Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

5A_892/2023

Urteil vom 20. November 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Herrmann, Präsident, Bundesrichter von Werdt, Bundesrichterin De Rossa, Gerichtsschreiberin Lang.

Verfahrensbeteiligte

  1. A.________,
  2. B.________, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Zenhäusern, Beschwerdeführer,

gegen

C.________, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Reto Arpagaus und/oder Dr. Claudio Bazzi, Beschwerdegegner.

Gegenstand Absetzung des Willensvollstreckers (Zuständigkeit),

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, 2. Zivilkammer, vom 19. Oktober 2023 (ZK2 2022 61).

Sachverhalt:

A.

A.a. D.________ sel. (der Erblasser) verstarb 2018. Als gesetzliche Erben, die gemäss den öffentlichen letztwilligen Verfügungen des Erblassers vom 14. März 2016 sowie vom 15. März 2017 (Zusatz zur letztwilligen Verfügung vom 14. März 2016) zur alleinigen Erbfolge gelangen, hinterliess er seine beiden Söhne A.________ und B.. Als Willensvollstrecker setzte der Erblasser seinen Bruder C. ein.

A.b. In seiner letztwilligen Verfügung vom 14. März 2016 hielt der Erblasser fest, dass bestimmte Vermögenswerte (insbesondere Firmen und Liegenschaften) nach seinem Ableben (mit wenigen Ausnahmen) zu verkaufen oder zu liquidieren seien. Der Erblasser hielt insbesondere 100 % an der E.________ AG, der wiederum 53 % der Aktien an der F.________ AG (heute: G.________ AG; nachfolgend auch G.-Aktien) gehörten. Die restlichen 47 % der G.-Aktien wurden von C.________ gehalten.

A.c. Im Zusatz vom 15. März 2017 zur letztwilligen Verfügung vom 14. März 2016 stellte der Erblasser weitere Regeln zur Abwicklung auf. Ziff. 9 des Zusatzes sah insbesondere Folgendes vor:

"Im Rahmen der Abwicklung sollen meine Söhne stets angehört werden. [...] In dringenden Fällen, die eine Anhörung nicht zulassen, oder in Fällen, in denen meine beiden Söhne unmissverständlich darauf verzichten, steht es dem Willensvollstrecker frei, nach bestem Wissen und Gewissen auch ohne Anhörung meiner Söhne die Abwicklung voranzutreiben." In Ziff. 15 traf der Erblasser in Bezug auf die G.________-Aktien sodann folgende Regelung:

"Die F.________ AG mit ihren Beteiligungen gehört zu 47 % meinem Bruder, H., und zu 53 % mir. Ich stimme hiermit ausdrücklich zu, dass H. auch als Willensvollstrecker meinen Anteil zu einem Preis nach Zeitwert im Anschluss an eine Fair Value Bewertung selber übernehmen kann und nicht die Abwicklung zugunsten von Dritten erzwingen muss. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass H.________ auf diesem Wege für das Stadion und/oder den Fussballclub G.________ eine nachhaltige und für ein langfristig erfolgreiches Fortkommen geeignete Lösung erzielen und sichern kann. Diesfalls ist bei der Bewertung auch das zukünftige Engagement von H.________ angemessen zu berücksichtigen."

A.d. Am 1. März 2022 veräusserte C.________ die G.-Aktien sowie ein von der E. AG der G.________ AG gewährtes Aktiendarlehen in Höhe von Fr. 22'213'135.05 an sich selbst. Der Kaufpreis betrug Fr. 40 Millionen, beruhend auf zwei Gutachten und einem anteiligen Unternehmenswert von Fr. 42 Millionen (inklusive Aktionärsdarlehen) abzüglich eines "testamentarisch vorgesehene[n] Discount[s] von CHF 2 Mio". Im Anschluss informierte der Willensvollstrecker die beiden Söhne über den Verkauf, die damit nicht einverstanden waren. Mittlerweile ist zwischen der E.________ AG und C.________ ein Verfahren betreffend Rückübertragung der Vermögenswerte und Feststellung der Ungültigkeit des Geschäfts vom 1. März 2022 hängig.

B.

Mit Eingabe vom 28. März 2022 reichten A.________ und B.________ beim Bezirksgericht Höfe als Aufsichtsbehörde Beschwerde gegen den Willensvollstrecker C.________ ein. Sie verlangten insbesondere dessen (superprovisorische) Absetzung und den Widerruf des Willensvollstreckerzeugnisses. Das Bezirksgericht setzte C.________ als Willensvollstrecker schliesslich mit Entscheid vom 7. November 2022 ab, widerrief das Willensvollstreckerzeugnis, auferlegte ihm die Gerichtskosten und verpflichtete ihn dazu, A.________ und B.________ eine Parteientschädigung zu bezahlen.

C.

Auf Beschwerde von C.________ hob das Kantonsgericht Schwyz diesen Entscheid auf und verfügte stattdessen das Nichteintreten auf die Beschwerde. Die Gerichtskosten beider Verfahren auferlegte das Kantonsgericht A.________ und B.________ und verpflichtete diese ausserdem zur Bezahlung einer Parteientschädigung an C.________ (Entscheid vom 19. Oktober 2023).

D.

Gegen diesen Entscheid wenden sich A.________ und B.________ (die Beschwerdeführer) mit Beschwerde in Zivilsachen vom 23. November 2023 an das Bundesgericht. Diesem beantragen sie - unter Aufhebung des Entscheids vom 19. Oktober 2023 - weiterhin die Absetzung von C.________ (dem Beschwerdegegner) als Willensvollstrecker, verbunden mit dem Widerruf des Willensvollstreckerzeugnisses. Eventualiter sei der Entscheid vom 19. Oktober 2023 aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von C.________. Dieser beantragt mit Beschwerdeantwort vom 26. September 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Kantonsgericht verzichtete mit Eingabe vom 16. Juli 2024 auf Vernehmlassung. Die Beschwerdeführer replizierten am 2. Oktober 2024, woraufhin der Beschwerdegegner am 11. Oktober 2024 eine Duplik einreichte. Weitere Eingaben erfolgten nicht. Das Bundesgericht hat sich im Übrigen die kantonalen Akten überweisen lassen.

Erwägungen:

1.1. Innert Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) angefochten ist der Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts, das auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) auf eine Beschwerde gegen den Willensvollstrecker nicht eingetreten ist. Dies ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) in einer der Beschwerde in Zivilsachen unterliegenden Angelegenheit (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 5 BGG) vermögensrechtlicher Natur, soweit die Aufsichtsbeschwerde gegen den Willensvollstrecker durch dessen Handeln in vermögensrechtlichen Angelegenheiten veranlasst ist (Urteil 5A_940/2018 vom 23. August 2019 E. 1 mit Hinweis). Dies ist vorliegend der Fall. Gemäss Angabe im angefochtenen Entscheid beträgt der Streitwert Fr. 500'000.-- und überschreitet damit den gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG massgeblichen Mindestbetrag von Fr. 30'000.--. Darauf ist mangels gegenteiliger Hinweise abzustellen.

1.2.

1.2.1. Der Beschwerdegegner stellt in Frage, ob die Beschwerdeführer (noch) über ein rechtlich geschütztes Interesse verfügen, namentlich weil die Beschwerdeführer behaupten würden, sie hätten bereits im Juni 2022 die Erbteilung vereinbart und vollzogen, womit die Willensvollstreckung von Gesetzes wegen beendet sei und weil die Beschwerdeführer inzwischen ein Verfahren betreffend Ungültigkeit bzw. Nichtigkeit des Kaufvertrags vom 1. März 2022 anhängig gemacht und die Rückübertragung der Aktien verlangt hätten.

1.2.2. Das Amt des Willensvollstreckers endet ordentlicherweise mit dem Vollzug der Teilung (Urteile 5A_707/2020 vom 16. März 2021 E. 6.1; 5C.69/2006 vom 23. Mai 2006 E. 3.2). Nun behaupten die Beschwerdeführer zwar, zwei partielle Erbteilungen vereinbart und vollzogen zu haben. Dass die Erbteilung insgesamt abgeschlossen wäre, wird aber, soweit ersichtlich, von keiner der Parteien behauptet. Im Gegenteil führen die Beschwerdeführer aus, der Beschwerdegegner versuche die Erbteilung bzw. deren Vollzug zu verhindern. Unter diesen Voraussetzungen sind sie weiterhin berechtigt, den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesgericht anzufechten (Art. 76 Abs. 1 BGG).

1.3. Die Beschwerdeführer beantragen hauptsächlich die Absetzung des Beschwerdegegners als Willensvollstrecker und den Widerruf des Willensvollstreckerzeugnisses, nur eventualiter beantragen sie die Rückweisung an die Vorinstanz. Diese ist auf die Willensvollstreckerbeschwerde aber gar nicht eingetreten, weil sie sich für nicht zuständig erachtete. Streitgegenstand vor Bundesgericht bildet damit im Grundsatz allein das Nichteintreten, nicht aber die materielle Streitfrage (BGE 135 II 38 E. 1.2). Die Beschwerdeführer hatten mit ihren Vorwürfen der Kompetenzüberschreitung und anderen Pflichtverletzungen an sich zulässige Beschwerdegründe gegen den Beschwerdegegner als Willensvollstrecker erhoben. Die Vorinstanz ging indes davon aus, dass das von den Beschwerdeführern vorgetragene Tatsachenfundament nicht aufsichtsrechtliche, sondern materiell-rechtliche Fragen aufwerfe, deren Beurteilung dem ordentlichen Zivilgericht vorbehalten sei. Es erscheint daher zweifelhaft, ob bei dieser Schlussfolgerung auf eine Willensvollstreckerbeschwerde tatsächlich nicht eingetreten werden kann, oder ob sie nicht eher abzuweisen gewesen wäre. Wie es sich damit verhält, braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden, denn vor Bundesgericht ist streitig, ob die geltend gemachten Absetzungsgründe von der Aufsichtsbehörde über Willensvollstrecker zu beurteilen sind oder nicht (E. 3 unten). Sollte sich die Beschwerde diesbezüglich als begründet erweisen, könnte das Bundesgericht nicht reformatorisch entscheiden, zumal sich die Vorinstanz gerade nicht dazu geäussert hat, ob die streitgegenständlichen Handlungen des Beschwerdegegners dessen Absetzung als Willensvollstrecker zur Folge haben müssten. Damit kann so oder anders auf das Hauptbegehren nicht eingetreten werden; zulässig ist hingegen das Eventualbegehren.

2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerde ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Erhöhte Anforderungen gelten, wenn verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4).

2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2; 135 I 19 E. 2.2.2). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 144 V 50 E. 4.1).

Strittig ist die Befugnis der Aufsichtsbehörde zur Beurteilung der seitens der Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe gegen den Beschwerdegegner als Willensvollstrecker. Die Vorinstanz verneinte sie; die Beschwerdeführer werfen ihr in diesem Zusammenhang die Verletzung von Bundesrecht, insbesondere von Art. 518 i.V.m. Art. 595 Abs. 3 ZGB, vor.

3.1.

3.1.1. Der Willensvollstrecker steht von Gesetzes wegen in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters und damit unter der Aufsicht der Behörde, bei der die Erben gegen die von ihm beabsichtigten oder getroffenen Massregeln Beschwerde zu erheben befugt sind (Art. 518 Abs. 1 i.V.m. Art. 595 Abs. 3 ZGB). Gemäss Art. 518 Abs. 2 ZGB hat der Willensvollstrecker den Willen des Erblassers zu vertreten; er gilt insbesondere als beauftragt, die Erbschaft zu verwalten, die Schulden des Erblassers zu bezahlen, die Vermächtnisse auszurichten und die Teilung nach den vom Erblasser getroffenen Anordnungen oder nach Vorschrift des Gesetzes auszuführen.

3.1.2. Die Aufsichtsbehörde hat das formelle Vorgehen und die persönliche Eignung des Willensvollstreckers sowie die pflichtgemässe Amtsführung und deren Zweckmässigkeit zu prüfen. Es steht ihr hingegen nicht zu, über materiell-rechtliche Fragen, wie etwa die Auslegung der letztwilligen Verfügung oder der Bestand einer strittigen Forderung, zu entscheiden. Dies ist allein den Zivilgerichten überlassen (BGE 90 II 376 E. 3; vgl. BGE 91 II 52 E. 1; Urteile 5A_99/2023 vom 11. Juli 2023 E. 4.2; 5A_146/2023 vom 23. Mai 2023 E. 7.2.2; 5A_183/2022 vom 7. Juli 2022 E. 3.2; 5A_176/2019 vom 26. Juni 2019 E. 3.2; 5A_195/2013 vom 9. Juli 2013 E. 2.2.6). Als Zivilrechtsstreitigkeiten, die durch das ordentliche Gericht und nicht durch die Aufsichtsbehörde zu beurteilen sind, gelten auch Streitigkeiten über das Willensvollstreckerhonorar (BGE 78 II 123 E. 1a). Das Aufsichtsverfahren bezweckt auch nicht, die Grundlage für einen Honorarstreit oder einen Verantwortlichkeitsprozess zu schaffen (Urteile 5D_136/2015 vom 18. April 2016 E. 5.2; 5A_672/2013 vom 24. Februar 2014 E. 6.4).

3.2. Vor Bundesgericht wie auch in den kantonalen Verfahren begründen die Beschwerdeführer ihr Begehren um Absetzung des Beschwerdegegners als Willensvollstrecker dreierlei: Erstens habe er seine Kompetenzen überschritten, zweitens Pflichtverletzungen begangen und drittens sei das Vertrauensverhältnis zwischen dem Willensvollstrecker und den Erben zerrüttet.

3.2.1. Kompetenzüberschreitungen werfen die Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner im Zusammenhang mit dem Verkauf der F.________-Aktien an sich selbst vor. Der Beschwerdegegner habe, obschon das Testament diesbezüglich lückenhaft sei, Nachlasswerte an sich selbst veräussert und sich hierbei auch noch einen "Discount" in der Höhe von Fr. 2 Millionen eingeräumt. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen lasse das Testament die Art und Weise der Aktienübernahme durch den Willensvollstrecker, die nähere Ausgestaltung der Bewertung der Aktien, die Frage, ob es sich bei Ziff. 15 des Testaments um ein Vermächtnis handle sowie die Höhe der Berücksichtigung des zukünftigen Engagements des Willensvollstreckers offen. Im Testament finde sich schliesslich keine Bestimmung zur Übernahme des Aktionärsdarlehens. Weil es dem Willensvollstrecker nicht erlaubt sei, Lücken in einem Testament eigenmächtig zu schliessen, habe der Beschwerdegegner mit dem "Insichgeschäft" vom 1. März 2022 seine Kompetenzen massiv überschritten.

3.2.2. Pflichtverletzungen erkennen die Beschwerdeführer hinsichtlich Ziff. 9 des Zusatzes vom 15. März 2017 zur letztwilligen Verfügung vom 14. März 2016 (siehe Sachverhalt Bst. A.c). Entgegen der dort geregelten Verpflichtung, die Erben stets anzuhören, habe der Beschwerdegegner sie erst nachträglich über den Verkauf informiert. Die Erben hätten sich nicht einmal zu den Bewertungsgutachten und dem vom Beschwerdegegner selbst festgelegten Kaufpreis äussern können. Ausserdem unterstehe der Willensvollstrecker von Bundesrechts wegen einer Informations- und Rechenschaftspflicht.

3.2.3. Aufgrund der soeben geschilderten sowie weiterer Handlungen des Willensvollstreckers im Nachgang zum 1. März 2022 erachten die Beschwerdeführer das Vertrauensverhältnis als zerrüttet. In diesem Zusammenhang werfen sie dem Willensvollstrecker insbesondere vor: seine damalige Stellung als Verwaltungsratspräsident der E.________ AG dazu ausgenutzt zu haben, das einzige neben ihm amtierende Verwaltungsratsmitglied aus dem Handelsregister streichen zu lassen, um so die Gesellschaft allein zu kontrollieren und damit eine Anfechtung des Geschäfts vom 1. März 2022 durch die Gesellschaft de facto zu unterbinden; den Beschwerdeführern strafrechtliche Schritte für den Fall angedroht zu haben, dass sie versuchen sollten, "am Willensvollstrecker vorbei" Veränderungen an Handelsregistereintragungen von Nachlassgesellschaften zu erwirken; eine (nichtige) Generalversammlung der G.________ AG durchgeführt zu haben, in deren Rahmen der Beschwerdegegner 750'000 neue Aktien an sich selbst herausgegeben haben wolle, mit dem Zweck, den knapp 53 % Mehrheitsanteil der E.________ AG an der G.________ AG auf weit unter 50 % zu verwässern; den Beschwerdeführern sinngemäss angedroht zu haben, gegebenenfalls geltend zu machen, sie hätten mit der Willensvollstreckerbeschwerde gegen eine privatorische Klausel im Testament des Erblassers verstossen, was eine Herabsetzung auf den Pflichtteil zur Folge habe; 620'000 Aktien am 26. Juli 2022 auf eine nicht identifizierte Drittperson (angeblich den Sohn des Beschwerdegegners) übertragen zu haben, womit der Herausgabeanspruch der E.________ AG und dessen Vollstreckung vereitelt werden sollen. Alle diese Handlungen zielten offenbar darauf ab, eine Rückabwicklung des Geschäfts vom 1. März 2022 zu verzögern und für den Fall, dass ein ordentliches Zivilgericht auf Ungültigkeit des Geschäfts erkenne, zu verhindern.

3.3. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die erstinstanzliche Erwägung, der Beschwerdegegner habe ein unklares Testament unerlaubt zu seinen Gunsten ausgelegt, offenbare Auslegungsfragen, deren Beantwortung dem ordentlichen Zivilgericht zu überlassen seien. Lasse das Testament die Art und Weise - also die Form - der Aktienübernahme durch den Willensvollstrecker offen, fehle es an der hinreichenden Bestimmung einer formellen Vorgehensweise, in Bezug auf welche die Aufsichtsbehörde die Handlungen des Willensvollstreckers zur Aktienübernahme überprüfen könne. Im Rahmen der beschränkten aufsichtsrechtlichen Kognition könne dem Willensvollstrecker keine fehlende persönliche Eignung für das Amt oder eine Pflichtverletzung vorgeworfen werden, namentlich nicht, mit dem Verkauf der Aktien aus dem Nachlass an sich selbst Kompetenzen überschritten zu haben. Ob der Beschwerdegegner die ihm letztwillig verschaffte Eigenmacht unter Umgehung der Anhörungsrechte der Beschwerdeführer missbraucht habe, hänge ebenfalls von einer der Aufsichtsbehörde nicht zustehenden Auslegung des Testaments ab. Die Richtigkeit der entsprechenden "konkreten Handlungen" des Willensvollstreckers bestimme sich nach der Gültigkeit bzw. Interpretation der letztwilligen Anordnungen des Erblassers. Unter diesen Umständen wegen Auslegungsstreitigkeiten eine erhebliche Zerrüttung des Vertrauens zwischen den Parteien festzustellen, um das mutmassliche Interesse des Erblassers an der Absetzung des Willensvollstreckers zu eruieren, falle nicht in die sachliche Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde.

3.4. Als erstes zu prüfen ist der Vorwurf der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör in Form der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt.

3.4.1. Sie machen geltend, die Vorinstanz verneine die sachliche Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde mit der Begründung, wegen "Auslegungsstreitigkeiten" eine erhebliche Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Parteien festzustellen, falle nicht in die sachliche Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden. Der angefochtene Entscheid enthalte indes weder tatsächliche Feststellungen darüber, weshalb es sich vorliegend um "Auslegungsstreitigkeiten" handeln solle, noch eine Begründung dafür, weshalb eine Aufsichtsbehörde sachlich unzuständig sein soll, wegen "Auslegungsstreitigkeiten" eine Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses festzustellen und einen Willensvollstrecker aus diesem Grund abzusetzen. Die Beschwerdeführer hätten in ihrer Berufungsantwort form- und fristgerecht, substanziiert und inklusive Beweisofferten aufgezeigt, dass es nicht lediglich um "Auslegungsstreitigkeiten" oder "Differenzen" und "Meinungsverschiedenheiten" gehe, die das Vertrauen in den Beschwerdegegner als Willensvollstrecker erschütterten, sondern dass dieser weitere Handlungen vorgenommen habe, die ihn als Willensvollstrecker untragbar machten. Der angefochtene Entscheid setze sich jedoch nicht ansatzweise mit diesen Parteivorbringen auseinander. Sodann gehe aus dem Entscheid der Vorinstanz nicht hervor, von welchen Überlegungen sie sich habe leiten lassen und worauf sie sich stütze, wenn sie stattdessen feststelle oder erwäge, es handle sich vorliegend um "Auslegungsstreitigkeiten". Die Vorinstanz verweise dafür lediglich auf "Umstände", wobei nicht erkennbar sei, welche Umstände gemeint seien.

