Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
5A_896/2023
Urteil vom 30. November 2023
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Herrmann, Präsident, Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Gegenstand Nachfrist (Kostenvorschuss im Berufungsverfahren betreffend Kinderbelange),
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 26. Oktober 2023 (LZ230032-O/Z03).
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer steht sich mit zwei Kindern bzw. mit zwei Müttern in Unterhaltsverfahren gegenüber und gelangt in diesem Zusammenhang regelmässig bis vor Bundesgericht. Beide Unterhaltsverfahren sind momentan berufungsweise vor dem Obergericht des Kantons Zürich hängig und in beiden hat die befasste Kammer mit Abstand von wenigen Wochen Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt. Vorliegend geht es um die mit Verfügung vom 26. Oktober 2023 angesetzte Nachfrist im Verfahren gegen die rubrizierten Beschwerdegegner, welche der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. November 2023 beim Bundesgericht anficht mit dem Antrag, es sei ihm für das obergerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Erwägungen:
Die Beschwerde hat nach Art. 42 Abs. 1 BGG einen sachgerichteten Antrag zu enthalten. Der gestellte Antrag geht einzig auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der dieses Gesuch abweisende Entscheid bildete jedoch Gegenstand eines anderen Verfahrens und der Beschwerdeführer gelangte dagegen erfolglos bis vor Bundesgericht (vgl. Urteil 5A_748/2023 vom 5. Oktober 2023). Vorliegend geht es um etwas anderes, nämlich um die Nachfristansetzung für den Kostenvorschuss; diesbezüglich enthält die Beschwerde kein Begehren.
Ohnehin scheitert die Beschwerde auch an einer hinreichenden Begründung: Der Beschwerdeführer hält die Nachfrist von 10 Tagen für zu kurz, um den Vorschuss aufzutreiben, obwohl er seit Monaten um die Vorschusspflicht weiss. Die übrigen Ausführungen beziehen sich auf das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren vor der Staatsanwaltschaft und stehen in keinem Zusammenhang mit der Nachfristansetzung für den Kostenvorschuss im Unterhaltsverfahren; ein solcher lässt sich auch nicht durch die Behauptung herstellen, das Obergericht stehe unter Zeitdruck, weil der Amtsmissbrauch der Stadtpolizei Zürich ein Verleumdungsverfahren zur Folge habe.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 30. November 2023
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli