Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
5A_90/2026
Urteil vom 6. Februar 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Bovey, Präsident, Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Bezirksgericht Muri, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG, Beschwerdegegner.
Gegenstand Ausstand,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 14. Januar 2026 (XBE.2025.67).
Sachverhalt:
Für die Vorgeschichte (mehrfache Ausstandsgesuche insbesondere gegen Gerichtspräsidentin Baumgartner, aber auch gegen alle anderen Mitglieder des Bezirksgerichts Muri; Gesuch des Bezirksgerichts an das Obergericht des Kantons Aargau, die Verfahren an ein anderes Gericht zu überweisen; zahlreiche Eingaben des Beschwerdeführers an das Obergericht betreffend den Ausstand des Bezirksgerichts) kann auf das Urteil 5A_6/2026 vom 12. Januar 2026 verwiesen werden. Mit Entscheid vom 14. Januar 2026 hiess das Obergericht das Ausstandsgesuch in Bezug auf Gerichtspräsidentin Baumgartner und Gerichtsschreiber Bühler gut, wies es aber in Bezug auf die übrigen Mitarbeitenden des Bezirksgerichts Muri ab. Mit als "Revisions- und Sistierungs- Ausstandsgesuch" betitelter Eingabe vom 27. Januar 2026 gelangt der Beschwerdeführer erneut an das Bundesgericht mit den Anliegen, sämtliche bisherigen Entscheide des Bezirksgerichts Muri seien zu revidieren, das neu zuständige Gericht habe eine vollständige Neubeurteilung aller Verfahren (inkl. Besuchsrecht, Sorgerecht, Beistandschaft) vorzunehmen und bis dahin seien alle laufenden Massnahmen zu sistieren.
Erwägungen:
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend den Ausstand (Art. 72 Abs. 1 und Art. 92 Abs. 1 BGG). Der Anfechtungsgegenstand kann im Rechtsmittelverfahren nicht ausgedehnt werden. Neue Begehren sind vor Bundesgericht unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG) und auf die Beschwerde ist von vornherein nicht einzutreten, soweit mehr oder anderes verlangt wird, als von der Vorinstanz beurteilt wurde (BGE 142 I 155 E. 4.4.2).
In Bezug auf den möglichen Anfechtungsgegenstand hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
Die Ausführungen in der Beschwerde gehen an den Erwägungen des angefochtenen Entscheides vorbei: Soweit sich der Beschwerdeführer überhaupt konkret äussert, richtet sich seine Kritik gegen Gerichtspräsidentin Baumgartner. Diesbezüglich fehlt es aber an einer Beschwer (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG), weil das Obergericht in Bezug auf sie den Ausstand bejaht hat mit der Begründung, Gerichtsschreiber Bühler habe gegen den Beschwerdeführer Strafanzeige wegen mehrfacher Missachtung von Weisungen eingereicht, was er nicht ohne Rücksprache mit Gerichtspräsidentin Baumgartner getan haben dürfte, und überdies sei diese vom Beschwerdeführer mehrfach bedroht worden. In Bezug auf die übrigen Gerichtsmitglieder wäre eine Beschwer zufolge Abweisung der Ausstandsbegehren gegeben, aber der Beschwerdeführer setzt sich diesbezüglich nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinander bzw. er bringt auch vor Bundesgericht keine konkreten Ausstandsgründe vor, was aber erforderlich wäre, weil Ausstandsgesuche nicht in abstrakter Weise und institutionell gestellt werden können (BGE 105 Ib 301 E. 4; zuletzt Urteil 4F_62/2026 vom 12. Januar 2026 E. 2.2).
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde teils als offensichtlich unzulässig und im Übrigen als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, mitgeteilt.
Lausanne, 6. Februar 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli