Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
5A_91/2026
Urteil vom 11. Februar 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Bovey, Präsident, Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa, Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,
gegen
B.________, Beschwerdegegner.
Gegenstand Ausstand (Obhut und Unterhalt),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug I. Zivilabteilung vom 16. Januar 2026 (Z1 2025 32).
Sachverhalt:
A.
Für die Vorgeschichte kann auf das Urteil 5A_546/2025 vom 10. September 2025 verwiesen werden. Am 22. November 2024 ordnete das Kantonsgericht Zug gestützt auf die von den Eltern geschlossene Vereinbarung an, dass das Kind bis zum Entscheid im Hauptverfahren unter die Obhut der Mutter gestellt wird, unter Regelung des Besuchsrechts und der Unterhaltspflicht des Vaters. Im diesbezüglich anhängig gemachten Abänderungsverfahren beliess das Kantonsgericht mit Entscheid vom 21. Juli 2025 das Kind unter der Obhut der Mutter, unter Regelung des Besuchsrechts und der Unterhaltspflicht des Vaters.
B.
Dagegen reichte der Vater am 22. September 2025 beim Obergericht des Kantons Zug eine Berufung ein. Nachdem ihn der Präsident der I. Zivilabteilung mit Verfügung vom 30. September 2025 zur Einreichung eines weiteren Exemplares der Berufungsschrift und der Unterlagen aufgefordert und ihn darauf hingewiesen hatte, dass die Berufung die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit nur im Umfang der Anträge hemme, stellte der Vater am 13. Oktober 2025 gegen diesen ein Ausstandsgesuch. Mit Entscheid vom 16. Januar 2026 wies das Obergericht das Ausstandsgesuch ab.
C.
Mit Beschwerde vom 28. Januar 2026 gelangt der Vater an das Bundesgericht, wobei er festhält, er störe sich nicht daran, dass das Ausstandsgesuch abgewiesen worden, sondern dass dieses als aussichtslos bezeichnet worden sei.
Erwägungen:
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend den Ausstand des im Berufungsverfahren fallführenden Oberrichters (Art. 72 Abs. 1 und Art. 92 Abs. 1 BGG). Da es in der Hauptsache um eine vorsorgliche Massnahme geht (Art. 98 BGG), können auch im Kontext mit der Ausstandsfrage einzig verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden.
Beschwerdevoraussetzung ist, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist und er an dessen Aufhebung oder Änderung ein geschütztes Interesse hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Ob er im beschriebenen Sinn beschwert ist, beurteilt sich grundsätzlich nach dem Dispositiv des angefochtenen Entscheides; blosse Erwägungen bedeuten keine Beschwer (BGE 130 III 321 E. 6; 133 III 421 E. 1.1; Urteil 5A_573/2019 vom 11. Oktober 2019 E. 2). Der Beschwerdeführer ist mit dem Dispositiv des angefochtenen Entscheides einverstanden und er stösst sich einzig daran, dass sein Ausstandsgesuch in den Erwägungen des angefochtenen Entscheides als aussichtslos bezeichnet wurde. Darin liegt keine Beschwer und insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, zumal der Beschwerdeführer nach den expliziten Erwägungen im angefochtenen Entscheid für das Ausstandsverfahren kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat und es deshalb im Kontext mit der Kostenauferlegung nicht auf die Frage der Aussichtslosigkeit ankam, sondern einzig auf den Verfahrensausgang, was vom Obergericht so auch festgehalten worden ist. Vor diesem Hintergrund geht das sinngemässe Vorbringen des Beschwerdeführers an der Sache vorbei, der angefochtene Entscheid sei insofern inkohärent und stelle eine abrupte Kehrtwende dar, als ihm keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden sei.
Ohnehin liesse sich, selbst wenn der Beschwerdeführer den Entscheid in der Sache selbst angefochten hätte, nicht erkennen, inwiefern die Erwägungen des angefochtenen Entscheides verfassungsmässige Rechte verletzen sollen. Das Obergericht hat seinen Entscheid ausführlich und sorgfältig begründet, wobei seine Kernüberlegung dahin ging, dass ein Ausstandsgrund nicht allein deshalb gegeben sei, weil sich ein Richter bereits in einem früheren Verfahren mit der Angelegenheit befasst habe, wobei dieser bzw. die Abteilung sich bislang ohnehin nicht materiell mit den Kindesbelangen habe auseinandersetzen müssen und im Übrigen keine konkreten Ausstandsgründe dargelegt worden seien. In der Beschwerde wird nicht in nachvollziehbarer Weise substanziiert, inwiefern dadurch verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollten. Der Beschwerde könnte somit ohnehin kein Erfolg beschieden sein. Sie ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG zu erledigen und es kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Februar 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli