5A_895/2025

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

5A_895/2025

Urteil vom 28. Oktober 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Bovey, Präsident, Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Münchwilen, Wilerstrasse 19, 8370 Sirnach,

  1. B.________,
  2. C.________.

Gegenstand Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, Fremdplatzierung etc.,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 21. August 2025 (KES.2025.27).

Erwägungen:

C.________ (geb. 2009) ist die Tochter von A.________ (Beschwerdeführerin) und B.. Im Rahmen des im Jahre 2023 abgeschlossenen Scheidungsverfahrens wurde der Beschwerdeführerin die alleinige elterliche Sorge und Obhut über C. zugeteilt. Nach dem Eingang einer Gefährdungsmeldung von B.________ und eines Interventionsberichts der Kantonspolizei Thurgau errichtete die KESB Münchwilen mit Entscheid vom 22. August 2024 eine Beistandschaft für C.. Mit Entscheid vom 26. September 2024 entzog die KESB der Beschwerdeführerin superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C. und brachte sie superprovisorisch in der D.________ Wohngemeinschaft in U.________ unter. Mit Entscheid vom 27. März 2025 entzog die KESB der Beschwerdeführerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht definitiv und brachte C.________ in der D.________ Wohngemeinschaft unter. Auf eine Regelung des Besuchsrechts der Beschwerdeführerin verzichtete sie. Ende April 2025 erhob die Beschwerdeführerin mit mehreren Eingaben Beschwerde beim Obergericht des Kantons Thurgau. Die Präsidentin des Obergerichts hörte C.________ am 13. Juni 2025 an. Mit Entscheid vom 21. August 2025 (versandt am 10. September 2025) wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wies es ab und es auferlegte ihr eine Gebühr von Fr. 800.--. Am 17. Oktober 2025 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Die Beschwerdeführerin ersucht darin um Aussetzung der Frist zur Begründung der Beschwerde bzw. um eine Fristverlängerung von mindestens dreissig Tagen. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2025 hat das Bundesgericht dieses Gesuch abgewiesen. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat Anträge und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Die Eingabe der Beschwerdeführerin enthält - abgesehen vom Fristerstreckungsgesuch - keine Anträge und keine Begründung im Sinne einer Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid. Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, dass sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation nicht in der Lage sei, die Beschwerde zu begründen oder weitere Ausführungen einzureichen. Sie reicht mehrere Arztzeugnisse ein, in denen sie teilweise als nicht prozess- oder nicht verhandlungsfähig bezeichnet wird. Wie der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. Oktober 2025 mitgeteilt wurde, muss die Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist vollständig begründet werden. Die Beschwerdefrist ist am 20. Oktober 2025 abgelaufen (Entgegennahme des angefochtenen Entscheids am 18. September 2025; Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 BGG). Daran ändern ihre Ausführungen nichts. Ob Gründe für eine Fristwiederherstellung vorliegen (Art. 50 BGG), muss nicht beurteilt werden. Die eingereichte Eingabe erfolgte fristgerecht. Eine Fristwiederherstellung ist nicht beantragt und das behauptete Hindernis besteht gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin noch fort. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).

Aufgrund der Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt.

Lausanne, 28. Oktober 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg

Zitiert in

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
5A_895/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
5A_895/2025, CH_BGer_005
Entscheidungsdatum
28.10.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026