3.4.2. Die Beschwerdeführer verkennen die Anforderungen, die die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) abgeleitete Begründungspflicht an einen Entscheid stellt: So ist es insbesondere nicht erforderlich, dass das Gericht auf alle aufgeworfenen Punkte eingeht und jedes einzelne Vorbringen widerlegt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache anfechten kann. Ob diese Anforderungen erfüllt sind, beurteilt sich anhand des Ergebnisses des Entscheids, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt. Die Begründung ist also nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen (BGE 146 II 335 E. 5.1; 145 III 324 E. 6.1; 143 III 65 E. 5.2). Im Lichte dieser Vorgaben ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden. Er ist zwar knapp begründet, nennt aber die wesentlichen Überlegungen, von denen sich die Vorinstanz hat leiten lassen (oben E. 3.3).

3.5. Die Besonderheit des vorliegenden Falls besteht darin, dass der Erblasser testamentarisch den Verkauf bzw. die Liquidierung diverser Vermögenswerte angeordnet hat und dabei den Willensvollstrecker explizit berechtigte, die G.-Aktien selbst käuflich zu erwerben. Anstoss zur Willensvollstreckerbeschwerde gaben also Handlungen des Willensvollstreckers, die dieser gestützt auf die letztwillige Verfügung des Erblassers vornahm. Die Beschwerdeführer als Erben werfen dem Beschwerdegegner als Willensvollstrecker zusammengefasst vor, Handlungen vorgenommen (insbesondere der Verkauf der G.-Aktien) oder unterlassen (insbesondere die Anhörung der Beschwerdeführer) zu haben, die die letztwillige Verfügung nicht erlaube bzw. gebiete. Letztlich beschlagen die Vorwürfe der Beschwerdeführer die Auslegung der letztwilligen Verfügung des Erblassers und damit verbunden die Beurteilung materiell-rechtlicher Fragen. Eine solche Beurteilung steht der Aufsichtsbehörde, wie ausgeführt (E. 3.1.2), nicht zu. Im Einzelnen:

3.5.1. Was die geltend gemachten Kompetenzüberschreitungen sowie die Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses anbelangt, zeigen die Ausführungen der Beschwerdeführer, dass es dabei in erster Linie um die Frage geht, ob der Beschwerdegegner berechtigt war, die G.________-Aktien sowie das Aktionärsdarlehen an sich selbst zu veräussern bzw. zu welchem Preis, und ob die daran anschliessenden Handlungen (die gemäss den Beschwerdeführern die Sicherung der Übertragung bezweckten) zulässig waren. Dabei handelt es sich um materiell-rechtliche Fragen, zu deren Beurteilung die Aufsichtsbehörde nicht zuständig ist. Dass die Beschwerdeführer sich weder an der Einsetzung des Beschwerdegegners als Willensvollstrecker noch an Ziff. 15 des Testaments stören, sondern vielmehr die "konkreten Handlungen des Beschwerdegegners am 1. März 2022 und im Nachgang hierzu" monieren, ändert daran nichts. Zwar ist die Aufsichtsbehörde für die Beurteilung des formellen Vorgehens des Willensvollstreckers zuständig (oben E. 3.1.2). Dies kann aber nicht darüber hinweg täuschen, dass vorliegend in erster Linie materiell-rechtliche Fragen im Zentrum der Auseinandersetzung stehen, und gerade nicht das "formelle Vorgehen" des Willensvollstreckers. Daher änderte sich an der vorliegenden Beurteilung selbst dann nichts, wenn man der Aufsichtsbehörde die Berechtigung zusprechen wollte, über materiell-rechtliche Vorfragen zu befinden (vgl. Urteil 5A_195/2013 vom 9. Juli 2013 E. 2.2.6; verneinend KÜNZLE, Die Aufsicht über den Willensvollstrecker, in: Das Zivilrecht und seine Durchsetzung, 2016, S. 937; bejahend STRAZZER/ZEITER, Die Absetzung des Willensvollstreckers im Aufsichtsbeschwerdeverfahren, in: Der letzte Wille, seine Vollstreckung und seine Vollstrecker, 2021, S. 350 f.). Die Beurteilung solcher materiell-rechtlicher Fragen obliegt nicht der Aufsichtsbehörde, sondern den ordentlichen Zivilgerichten. Entsprechend ist in der Zwischenzeit denn auch ein Verfahren hängig, um diese materiell-rechtlichen Fragen (mindestens teilweise) zu klären (Sachverhalt, Bst. A.d). Die Rügen der Beschwerdeführer erweisen sich als unbegründet. Nachdem die von ihnen im Zusammenhang mit den angeblich das Vertrauen erschütternden Handlungen erfolgte Sachverhaltsdarstellung der vorliegenden Beurteilung zugrunde gelegt wurde (oben E. 3.2.3), erübrigt sich eine Prüfung der Frage, ob die Vorinstanz den Sachverhalt in diesem Zusammenhang, wie von den Beschwerdeführern gerügt, willkürlich (Art. 9 BV) festgestellt hat.

3.5.2. Betreffend den Vorwurf, der Beschwerdegegner habe das in Ziff. 9 des Zusatzes vom 15. März 2017 zur letztwilligen Verfügung vom 14. März 2016 verfügte Anhörungsrecht der Beschwerdeführer bzw. die gesetzliche Informations- und Rechenschaftspflicht verletzt, ist Folgendes auszuführen:

3.5.2.1. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich nicht, dass die Beschwerdeführer - neben der angeblichen Verletzung des testamentarisch eingeräumten Anhörungsrechts - in den kantonalen Verfahren eine Verletzung der gesetzlichen Informations- und Rechenschaftspflicht durch den Willensvollstrecker gerügt hätten. Dass die Vorinstanz ihre diesbezüglichen Vorbringen (zu Unrecht) nicht behandelt hätte, behaupten sie vor Bundesgericht nicht. Die Beschwerdeführer haben den Instanzenzug folglich materiell nicht ausgeschöpft (vgl. Art. 75 Abs. 1 BGG; BGE 146 III 203 E. 3.3.4), sodass auf ihre Beschwerde in diesem Umfang nicht eingetreten werden kann.

3.5.2.2. Es trifft zu, dass die Verletzung des Auskunftsanspruchs der Erben Grund für eine Aufsichtsbeschwerde gegen den Willensvollstrecker sein kann. Dies gilt, soweit keine materiell-rechtlichen Fragen berührt sind (Urteil 5A_99/2023 vom 11. Juli 2023 E. 4.3). Vorliegend ist aber zu berücksichtigen, dass nicht die gesetzlichen Auskunftsansprüche der Erben infrage stehen, sondern das testamentarisch verfügte Anhörungsrecht der Beschwerdeführer, das, wie der Beschwerdegegner geltend macht, nicht unbedingt gilt (siehe Sachverhalt Bst. A.c). Auch für die Beurteilung, ob der Beschwerdegegner das testamentarische Anhörungsrecht der Beschwerdeführer verletzt hat, ist folglich eine Auslegung der entsprechenden testamentarischen Bestimmung notwendig, für die die Aufsichtsbehörde grundsätzlich nicht zuständig ist (oben E. 3.1.2). Hinzu kommt vorliegend, dass es auch in diesem Zusammenhang im Kern um die Frage geht, ob der Beschwerdegegner zum Verkauf der Aktien an sich selbst berechtigt war und wenn ja, zu welchem Kaufpreis. Eine von der Beurteilung materiell-rechtlicher Fragen unabhängige Dimension kommt der Rüge, der Beschwerdegegner habe das Anhörungsrecht der Beschwerdeführer (einmalig) verletzt, folglich nicht zu.

3.6. Zusammenfassend ist der Vorinstanz keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) oder von Art. 518 i.V.m. Art. 595 Abs. 3 ZGB vorzuwerfen. Die gegenteiligen Rügen der Beschwerdeführer erweisen sich als unbegründet.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) und haben dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Die Gerichtskosten und die Parteientschädigung haben die Beschwerdeführer zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen (Art. 66 Abs. 5 und Art. 68 Abs. 4 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Die Gerichtskosten von Fr. 7'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

Die Beschwerdeführer haben den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 8'000.-- zu entschädigen.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 2. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 20. November 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Die Gerichtsschreiberin: Lang

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