einer Parteientschädigung an sie.
Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 12'000.-- wird unter Solidarhaft den Klägerinnen auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht (Zivilkammer) von Graubünden schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 9. Dezember 2003 Im Namen der II. Zivilabteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: